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Beschluss

4 Ta 376/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1218.4TA376.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 – 2 Ca 2158/15 – abgeändert: Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom19. März 2015 bewilligt und Rechtsanwalt M H zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. 1 G r ü n d e : 2 Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO war zu bejahen. Auch konnte mit der vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2015 unter Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 09.10.2015 gegebenen Hilfsbegründung der Prozesskostenhilfeantrag nicht zurückgewiesen werden. 3 A. Was zunächst die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO anbelangt, gilt zum Grundsätzlichen Folgendes: 4 I. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. hierzu und zum Folgenden z. B. BVerfG 08.12.2009, 1 BvR 2733/06 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). 5 Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 114 S. 1 ZPO zu beachten. Den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum überschreiten sie, wenn sie in Verkennung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen und der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren. Dieses kommt dann in Betracht, wenn dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten wird, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits vorliegenden Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Parteien im Streit steht und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen Antragstellers ausgehen würde. Dementsprechend reicht es aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. 6 Es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (LAG Düsseldorf 29.11.1999 LAGE § 114 ZPO Nr. 36). 7 II. Das Arbeitsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2015 allein mit dem Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB auseinandergesetzt. Die Klage war indes sowohl im tatsächlichen Vorbringen als auch durch ausdrückliche Benennung der gesetzlichen Vorschrift auch darauf gestützt, dass die Kündigung gemäß § 613a BGB unwirksam sei. 8 Der Vortrag des Klägers, die Kündigung sei wegen Betriebsübergangs (§613a Abs. 4 BGB) erfolgt, ist nach dem Vortrag in der Klageschrift weder tatsächlich noch rechtlich so fernliegend, dass nach den oben genannten Maßstäben Erfolgsaussicht bereits im gegebenen Verfahrensstadium hätte verneint werden können. Der zeitliche Zusammenhang der Kündigung mit dem dargelegten Betriebsübergang spricht jedenfalls in einem gewissen Maße indiziell dafür, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgte. Mangels einer schlüssigen und substantiierten Erwiderung der Beklagten durfte Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Die Beklagte hatte ausweislich der Gerichtsakten auf die Klageschrift zum Zeitpunkt des Gütetermins noch nicht schriftsätzlich erwidert. Auch aus den Erklärungen des Beklagten laut Protokoll vom 01.04.2015 ergibt sich nicht klar, dass kein Betriebsübergang vorlag, ebenso wenig lässt sich allein aus diesen Erklärungen feststellen, dass die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Insofern als dort behauptet wird, man sei mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden gewesen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch nach diesen Erklärungen war weiterhin davon auszugehen, dass nach den oben dargestellten Maßstäben hinreichende Erfolgsaussicht bestand. 9 B. Auch für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 27. März 2015 (Bl. 15 d. A.), mit denen sich das Arbeitsgericht nicht befasst hat, lässt sich der Akte nichts entnehmen, was bis zur Erledigung gegen die Erfolgsaussicht gesprochen hätte. 10 C. Das Arbeitsgericht durfte Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch nicht deshalb versagen, weil der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens noch nicht eingereicht hatte. 11 I. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klageschrift erst am 19. März 2015 bei Gericht einging und in dieser angekündigt war, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unverzüglich nachgereicht werde. Das Arbeitsgericht hat bereits für den1. April 2015 Gütetermin anberaumt. In diesem Termin wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt. Ausweislich des Protokolls wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers weder darauf hin, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht habe, noch erst recht darauf, dass es beabsichtige, die Prozesskostenhilfe nach Erledigung durch Vergleich aus diesem Grund abzuweisen. 12 II. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu zB LAG Köln 15.10.2007 – 11 Ta 287/07; 10.09.2010 – 7 Ta 191/08; 30.09.2013 – 11 Ta 177/13; 10.12.2013 – 4 Ta 326/13). Hätte das Arbeitsgericht einen solchen Hinweis gegeben, wäre entweder der Vergleich in diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen oder hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf der Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden. 13 Eine Hinweispflicht folgte im vorliegenden Fall jedenfalls aus § 139 ZPO. Bei der Bestimmung der Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts sind die aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, wenn sie an einer Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, ohne zuvor die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorgelegt zu haben (so auch LAG Köln 19.06.2015 – 5 Ta 149/15). Sie hat dann erkennbar den Gesichtspunkt übersehen, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann. Es kann nicht angenommen werden, dass die Partei oder ihr Anwalt an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn diese Mitwirkung zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führt (LAG Köln a.a.O.). 14 Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall auch angesichts der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift angekündigt hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Dieses ergibt sich schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers an der Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt hat. Schon das lässt den Rückschluss zu, dass er davon ausgegangen ist, dem Prozesskostenhilfe-Antrag schade es nicht, wenn das Verfahren jetzt beendet werde. Insbesondere aber waren von der Klageeinreichung bis zur Beendigung des Rechtsstreits im Gütetermin vom 01.04.2015 nur wenige Tage vergangen. Umso mehr durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts seiner Ankündigung, die Unterlagen unverzüglich nachreichen zu wollen, davon ausgehen, dass das Gericht ihm Prozesskostenhilfe nicht deshalb versage, weil in so kurzer Zeit nach Einreichung der Klageschrift der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde. 15 Offensichtlich hat das Arbeitsgericht dieses zunächst auch so gesehen. Das ergibt sich daraus, dass es im Beschluss vom 21.08.2015 den Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen zu später Einreichung der Unterlagen (diese gingen am 07.04.2015 beim Arbeitsgericht ein) zurückgewiesen hat, sondern eine inhaltlich auf die Erfolgsaussicht bezogene Begründung gegeben hat. Erst als der Kläger sich mit der Beschwerde erneut darauf berief, dass die Kündigung wegen Betriebsübergangs erfolgt sei, stützte sich das Arbeitsgericht seiner Nichtabhilfe-Entscheidung auf die Begründung, die Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO sei erst nach Erledigung des Rechtsstreits eingereicht worden. 16 Insgesamt war dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Entsprechend der bereits vom Arbeitsgericht veranlassten Vorprüfung des Rechtspflegers (Bl. 15 d. A.) waren keine Raten festzusetzen. 17 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.