Beschluss
11 Ta 176/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0527.11TA176.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.03.2015 – 5 Ca 2706/14 – abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 20.587,50 € und der Streitwert für den am 01.12.2014 festgestellten Vergleich auf 27.450,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die nach § 33 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. 3 Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. In Ziffer 6. haben die Parteien u.a. vereinbart, dass der Kläger ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ erhält und zudem das Endzeugnis die „übliche Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel“ enthält. Es handelt sich zwar um eine Regelung im Zuge der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits, jedoch wird mit ihr die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt, was zu einem Mehrwert des Vergleichs führt. Da die Gesamtbenotung in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen in einem Kündigungsrechtsstreit, die eine Regelung über diesen Zeugnisinhalt enthalten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeidet (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2016 – 4 Ta 85/16 – m. w. N.). Dies gilt erst recht, wenn zudem eine Regelung über die in der gerichtlichen Praxis z.T. heftig umstrittene Schlussformel enthalten ist, auf die nach umstrittener Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zwar kein Rechtsanspruch besteht, die jedoch für die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu: LAG Köln, Urt. v. 11.12.2013 – 11 Sa 511/13 – m. w. N.). Die Regelung wesentlicher Bestandteile eines Zeugnisses rechtfertigt es, ein Monatsgehalt als Mehrwert anzusetzen (LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2016– 4 Ta 85/16 – m. w. N.). 4 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.