Beschluss
7 Ta 287/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0128.7TA287.15.00
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Leitsätze
Ein Ausnahmefall, in welchem die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zu verneinen wäre, scheidet bereits dann aus, wenn es sich bei dem PKH-Antragsteller nicht ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handelt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 abgeändert:
Dem Kläger wird für das Verfahren Arbeitsgericht Köln2 Ca 1510/15 im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien PKH zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt H C aus J beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausnahmefall, in welchem die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zu verneinen wäre, scheidet bereits dann aus, wenn es sich bei dem PKH-Antragsteller nicht ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handelt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 abgeändert: Dem Kläger wird für das Verfahren Arbeitsgericht Köln2 Ca 1510/15 im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien PKH zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt H C aus J beigeordnet. G r ü n d e : Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hin war der PKH- Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger innerhalb der ihm vom Arbeitsgericht gewährten ratenfreien Prozesskostenhilfe auch wie beantragt Herr Rechtsanwalt C aus J zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln 2 Ca 1510/15 beigeordnet wird. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts war die Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anwaltsbeiordnung nur erfolgt, „ wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint “, zu bejahen. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Anwalt ist richtigerweise weit auszulegen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rdnr. 4). Der Partei ist in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, der Einzelfall ist so einfach und [ Hervorhebung nur hier ] der Hilfsbedürftige ist so geschäftsgewandt, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 57 Nr. 27; OLG Schleswig; OLG Düsseldorf NJW 75, 937; Zöller/Geimer a.a.O.). Ein Ausnahmefall, in welchem die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zu verneinen wäre, scheidet bereits dann aus, wenn es sich bei dem Prozesskostenhilfe-Antragsteller nicht ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handelt [ Hervorhebung im Original ] (Schwab/Weth-Liebscher, ArbGG, 4. Aufl. § 11 a Rdnr. 102). Das Beschwerdegericht stimmt dem Erfahrungssatz zu, dass grundsätzlich „ kein Laie einen Rechtsstreit selbst führen kann, ohne das Risiko von Nachteilen einzugehen“ (so ausdrücklich: Zöller/Geimer a.a.O.). Der vorliegende Rechtsstreit hatte für den Kläger eine herausgehobene Bedeutung, war ihm doch die Beklagte als sein Arbeitgeber für zwei Monate den Lohn schuldig geblieben. Der Kläger konnte die Berechnung seiner Forderungen auch nicht einfach vom Arbeitgeber erteilten Lohnabrechnungen entnehmen, weil solche nicht existierten. Zudem war das am 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz zu beachten. Darüber hinaus kann beim Kläger die notwendige Geschäftsgewandtheit, die für die Erhebung einer Klage und die sachgerechte Durchführung eines Prozesses erforderlich ist, nicht unterstellt werden. Dies kann im Regelfall schon daraus geschlossen werden, dass der Kläger in dem in dem Hauptsacheverfahren streitigen Arbeitsverhältnis als einfacher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 8,23 € brutto beschäftigt war. Zudem darf die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nur verneint werden, wenn bei Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein deutliches Ungleichgewicht besteht (Schwab/Weth-Liebscher, ArbGG, 4. Aufl., Rdnr. 101). Ein solches strukturelles Ungleichgewicht ist im Verhältnis eines einfachen Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeberunternehmen aber grundsätzlich zu bejahen. Der Arbeitnehmer kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts bedienen kann (LAG Köln vom 23.07.2013, 7 Ta 141/13; Schwab/Weth-Liebscher, a.a.O. Rdnr. 102). Die Aufgabe der Rechtsantragsstelle besteht darin Formulierungshilfe bei der Aufnahme von Klagen oder anderen rechtlichen Eingaben zu leisten, nicht jedoch darin, einen Antragsteller in parteilicher Weise rechtsberatend bei seiner Prozessführung zu unterstützen (LAG Köln a.a.O.; Schwab/Weth-Liebscher a.a.O.). Zudem nimmt die Rechtsantragsstelle für einen Antragsteller naturgemäß auch keine Verhandlungstermine bei Gericht wahr. Ist eine Partei aber in eigener Person nicht ausreichend in der Lage, ihre Interessen sachgerecht wahrzunehmen, stellt auch die gerichtliche Fürsorge keinen Ersatz dafür dar; denn der Richter kann nicht zugleich objektiv sein und gezielt die Interessen einer Partei vertreten (OLG Nürnberg FamRZ 97, 215; OLG Brandenburg FamRZ 97, 1285; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 ZPORdnr. 4). Aus den genannten Gesichtspunkten kann im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Beschwerdegerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anwaltsbeiordnung im Rahmen der dem Kläger bewilligten Prozesskostenhilfe zu Unrecht unterblieben ist. Hinzu kommt noch ein weiteres: Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war bereits im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht am 11.03.2015 entscheidungsreif; denn ihm lagen die ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die notwendigen Belege bei. Der Gütetermin im vorliegenden Hauptsacheverfahren fand erst am 27.03.2015 statt. Gleichwohl hat das Arbeitsgericht erst geraume Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die PKH entschieden. Es gilt jedoch der Grundsatz: „ Bei verfahrenswidrig verspäteter Bewilligungsentscheidung nach Instanzende erfordert der verfassungsrechtliche Grundsatz des fairen Verfahrens, dass ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn durch die Verzögerung der Entscheidung Anwaltskosten entstanden sind, die bei rechtzeitiger Entscheidung hätte vermieden werden können“ (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rdnr. 4; OLG Bamberg, NJW – RR 90, 1407;). Aus den genannten Gründen war die PKH-Entscheidung des Arbeitsgerichts wie aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlich zu korrigieren. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.