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Beschluss

4 Ta 36/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:0309.4TA36.16.00
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Leitsätze

Wenn im Streitwertkatalog (unter I. 22.1) die „Beseitigung einer Ungewissheit“ benannt ist, so ist das nicht gleichzusetzten mit einem bloßes „Titulierungsinteresse“ für unstreitige Ansprüche. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vergleich geregelte Frage strittig oder zumindest streitträchtig war (wie das z. B. bei der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis typischerweise gegeben ist – vgl. dazu LAG Köln 23.12.2010 – 4 Ta 436/10).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.02.2016 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.01.2016 – 4 Ca 3400/15 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn im Streitwertkatalog (unter I. 22.1) die „Beseitigung einer Ungewissheit“ benannt ist, so ist das nicht gleichzusetzten mit einem bloßes „Titulierungsinteresse“ für unstreitige Ansprüche. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vergleich geregelte Frage strittig oder zumindest streitträchtig war (wie das z. B. bei der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis typischerweise gegeben ist – vgl. dazu LAG Köln 23.12.2010 – 4 Ta 436/10). Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.02.2016 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.01.2016 – 4 Ca 3400/15 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Regelungen in dem Vergleich über die Bezahlung des Guthabens auf dem Arbeitszeitkonto im Wert von 1.888,12 € und die Urlaubsabgeltung in Höhe von 525,00 € nicht in den Streitwert für den Vergleich mit einbezogen. I. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zutreffend die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zum Mehrwert eines Vergleiches wiedergegeben, die im Wesentlichen auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503 bis 505) zurückgeht. Dem widerspricht auch der Streitwertkatalog nicht (vgl. dort unter I. 22.1). Wenn dort die „Beseitigung einer Ungewissheit“ benannt ist, so ist das nicht gleichzusetzten mit einem bloßes „Titulierungsinteresse“ für unstreitige Ansprüche. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Vergleich geregelte Frage strittig oder zumindest streitträchtig war (wie das z. B. bei der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung in einem Zeugnis typischerweise gegeben ist – vgl. dazu LAG Köln 23.12.2010 – 4 Ta 436/10). II. Die Bezahlung der auf dem Arbeitszeitkonto befindlichen Stunden und die Urlaubsabgeltung waren zwischen den Parteien nicht strittig. Das hat nicht nur die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 25.01.2016 (Bl. 59 d. A.) und vom 04.02.2016 (Bl. 68 d. A.) klargestellt. Das ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Gang des Verfahrens: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte nämlich in seinem Schriftsatz vom 08.12.2015 aus, der Klägerin sei diesbezüglich von der Personalabteilung erläutert worden, dass eine Abrechnung und Auszahlung bislang nur deshalb zurückgehalten worden sei, weil das vorliegende Verfahren noch laufe – was seinen einleuchtenden Grund darin findet, dass Urlaubabgeltungsansprüche und finanzieller Ausgleich des Arbeitszeitkontos vom Ende des Arbeitsverhältnisses abhängen, dessen Beendigung gerade aber im vorliegenden Verfahren umstritten war. Dementsprechend hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 15.12.2015 ohne jede Problematisierung und unter exakter Übernahme des von der Klägerin insoweit vorgeschlagenen Vergleichstextes sogleich ihr Einverständnis mit der Einbeziehung der beiden Posten in dem Vergleich erteilt. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.