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Urteil

2 Sa 892/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2016:0111.2SA892.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 – 17 Ca 8276/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer 24 Monate überschreitenden Befristung aufgrund tarifvertraglicher Verlängerungs-möglichkeit nach § 14 Abs. 2 Tz BfG. Diese ist davon abhängig, ob § 2 Nr. 4 Mantelrahmentarifvertrag vom 30. August 2011 für Sicherheitsdienstleistungen (MRTV) im Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt. § 2 Nr. 4 MRTV sieht eine Befristungsmöglichkeit von bis zu 30 Monaten bei insgesamt zwei Verlängerungen vor. 3 Die Klägerin ist Mitglied von ver.di, die Beklagte Mitglied im Bundesverband des Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe NRW. Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe NRW und der ver.di Landesbezirk NRW schlossen am 8. Dezember 2005 einen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW (MTV NRW). Dieser wurde durch Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 5. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2014 wieder in Kraft gesetzt. Dieser Tarifvertrag enthält keine Ausweitung der gesetzlichen Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 TzBfG. 4 Die Klägerin war zunächst seit dem 1. September 2012 bei der Beklagten befristet bis zum 30. September 2013 und danach auf Grund der angegriffenen Befristung bis zum 30. September 2014 befristet beschäftigt. Sie verdiente durchschnittlich 950 EUR brutto im Monat. In beiden schriftlichen Verträgen war “soweit nichts anderes geregelt ist“ auf die „Bestimmungen des Manteltarifvertrags… für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW und BRD in ihrer jeweils aktuellen Fassung“ verwiesen worden. 5 Die Klägerin meint, die sachgrundlose Befristung sei unwirksam, da der MRTV nicht wirksam in Bezug genommen sei. Jedenfalls sei dies mangels Transparenz der arbeitsvertraglichen Formulierung nicht erkennbar. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 22.07.2013 zum 30.09.2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.09.2014 hinaus unbefristet fortbesteht, 8 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie als Mitarbeiterin für Pforten-, Empfangs- und Turmdienst zu beschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. 9 Die Beklagte hat beantragt 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie vertritt die Ansicht, dass der MRTV auf das Arbeitsverhältnis sowohl aufgrund Verweisung im Arbeitsvertrag als auch aufgrund Tarifbindung der Parteien unmittelbar Anwendung findet. Danach sei die Befristung zulässig. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Es hat dies damit begründet, dass der MTV NRW als spezieller Tarifvertrag den MRTV verdränge. Es könne nicht durch Auslegung festgestellt werden, dass der MTV NRW lediglich ein ergänzender Tarifvertrag zum MRTV sei. 13 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung 14 Sie beantragt, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 - Az. 17 Ca 8276/14 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Beide Parteien vertiefen ihre Rechtsstandpunkte zur Anwendbarkeit des MRTV im Arbeitsverhältnis der Parteien. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Im Arbeitsverhältnis der Parteien ist § 2 Nr. 4 MRTV anwendbar. Dieser ist nicht durch den MTV NRW als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden. Danach ist die mit Vertrag vom 22.07.2013 vereinbarte Befristung bis zum 30.09.2014 zulässig, da sie erst die erste Verlängerung des am 01.09.2012 begonnenen befristeten Vertrages ist und insgesamt die zulässige Befristungszeit von 30 Monaten nicht überschritten wurde. 21 Das Verhältnis der beiden durch beiderseitige Zugehörigkeit zu den tarifvertragsschließenden Parteien grundsätzlich anwendbaren Tarifverträge kann durch Auslegung festgestellt werden. Danach gelten beide Tarifverträge nebeneinander im Arbeitsverhältnis. Der MRTV wird nicht durch den MTV NRW verdrängt. 22 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43). 23 Aus der Wortlautauslegung ergeben sich bereits Hinweise darauf, dass der MTV NRW lediglich eine Ergänzung des MRTV darstellt und diesen nicht als speziellerer Tarifvertrag vollständig verdrängt. Zunächst haben die Tarifvertragsparteien bei der Anmeldung des Tarifvertrag zum Tarifregister des Landesarbeitsgerichts Hamm dem eingereichten Tarifvertrag eine Dokumentenbezeichnung beigefügt, die wie folgt lautet und beim Ausdruck aus dem Tarifregister mit angegeben wird: „NRW MTV-Ergänzung zu MRTV vom 8.12.2005.doc“. 24 Zwar mag diese Dokumentenbezeichnung aus dem internen Gebrauch der Tarifvertragsparteien für sich alleine nicht ausreichend sein, um das Verhältnis der Tarifverträge zueinander zu klären, jedoch ist auch die Überschrift der beiden Tarifverträge zur Auslegung heranzuziehen. So handelt es sich bei dem Bundestarifvertrag um einen Mantel rahmen tarifvertrag, also einen Tarifvertrag der den Rahmen für die landesspezifischen Manteltarifverträge darstellen soll. Dementsprechend hat der MTV NRW, der „nur“ als Manteltarifvertrag bezeichnet ist, die Bedeutung, dass er innerhalb des durch den MRTV vorgegebenen Rahmens weitere Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Bedingungen regelt. 25 Soweit in anderen Bundesländern landesspezifische Manteltarifverträge mit ähnlichem Inhalt wie in NRW abgeschlossen wurden, wurden diese Tarifverträge auch in der Überschrift jeweils als „Ergänzungstarifvertrag“ bezeichnet. Diese Bezeichnung bringt zwar deutlicher als die in Nordrhein-Westfalen gewählte Bezeichnung zum Ausdruck, dass der landesspezifische Tarifvertrag den Bundestarifvertrag nicht verdrängen sondern insgesamt nur ergänzend soll. Die in Nordrhein-Westfalen gewählte Bezeichnung lässt aber ebenfalls die Auslegung zu, dass es sich bei dem MTV NRW nicht um einen den MRTV verdrängenden und ersetzenden weiteren Mantel rahmen tarifvertrag handelt, sondern um einen Manteltarifvertrag der den Rahmen des MRTV ausfüllt und ergänzt. 26 Ein weiterer Hinweis für diese Auslegung ergibt sich auch aus der Tarifhistorie. Der Vorgängertarifvertrag des MRTV vom 30.08.2011, der am 30.08.2005 abgeschlossen wurde, enthält in § 18 die Regelung, dass er sämtliche Manteltarifverträge der Bundesländer in den Regelungsbereichen außer Kraft setzt, die in diesem Tarifvertrag geregelt sind. Nur sofern in dem MRTV vom 30.08.2005 ausdrücklich auf länderspezifischen Regelungen verwiesen wird, bleiben diese partiell weiterhin in Kraft. Zusätzlich bleiben nach § 18 MRTV 2005 die in den länderspezifischen Manteltarifverträgen geregelten Regelungsbereiche in Kraft, für die der MRTV 2005 keine Regelung trifft. Unmittelbar nach Abschluss dieses Tarifvertrages, also der Beseitigung aller dem MRTV entgegenstehenden landestariflichen Regelungen wurde im Land Nordrhein-Westfalen der hier anwendbare MTV vom 08.12.2005 abgeschlossen. Damit war klar, dass für landesspezifische Regelungen nur noch die Regelungsbereiche verbleiben sollten, die im MRTV keine Regelung gefunden haben. Es ist fernliegend, anzunehmen, dass sich die Landestarifvertragsparteien NRW gerade hierüber hinwegsetzen wollten und im Dezember 2005 einen vollständig den MRTV verdrängenden Tarifvertrag schließen wollten. 27 Tatsächlich haben die Tarifvertragsparteien sich auch entsprechend diesem Verständnis des Verhältnisses der Tarifverträge zueinander verhalten. Die Tarifverträge haben einen sich ergänzenden Inhalt, der bis auf wenige Ausnahmen jeweils nicht im anderen Tarifvertrag geregelt ist. 28 So findet sich in § 2 MRTV eine umfassende Regelung zu Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfrist und Befristung. Unter § 2 Z. 3.2 findet sich dabei der Hinweis im MRTV, dass ab dem sechsten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses die Kündigungsfristen gemäß den länderspezifischen Tarifverträgen gelten. Hätten die Tarifvertragsparteien das vollständige Verdrängen des MRTV durch danach abgeschlossene Landesmanteltarifverträge gewollt, so wäre ein solcher Hinweis völlig überflüssig. Denn nach der im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Regel werden weniger spezielle Tarifverträge durch speziellere Tarifverträge auch dann vollständig verdrängt, wenn in den spezielleren Tarifverträgen überhaupt keine Regelung der entsprechenden Themenbereiche enthalten ist. Einer Öffnungsklausel hätte es nicht bedurft. 29 Soweit in § 7 Abs. 1 MTV NRW ein Hinweis auf die im MRTV geregelten Kündigungsfristen enthalten ist, widerspricht dies nicht der gefundenen Auslegung, denn im Hinblick auf die tarifunterworfenen Arbeitnehmer erscheint es sinnvoll, unter einer tarifvertraglichen Überschrift „Kündigungsfristen“ einen Hinweis darauf zu erteilen, wie ein Arbeitnehmer sich vollständigen Überblick über die gesamte in seinem Arbeitsverhältnis geltende Kündigungs-fristenregelung verschafft. 30 Die in § 3 MRTV enthaltenen Begriffsbestimmungen finden sich in MTV NRW nicht, ebenso fehlt es an den allgemeinen Bestimmungen aus § 4 MRTV, den Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung aus § 5 MRTV und den dezidierten Regelungen zur Arbeitszeit aus § 6 MRTV. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Tarifvertragsparteien keinesfalls von einer vollständigen Verdrängung des MRTV in allen Bereichen ausgegangen sind, soweit in einzelnen Bundesländern länderspezifische Manteltarifverträge abgeschlossen werden sollten. Vielmehr enthält § 6 Z. 2 MRTV erneut eine eingeschränkte Öffnungsklausel für länderspezifische Regelungen, die nicht erforderlich gewesen wäre, wenn jedwede länderspezifische Regelung nach dem Spezialitätsprinzip den MRTV sowieso hätte verdrängen sollen. 31 Auch die Regelungen aus § 7 bis § 16 MRTV haben im MTV NRW keinerlei Entsprechung. § 18 MRTV regelt zum Urlaubsanspruch allgemeine Rahmenbedingungen während § 5 MTV NRW diese Rahmenbedingungen durch die Festlegung der Anzahl der Urlaubstage ergänzt. 32 Demgegenüber enthält der MTV NRW in § 2 die durch Öffnungsklausel in § 6 MRTV erst eröffnete Regelungsmöglichkeit zur Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. § 3 MTV NRW regelt Lohnzuschläge, die nicht im MRTV geregelt sind. § 4 MTV NRW regelt eine Fahrgelderstattung, die nicht im MRTV geregelt ist. § 5 MTV NRW regelt die Urlaubsansprüche, die nicht im MRTV geregelt sind. § 6 MTV NRW regelt eine Hinterbliebenenhilfe, die keine Entsprechung im MRTV hat. § 7 MTV NRW regelt, wie oben bereits dargestellt, die durch die Öffnungsklausel landesspezifisch regelbare Kündigungsfrist nach Ablauf von fünf Jahren und verweist der Vollständigkeit halber auf die zuvor geltenden Kündigungsfristen aus § 2 MRTV. § 8 MTV NRW regelt eine Besitzstandwahrung. § 10 MTV NRW regelt den Anwendungsbereich dieses länderspezifischen Tarifvertrages. 33 Lediglich § 9 MTV NRW und § 17 MRTV sind wortgleich in beiden Tarifverträgen enthalten. Nach Ansicht der Kammer führt dies aber nicht dazu, annehmen zu können, die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass der MRTV durch den MTV NRW vollständig verdrängt wird. Vielmehr kann die zusätzliche Aufnahme der wortgleichen Ausschlussfrist damit erklärt werden, dass im MTV NRW neue eigene Ansprüche geschaffen werden, für die der Vollständigkeit halber und wegen der Bedeutung der Ausschlussfrist für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer die Regelung wiederholt wird, um ein möglichst richtiges und umfassendes Bild der im Arbeitsvertrag geltenden Regelungen zu schaffen. 34 Aus dem ganz überwiegend nicht übereinstimmenden Inhalt der beiden Tarifverträge ist deshalb zu schließen, dass der MTV NRW keine verdrängende sondern lediglich ergänzende Funktion gegenüber dem MRTV haben sollte. 35 Damit findet der MRTV kraft Verbandszugehörigkeit beider Parteien im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. 36 Zudem würde nach Ansicht der Kammer die Befristung auch durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des MRTV zulässig sein. 37 Die arbeitsvertragliche Regelung, dass auf das Arbeitsverhältnis die im Land Nordrhein-Westfalen aber auch die bundesweit im Sicherheitsgewerbe geltenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, ergibt sich eindeutig und ausreichend klar aus der gewählten Formulierung. Diese ist auch nicht überraschend, da einschlägige Tarifverträge regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart werden. 38 Zudem stellt die im MRTV enthaltene Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen auch keine einseitige Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar. Denn unabhängig davon, ob eine verlängerte Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund deshalb für einen Arbeitnehmer günstiger sein kann, weil andernfalls sein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf von 24 Monaten nicht fortgesetzt würde, enthält die Gesamtschau der Befristungsregelung im MRTV jedenfalls keine benachteiligende Regelung. Vielmehr finden sich in der tariflichen Regelung auch Komponenten, die eindeutig für Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Regelung sind, nämlich die Verpflichtung, die erste Befristung mindestens zwölf Monate dauern zu lassen und die eingeschränkte Möglichkeit insgesamt nur drei befristete Arbeitsverträge abschließen zu können, während die gesetzliche Regelung hier von vier Einzelverträgen und einer beliebigen Dauer ausgeht. Die Bewertung der Gesamtregelung ergibt damit nicht, dass durch das Eingreifen der tarifvertraglichen Regelung die arbeitsvertragliche Stellung der Arbeitnehmerin verschlechtert würde. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO 40 Die Revision wurde für die Klägerin zugelassen, da das Verhältnis des MTV NRW zum MRTV jedenfalls für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Nordrhein-Westfalen von allgemeiner Bedeutung ist. 41 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 42 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 43 R E V I S I O N 44 eingelegt werden. 45 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 46 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 47 Bundesarbeitsgericht 48 Hugo-Preuß-Platz 1 49 99084 Erfurt 50 Fax: 0361 2636 2000 51 eingelegt werden. 52 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 53 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 54 55 1. Rechtsanwälte, 56 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 57 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 58 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 59 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 60 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 61 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.