OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 Sa 837/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1208.12SA837.15.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Nach § 520 Abs. 34 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.

    2. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer weiterhin konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. Juli 2015 - 4 Ca 586/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 520 Abs. 34 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. 2. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer weiterhin konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. Juli 2015 - 4 Ca 586/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Der Vorsitzende entscheidet über die Verwerfung der unzulässigen Berufung - nach Anhörung des Berufungsklägers - außerhalb der mündlichen Verhandlung allein, § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. II. Die Berufung ist unzulässig. Die Berufungsbegründungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Der Kläger hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) . 2. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer weiterhin konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) , muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH 11. März 2014 - VI ZB 22/13 - Rn. 9; 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269) . 3. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch mit unterschiedlichen rechtlichen Begründungen abgewiesen. Es hat zunächst darauf abgestellt, dass der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) im maßgeblichen § 11 TVUmBw keine Anwendung findet, da der Arbeitsplatz des Klägers nicht bis zum 31. Dezember 2017 wegfalle. Der Kläger verliere seinen Arbeitsplatz auch nicht dadurch, weil er mit einem anderen Beschäftigten besetzt worden wäre (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 11 Abs. 1 TV UmBw). Darüber hinaus stelle § 11 TVUm Bw keine taugliche Anspruchsgrundlage für den Kläger dar. Denn der Anspruch setze eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen voraus. Ein Anspruch im Sinne einer arbeitnehmerseitigen Befugnis liege nicht vor. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein Anspruch. Der Kläger sei schon nicht in einer Situation, die mit der von anderen Beschäftigten vergleichbar sei, mit denen die Beklagte eine Härtefallregelung vereinbart habe. Diesen Arbeitnehmern ggü. habe die Beklagte einen Verzicht auf die Arbeitsleistung erklärt. 4. Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung schon nicht ausreichend dar, an welchem Punkt der Begründung er mit der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts nicht einverstanden ist. Auch die tatsächlichen Feststellungen greift er nicht ausreichend an. a) Die pauschale Rüge der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung ist kein Umstand, der eine ausreichende Berufungsbegründung darstellen könnte. Der allgemeine Angriff gegen eine „Beweiswürdigung“ mit dem pauschalen Hinweis auf nichtbeachtete Umstände ist unzureichend. Der Kläger rügt allein tatsächliche Annahmen - und dies auch nur formelhaft - während das Arbeitsgericht den Anspruch aus rechtlichen Gründen abgelehnt hat, nämlich mit der fehlenden Vereinbarung und der fehlenden Betroffenheit des Arbeitsplatzes des Klägers. Es liegt entgegen der Annahme des Klägers auch keine Beweiswürdigung des Gerichts vor, da eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Auch tatsächliche Würdigungen hat das Gericht nicht nach § 138 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO getroffen. b) Entgegen der Annahme des Klägers kann zudem nicht von einer unstreitigen Vergleichbarkeit mit Kollegen ausgegangen werden. Eine Vergleichbarkeit hat das Arbeitsgericht gerade abgelehnt. Auch in der Berufungsentscheidung behauptet der Kläger nur, es gebe vergleichbare Kraftfahrer. Auf die Bezeichnung konkreter Namen für den Vortrag kommt es hierbei nicht an. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geht insoweit ins Leere. Denn der Kläger hätte unabhängig von den Namen anderer Arbeitnehmer die grundsätzliche Vergleichbarkeit dartun können und müssen. Das Gericht hat dem Kläger entgegen seiner formelhaften Behauptung auch nicht die Möglichkeit genommen darzulegen, dass sich der Stellenabbau über das Jahr 2012 hinaus fortgesetzt hat. c) Formelhaft behauptet der Kläger weiterhin, das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, § 11 TV UmBw stelle keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Eine Begründung für diese Annahme gibt er nicht. Seine Behauptung ist damit pauschal und stellt keine Auseinandersetzung mit dem Urteil dar. Das Arbeitsgericht hat den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der fehlenden Vergleichbarkeit abgelehnt. Die bloße Bezeichnung anderer Arbeitnehmer genügt als Angriff gegen diese rechtliche Begründung nicht. 5. Die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen - und damit grundsätzlich nur zur Erläuterung der bisherigen Begründung zulässigen Aspekte - führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger wiederholt seinen bisherigen Vortrag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Ein Grund für die Zulassung der Revisionsbeschwerde bestand nicht, § 77 Satz 1 ArbGG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 77 Rn. 9) . BELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.