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Beschluss

8 TaBV 48/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:0218.8TABV48.15.00
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Leitsätze

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen (im Anschluss an das Hessische LAG - 24.11.2015, 16 TaBV 106/15 -).

Tenor

1.              Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 - 7 BV 63/14 - teilweise abgeändert:

1)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

  PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

2)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV

  PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC.

3)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

  PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

4)              Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, dem Antrag zu 9 oder dem Antrag zu 17 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

5)              Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2.              Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 – 7 BV63/14 – wird zurückgewiesen.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und der damit einhergehenden Informationen (im Anschluss an das Hessische LAG - 24.11.2015, 16 TaBV 106/15 -). 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 - 7 BV 63/14 - teilweise abgeändert: 1) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. 2) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC. 3) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. 4) Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, dem Antrag zu 9 oder dem Antrag zu 17 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat. 5) Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 – 7 BV63/14 – wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des I -Konzerns. Dort sind ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte gebildet. Antragsteller ist der für den Betrieb A gebildete Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin vereinbarten am 12. Juni 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (GBV PBC), die auch auf den Betrieb A Anwendung findet. Sie regelt das Verfahren zur Zielvereinbarung und Leistungsbewertung. Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC Prozess sowie den hierzu vereinbarten Protokollnotizen wird auf Bl. 9-28 d. A. Bezug genommen. Diese GBV PBC ist mit Wirkung vom 01.04.2014 in Kraft getreten und ersetzt nach § 13 die Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (KBV PBC). Wegen der Einzelheiten der KBV PBC) wird auf Bl. 242 – 253 d.A. verwiesen. Mit E-Mail vom 01. August 2014 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm unverzüglich und detailliert die vereinbarten und festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zu übergeben oder Einsicht zu gewähren. Dies lehnte der Arbeitgeber unter dem 03. September 2014 ab. Mit E-Mail vom 05.September 2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Beschluss mit, in dieser streitigen Sache einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftragung umfasse auch die Durchführung gerichtlicher Schritte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen zu 1 (Kalenderjahr 2016) und 13 (Kalenderjahr 2015) stattgegeben und den Hauptantrag zu 7 (Kalenderjahr 2014) nebst Hilfsanträgen zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 260 - 275d. A.) verwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat mit ihrer Beschwerde. Der Betriebsrat vertritt weiter die Auffassung, der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG, da ihm jedenfalls ein Überwachungsrecht im Hinblick auf die Einhaltung der GBV PBC zustehe. Hierfür müsse er die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer erkennen. Er habe das Recht zu überprüfen, ob die Vorgaben von Ziffer 5.1 GBV PBC eingehalten seien. Der erforderliche kollektive Bezug ergebe sich daraus, dass die Zielvereinbarung oder Festsetzung in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Hierfür sei die Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Nach Ziffer 5.1 Unterpunkt 1 der GBV PBC müssten die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigen und in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Um dies zu überprüfen sei eine namentliche Nennung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Entsprechendes gelte für die weiteren Unterpunkte von 5.1 GBV PBC. Rechte der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere § 32 BDSG, stünden der namentlichen Mitteilung an den Betriebsrat nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 508 - 549 d. A. verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern: 1. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC 2. Hilfsweise zu dem Antrag zu 1 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC 3. Hilfsweise zum Antrag zu 1 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers 4. Hilfsweise zum Antrag zu 3 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC 5. Hilfsweise zum Antrag zu 4 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers 6. Hilfsweise zum Antrag zu 5 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers 7. Hilfsweise zum Antrag zu 6 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4 genannten Daten zugänglich zu machen. 8. Hilfsweise zum Antrag zu 7 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers 9. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC 10. Hilfsweise zum Antrag zu 9 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC 11. Hilfsweise zu dem Antrag zu 9 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers 12. Hilfsweise zu dem Antrag zu 11 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC 13. Hilfsweise zum Antrag zu 12 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers 14. Hilfsweise zum Antrag zu 13 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers 15. Hilfsweise zum Antrag zu 14 dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12 genannten Daten zugänglich zu machen 16. Hilfsweise zum Antrag zu 15 dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers 17. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC 18. Hilfsweise zu dem Antrag zu 17 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC 19. Hilfsweise zum Antrag zu 17 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers 20. Hilfsweise zum Antrag zu 19 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche142 - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC 21. Hilfsweise zum Antrag zu 20 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers 22. Hilfsweise zum Antrag zu 21 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers 23. Hilfsweise zum Antrag zu 22 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen. 24. Hilfsweise zum Antrag zu 23 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers175 25. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, Antrag zu 9 oder Antrag zu 17 bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat. 26. Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele 27. Hilfsweise zum Antrag zu 26 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele 28. Hilfsweise zum Antrag zu 27 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - Individuelle Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR- Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers 29. Hilfsweise zum Antrag zu 28 der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28 genannten Daten zugänglich zu machen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen sowie die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Anträgen zu 1. und 13. des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. Es bestehe kein Überwachungsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG, die Überprüfung der Einhaltung der Gleichbehandlung sei unmöglich. Es fehle auch der kollektive Bezug. Die Namensnennung sei nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, die Angabe des Bandes, des Position Titles, der vereinbarten Arbeitszeit, der Leistungseinschränkungen/Behinderungen sowie der betriebsverfassungsrechtlichen Ämter sei nicht erforderlich. Zudem existierten diese Unterlagen beim Arbeitgeber nicht und könnten deshalb nicht herausgegeben werden. Ein Herstellungsanspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 409 - 425 der Akten Bezug genommen. Die in der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vorgenommenen Erweiterungen hinsichtlich der Anträge zu 4, 12, 20 sowie 25-29 seien nicht sachdienlich. In der Sache selbst fehle es an einer dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Die geltend gemachte Auskunft sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Namen der betreffenden Arbeitnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe am19. März 2014 entschieden, dass die Arbeitnehmervertretung die Überlassung namentlicher Unterlagen nicht verlangen könne, wenn sie ihre Überwachungsaufgabe auch auf der Basis anonymisierter Unterlagen wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf Bl. 651 – 661 der Akten verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Hauptanträge zu 1, 9, 17 und 25 sind als Leistungsanträge zulässig – dies gilt auch soweit sich der Antrag zu 1 auf künftige Handlungen bezieht(§ 259 ZPO, BAG 17. September 2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 14) – und begründet. Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren die Anträge erweitert hat, handelt es sich hierbei um eine nach §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG sachdienliche Antragsänderung. Dies ergibt sich daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 91). Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt der Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15). 2. Der Hauptantrag zu 1 ist begründet. Soweit er sich auf das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 bezieht, ist dies dahin gehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt, die im Antrag genannten Daten mitzuteilen sind. a. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28). Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31). b. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin zu überwachen hat. (1) Hierfür ist die Mitteilung der im Antrag zu 1 genannten Daten erforderlich. Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtigt wurden. (2) Dem Betriebsrat sind auch die individuellen PBC-Ziele des Mitarbeiters mitzuteilen, damit dieser überprüfen kann, ob dessen persönliche Stärken bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. (3) Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt. (4) Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier. Die vom Arbeitgeber zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf das Betriebsverfassungsrecht nicht übertragbar. c. Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d.h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG 16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36). Dies hat die Arbeitgeberin gegebenenfalls über sein Servicecenter in U sicherzustellen. 3. Für den Hauptantrag zu 9, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, gilt das oben gesagte entsprechend. Ergänzend gilt, dass dieser nicht deshalb unbegründet ist, weil er sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in 2015 festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer, Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf seitens des Betriebsrats ziehen. 4. Aus den unter 2. genannten Gründen ist auch der Hauptantrag zu 17, der sich auf das Kalenderjahr 2015 bezieht, begründet. 5. Die Hilfsanträge zu 2 – 8, 10 – 16 und 18 – 24 fallen nach Stattgabe der jeweiligen Hauptanträge nicht zur Entscheidung an. 6. Der Antrag zu 25 ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2S. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Information über eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC oder § 6.3 der KBV PBC verlangen. Dort (Bl. 14 d.A.) ist geregelt, dass Führungskraft und Mitarbeiter während des Bewertungszeitraums die Aktualität der vereinbarten Ziele prüfen und diese gegebenenfalls anpassen. Auch hierauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrats. Da auch persönliche Gründe (z.B. Minderung der Leistungsfähigkeit, auch wenn diese nur temporär ist) Anlass für eine Anpassung der Ziele sein können, ist auch hier die Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters für den Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Überwachungsaufgabe unabdingbar. 7. Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Sie beziehen sich auf die Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC. a. Zunächst ist im Wege der Auslegung der Anträge festzustellen, dass mit dem Antragsbestandteil "nach einer Beendigung der GBV PBC" der Zeitpunkt nach einer rechtlichen Anwendbarkeit dieses Normengefüges einschließlich einer möglichen Nachwirkung gemeint ist. b. Die Anträge betreffen also einen Zeitraum, in dem entweder eine andere Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen im Betrieb gilt oder gar keine. Jedenfalls können "nach einer Beendigung der GBV PBC" aus dieser keine Rechte des Betriebsrats, auch nicht im Zusammenhang mit§ 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, mehr hergeleitet werden. Ob bzw. inwieweit dem Betriebsrat Zielvereinbarungen und die damit in Zusammenhang stehenden Daten (insbesondere Name des Arbeitnehmers und vereinbarte Ziele) vorzulegen, zur Einsicht zugänglich zu machen oder mitzuteilen sind, hängt von der dann bestehenden Tatsachenlage, insbesondere der dann geltenden Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen, ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang dem Betriebsrat dann ein Anspruch auf entsprechende Information zusteht. 8. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist – wie sich aus den Ziffern 2. – 7.ergibt – unbegründet. III. Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 92 Abs.1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Arbeitgeberin R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Ein Beteiligter der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.