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Beschluss

11 Ta 372/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1214.11TA372.15.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2015– 2 Ca 6452/15 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2015– 2 Ca 6452/15 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die nach § 127 ZPO statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 1. Für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Gehalt für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob für den Zeitraum ab Mai 2015 überhaupt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller hat im besagten Zeitraum unstreitig keine Arbeitsleistung für die Antragsgegnerin erbracht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Annahmeverzugs nach den §§ 293 ff. BGB sind von ihm nicht hinreichend dargetan. Trotz wiederholten Bestreitens der Antragsgegnerin beschränkt sich der Antragsteller auf die floskelhafte Darlegung, er habe zur Verfügung gestanden und die Arbeit ordnungsgemäß im Rahmen der Festanstellung angeboten. Welcher Art das Angebot war und was er unter „ordnungsgemäß“ versteht, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich, so wie arbeitsvertraglich geschuldet, anzubieten, § 294 BGB (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 25.02.2015 – 5 AZR 847/13 – m.w.N.). Ob und wann der Antragsteller in dem Zeitraum nach dem 01.05.2015 im Betrieb der Antragsgegnerin erschienen ist, um seine Tätigkeit als Regionalvertriebsleiter aufzunehmen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Der Antragsteller behauptet auch nicht, die Antragsgegnerin habe erklärt, sie werde seine Arbeitsleistung als Regionalvertriebsleiter nicht annehmen, so dass ein wörtliches Angebot nach§ 295 BGB ausreichend gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt auch jedes Vorbringen, wann er wem wie wörtlich seine Arbeit angeboten hat. 2. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.