Beschluss
11 Ta 185/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1229.11TA185.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2014 - 6 Ca 2671/13 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für den Klageantrag zu 3), mit der Kläger die Vergütung von 171 Mehrarbeitsstunden begehrte, abgelehnt. 3 I. Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsgebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG zwar keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen mit der Folge, dass die vorverlagerte Entscheidung auch den weiteren Rechtsweg abschneidet. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 - m.w.N.). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie liegt bereits dann vor, wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschl. v. 14.12.1993- VI ZR 235/92 - m.w.N.). 5 2. Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern. Auch wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache inzwischen rechtskräftig entschieden ist, ist die Erfolgsaussicht aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beurteilen. Wenn dieser zu einer günstigeren Erfolgsprognose führt als die spätere Lage, ist die Erfolgsaussicht zu bejahen, ohne dass damit die Hauptsacheentscheidung in Frage gestellt wird (BGH, Beschl. v. 07.03.2012 - XII ZB 391/10 - m.w.N.). Unterbleibt die Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt das nicht dazu, dass Entscheidungsreife nicht eintritt. Vielmehr ist sie auch ohne Anhörung des Prozessgegners von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem bei rechtzeitiger und angemessener Fristsetzung des Gerichts die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 - m.w.N.). 6 3. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht erst nach der Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil vom 10.04.2014 über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden und die Beklagte zuvor nicht gesondert zur Stellungnahme zu den Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 06.11.2013 aufgefordert. Entscheidungsreife lag schon vor der Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.02.2014, mit der sie die Überstunden substantiiert bestritten hat, vor. Jedoch war die Klage hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung nicht erst aufgrund des Bestreitens der Beklagten, sondern von Anfang an, mithin auch zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, welche zwei Wochen nach Übergabe des Klageantrags zu 3) im Gütetermin am 07.11.2013 eintrat, unschlüssig. 7 Der Kläger war als Koch aufgrund des Arbeitsvertrags vom 01.01.2013, Ziffer 4., verpflichtet, 120 Stunden monatlich zu leisten. Eine zeitliche Lage der Arbeitsstunden war nicht vorgesehen, vielmehr war ausdrücklich eine flexible Arbeitszeit vereinbart worden. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 06.11.2013 behauptet, er habe pro Arbeitstag drei Überstunden in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr bzw. 11.30 bis 14.30 Uhr aufgrund des Mittagstischangebots geleistet. Dass es sich bei der Mittagsarbeit überhaupt um Mehrarbeit gehandelt hatte, war seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Er hatte bereits nicht dargetan, dass und an welchen Tagen er in dem streitigen Zeitraum vom 14.01.2013 bis 09.03.2013 seine arbeitsvertraglich geschuldeten 120 Arbeitsstunden erbracht hatte. Jegliche Angaben zu den Arbeitszeiten an den jeweiligen Tagen im genannten Zeitraum fehlten. Es ließ sich seinem Vortrag daher nicht hinreichend entnehmen, dass es sich bei den Mittagsstunden überhaupt um Arbeitsstunden gehandelt hatte, die über die Normalarbeitszeit hinausgingen. Auch blieb offen, ob und wann überhaupt die arbeitsvertraglich geschuldete Stundenzahl erreicht wurde. Zudem hatte der Kläger keine Arbeitsanweisungen seiner Arbeitgeberin zur Lage der Arbeitszeit dargetan, sondern sich im Schriftsatz vom 06.11.2013 auf die floskelhafte Umschreibung, die Überstunden seien aufgrund "betrieblicher Anforderungen und Anordnung" erbracht worden, beschränkt. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder aus § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er konkret darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (BAG, Urt. v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - m.w.N.). 8 II. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.