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Urteil

7 Sa 624/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:1126.7SA624.15.00
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Leitsätze

Einzelfall zur Behauptung einer Arbeitnehmerin, beim Arbeitgeber habe eine betriebliche Übung mit dem Inhalt bestanden, dass nicht in Anspruch genommene Urlaubsansprüche unbegrenzt in Folgejahre übertragen werden konnten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2014 in Sachen16 Ca 4197/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Behauptung einer Arbeitnehmerin, beim Arbeitgeber habe eine betriebliche Übung mit dem Inhalt bestanden, dass nicht in Anspruch genommene Urlaubsansprüche unbegrenzt in Folgejahre übertragen werden konnten. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2014 in Sachen16 Ca 4197/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage zum ganz überwiegenden Teil abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23.12.2014 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 28.05.2015 zugestellt, nachdem am 23.05.2015 die in § 66 Abs. 1 S. 2 angesprochene 5-Monats-Frist abgelaufen war. Die Klägerin hat am 22.06.2015 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese am 23.07.2015 begründet. Die Klägerin bleibt bei ihrer Ansicht, dass der Beklagte anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2014 weitere 71 Urlaubstage habe abgelten müssen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nur die Abgeltung der anteiligen Urlaubstage für die ersten fünf Monate des Jahres 2014 zugesprochen. Darüber hinaus hätten im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.014 aber 71 weitere Resturlaubstage offen gestanden, die aus nicht genommenem Urlaub aus dem Zeitraum seit 2006 resultierten. Die Klägerin meint, dem Bundesurlaubsgesetz könne nicht entnommen werden, dass der Erholungsurlaub zeitlich an das Urlaubsjahr gebunden sei. Auch sei der Gedanke, dass Urlaub allein der Erholung diene, nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr wohne dem Urlaubsanspruch ein Vergütungsfaktor inne. Hiervon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen. Andernfalls wäre die Vorschrift über die Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG schlichtweg verfehlt. Die Klägerin und Berufungsklägerin beruft sich darauf, dass es den Arbeitsvertragsparteien anerkanntermaßen gestattet sei, weitergehende Vereinbarungen über die Übertragbarkeit des Jahresurlaubs auf Folgezeiträume zu vereinbaren, als das Bundesurlaubsgesetz dies vorsehe. Einer solchen Vereinbarung seien insbesondere im Hinblick auf eine spätere Urlaubsabgeltung auch keine zeitlichen Grenzen gesetzt. Es stehe den Arbeitsvertragsparteien nämlich ebenfalls jederzeit frei zu vereinbaren, auch gegebenenfalls bereits verfallene Urlaubsansprüche abzugelten. Die Klägerin meint weiterhin, sie könne sich wegen ihres Anspruchs auf Abgeltung von Alturlaub aus den Jahren vor 2014 auf eine beim Beklagten entstandene betriebliche Übung berufen. Eine solche leitet die Klägerin nach wie vor daraus her, dass der Beklagte ihr – unstreitig – im laufenden Arbeitsverhältnis in den Jahren 1996 und 2000 jeweils finanzielle Urlaubsabgeltung gewährt habe, dass der Buchhalter der Beklagten eine fortlaufende Liste ihrer Urlaubstage geführt habe und dass bei diesem selbst wie auch bei dem weiteren Mitarbeiter S Resturlaubstage nicht mit dem Ende des Urlaubsjahres als verfallen betrachtet worden seien, sondern unbegrenzt in das Folgejahr übernommen worden seien. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2014, 16 Ca 4197/14, teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 7.177,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.924,84 € seit dem 18.06.2014 und aus weiteren 252,73 € seit dem 06.08.2014 zu zahlen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zunächst verteidigt der Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Urlaub nach der gesetzlichen Intention und den gesetzlichen Vorschriften an das Urlaubsjahr gebunden sei und Erholungszwecken diene und daher eine zeitlich unbegrenzte Übertragbarkeit nicht zulässig sei. Wenn nach der im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entwickelten Rechtsprechung des BAG selbst bei dauererkrankten Arbeitnehmern die Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfielen, könnten gesunde Arbeitnehmer, die die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Urlaub in natura in Anspruch zu nehmen, keine weitergehenden Übertragungsrechte haben. Der Beklagte stellt nach wie vor dezidiert in Abrede, dass bei ihm eine betriebliche Übung bestanden habe, wonach nicht genommener Urlaub regelmäßig auch über den 31. März des Folgejahres hinaus übertragen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere auch nicht aus den von der Klägerin hierfür angeführten vermeintlichen Indizien. In den Jahren 1996 und 2000 sei es insgesamt zweimal punktuell auf Wunsch der Klägerin nach gesonderten individuellen Vorstandsbeschlüssen zu Urlaubsabgeltungszahlungen im laufenden Arbeitsverhältnis gekommen, weil sich die Klägerin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Liste, die der Buchhalter des Vereins über die streitgegenständlichen Alturlaubsansprüche der Klägerin angefertigt habe, habe nur dazu dienen sollen, einmal nachzuvollziehen, wie die Klägerin auf die geltend gemachten Ansprüche gekommen sein könnte. Der Buchhalter selbst habe im Jahre 2012 seine Urlaubsansprüche aus betrieblichen Gründen, im Jahre 2013 aus krankheitsbedingten Gründen nicht vollständig im Urlaubsjahr verbrauchen können, weswegen sie jeweils auf das Folgejahr übertragen worden seien. Er habe diese Resturlaubsansprüche sodann aber im ersten Quartal des Folgejahres genommen. Eine individuelle Ausnahmeregelung über eine weitergehende Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen in das Folgejahr sei lediglich mit dem Mitarbeiter S getroffen worden. Dieser habe nämlich seinen Resturlaub aus 2012 im ersten Quartal 2013 nicht verwirklichen können, weil er in seiner Eigenschaft als Hausmeister wegen laufender Baumaßnahmen im Betrieb unabkömmlich gewesen sei. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbeantwortungsschrift des beklagten Vereins wird ebenfalls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zum 31.05.2014 keinen weitergehenden Urlaubs-abgeltungsanspruch, als ihr das Arbeitsgericht Köln zugebilligt hat. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte. a. Unmittelbar gelten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes zwar nur für den in dem Gesetz selbst normierten gesetzlichen Mindesturlaub. Regelmäßig ist jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien die gesetzlichen Grundregeln über den Urlaub auf den gesamten Urlaubsanspruch angewandt wissen wollen, auch wenn dieser im Umfang über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, es sei denn, sie treffen ausdrücklich eine differenzierende Vereinbarung, was zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall war. Gemäß § 13 BUrlG kann von den wesentlichen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes ohnehin nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. b. Die Existenz des gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs aus § 7 Abs. 4 BUrlG steht in keiner Weise dem Grundsatz entgegen, dass der Sinn und Zweck des gesetzlich gesicherten Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers gerade darin besteht, diesem regelmäßig ein Mindestmaß an Freizeit zu verschaffen, die der Erholung und einer Förderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu dienen bestimmt ist. Die Intention des Urlaubsabgeltungsanspruchs besteht nämlich darin, dem aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer die finanziellen Mittel zu verschaffen, um die während des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erhaltene bezahlte Zeit zur Erholung und Selbstverwirklichung nachträglich in Anspruch nehmen zu können. Handelte es sich dagegen bei dem Urlaubsanspruch im Wesentlichen lediglich um einen rein kommerziellen Vergütungsfaktor, so wäre u.a. z.B. die Regelung in § 6 Abs. 1 BUrlG über den Ausschluss von Doppelurlaubsansprüchen im Kalenderjahr nicht erklärbar. Dasselbe gilt – hier besonders deutlich – für § 8 BUrlG, wonach der Arbeitnehmer „ während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten “ darf. c. Dem Umfang nach erfasst der Urlaubsabgeltungsanspruch des § 7 Abs. 4 BUrlG alle Urlaubsansprüche, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also am 31.05.2014, bereits entstanden waren, aber noch nicht erfüllt worden oder verfallen sind. Unstreitig zwar entstanden, aber noch nicht erfüllt und nicht verfallen waren am 31.05.2014 die nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG zu gewährenden anteiligen Ansprüche aus dem Urlaubsjahr 2014. Diese hat das Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochen. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil auch von dem Beklagten nicht angegriffen worden. Die Teilurlaubsansprüche 2014 sind somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Darüber hinausgehende Urlaubsansprüche aus den vorangegangenen Urlaubsjahren 2013 und früher standen der Klägerin am 31.05.2014 nicht mehr zu; denn sie waren am 31.12.2013, spätestens aber am 31.03.2014 verfallen. a. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG schreibt vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn entweder dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Selbst wenn solche Gründe vorliegen und eine Urlaubsübertragung demnach als statthaft anzusehen wäre, muss der Urlaub nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. b. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass der ihr im Jahr 2013 zustehende – wann auch immer entstandene – Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr 2013 aus dringenden betrieblichen Gründen nicht verwirklicht werden konnte. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass sie Urlaubsanträge gestellt, diese von dem Beklagten aber abgelehnt worden wären. Ebenso wenig hat sie vorgetragen, dass es ihr aus krankheitsbedingten oder sonstigen anerkannten in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihren Urlaubsanspruch in 2013 vollständig zu verwirklichen. Da somit Gründe für eine Übertragung etwaigen am 31.12.2013 noch offenstehenden Resturlaubs auf das Jahr 2014 im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG schlechthin nicht erkennbar sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine Resturlaubsansprüche aus 2013 oder den Vorjahren mit in das Urlaubsjahr 2014 genommen hat. c. Selbst wenn dies anders wäre, hätten zu Recht übertragene Alturlaubsansprüche bis zum 31.03.2014 verwirklicht werden müssen. Warum auch dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht geschehen konnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass zwischen ihr und dem Beklagten abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG eine freie und zeitlich unbegrenzte Übertragbarkeit jedweder Jahresurlaubsansprüche auf die Folgejahre praktiziert worden sei und gegolten habe. a. Zunächst teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung einer zeitlich völlig unbeschränkten Übertragbarkeit von Erholungsurlaubsansprüchen sich entgegen § 13 Abs.1 S. 3 BUrlG gemessen am Erholungszweck des Urlaubs zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirkt und damit unzulässig ist. Die Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil es auf sie entscheidungserheblich nicht ankommt. b. Die Klägerin hat nämlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Parteien tatsächlich eine Vereinbarung über eine zeitlich unbegrenzte Übertragbarkeit von Resturlaubsansprüchen in die Folgejahre vereinbart und/oder praktiziert hätten. aa. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der Arbeitsvertrag der Parteien eine Vereinbarung über eine über § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG hinausgehende Übertragbarkeit von Erholungsurlaub in die Folgejahre enthalten hätte. bb. Ebenso wenig behauptet die Klägerin eine außerhalb des Arbeitsvertrages anderweitig getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarung solchen Inhalts. Erst Recht hat sie eine solche etwaige mündliche Vereinbarung nicht in der erforderlichen Weise konkret und substantiiert dargelegt. Schon aus diesem Grunde unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, den das BAG in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 18.10.2011 in Sachen 9 AZR 303/10 zu beurteilen hatte. Anders als vom BAG für den dortigen Fall angenommen behauptet die Klägerin auch selbst nicht, dass die hiesigen Streitparteien eine Vereinbarung getroffen hätten, dass bereits verfallener Erholungsurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses gleichwohl abgegolten werden solle. c. Die Klägerin beruft sich vielmehr für ihre Rechtsbehauptung, der Erholungsurlaub sei nach der Praxis der Parteien unbegrenzt auf die Folgejahre übertragbar gewesen, auf eine entsprechende betriebliche Übung. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige – je nach Frequenz der Leistung, die Gegenstand der betrieblichen Übung sein soll, mindestens dreimalige – Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände darauf schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweise gewährte Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen (BAG vom 21.06.2011. 9 AZR 203/10, NZA 2011, 1338; BAG vom 28.06.2006, 10 AZR 385/05; NZA 2006, 1174; BAG vom 16.01.2002, 5 AZR 715/00, NZA 2002, 632; BAG vom 07.12.2000, 6 AZR 444/99, NZA 2001, 780). Allein die Leistungen an einzelne Arbeitnehmer lassen dabei noch nicht auf einen zurechenbaren, objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers auch anderen gegenüber schließen (BAG vom 11.04.2006, 9 AZR 500/05, NZA 2006, 1089). Insgesamt kommt es entscheidend auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen sowie auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an (BAG vom 17.11.2009, 9 AZR 765/08, NZA-RR 2010, 293; LAG Köln, vom 06.06.2013, 7 Sa 121/13; Küttner/Kreitner, Personalbuch 2015, Stichwort Betriebliche Übung, Rdnr. 1 ff. d. A.). d. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung des von ihr behaupteten Inhalts nicht darzulegen vermocht. Die von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten tatsächlichen Indizien erscheinen einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit ungeeignet, um den Rückschluss auf eine bei dem beklagten Verein bestehende betriebliche Übung zuzulassen, wonach Erholungsurlaubsansprüche generell und unabhängig von den in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG niedergelegten Gründen zeitlich unbegrenzt auf die Folgejahre übertragen werden konnten. aa. So verweist die Klägerin in erster Linie darauf, dass sie – unstreitig – in den Jahren 1996 und 2000 jeweils einmal während des laufenden Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsbetrag in Geld erhalten hat. Damit sind die Parteien zwar von dem allgemeinen Grundsatz abgewichen, dass im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld nicht in Frage kommt. Andererseits handelt es sich hierbei in dem von 1988 – 2014 bestehenden 26jährigen Arbeitsverhältnis lediglich um zwei punktuelle Ereignisse, denen nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag des Beklagten zudem individuelle Absprachen der Parteien und auf Seiten des Beklagten spezielle Vorstandsbeschlüsse zugrunde lagen. Zudem lag das zeitlich letzte dieser beiden Ereignisse in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits 14 Jahre zurück. Außerdem lässt sich aus den von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen nicht einmal zweifelsfrei ermitteln, ob und in welchem Umfang sich die erfolgten finanziellen Abgeltungen auf damals bereits verfallene Urlaubsansprüche bezogen haben. bb. Ebenso wenig aussagekräftig erscheint der Umstand, dass der Buchhalter der Beklagten offenbar eine Liste angefertigt hat, aus der sich die Urlaubsentwicklung der Klägerin nicht im Einzelnen, wohl aber bezogen auf die jeweiligen Jahresansprüche für die Zeit seit 2006 nachverfolgen lassen. Solche Listen können zu den unterschiedlichsten Zwecken angefertigt werden und haben keinen ausreichenden Aussagegehalt im Sinne einer von der Klägerin für sich reklamierten betrieblichen Übung. In einer ordentlich geführten Buchhaltung können derartige Listen im Zweifel jederzeit auch für lange Zeiträume nachträglich erstellt werden. Im Übrigen handelt es sich um eine interne Liste der Buchhaltung des Beklagten, während die Klägerin selbst nicht etwa behauptet, sie habe z. B. fortlaufende Lohnabrechnungen erhalten, aus denen sich die Übertragung von Resturlaubsansprüchen in die Folgejahre nachvollziehen ließe. cc. Schließlich vermag es der Klägerin auch nicht weiterzuhelfen, wenn sie behauptet, dass der beklagte Verein im Falle des Buchhalters und des Hausmeisters Urlaubsansprüche jeweils auch ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Übertragungszeitraum in Folgejahre übertragen habe. Im Hinblick auf den Hausmeister S hat der Beklagte sogar unstreitig gestellt, dass dessen Urlaubsansprüche für 2012 ohne Begrenzung auf das erste Quartal in das Jahr 2013 übertragen worden sei. Der Beklagte hat aber, von der Klägerin unwiderlegt, vorgetragen, dass dem eine besondere betriebliche Situation und demnach auch eine individuelle Absprache mit dem Betroffenen zugrunde gelegen habe. Regelungen im Einzelfall, die sich auf individuelle Absprachen und Besonderheiten zurückführen lassen, geben Dritten keinen Anlass, hieraus auf einen verallgemeinernden Verpflichtungswillen des Beklagten allen Belegschaftsmitgliedern gegenüber schließen zu können. dd. Hinsichtlich des Buchhalters hat der Beklagte behauptet, es seien in den Jahren 2012 und 2013 Urlaubsübertragungen aus betrieblichen bzw. Krankheitsgründen erfolgt, jedoch sei der Resturlaub jeweils im ersten Quartal des Folgejahres genommen worden. Die Klägerin behauptet zwar das Gegenteil, bleibt aber jedwede konkreten Angaben schuldig. ee. Auch hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an; denn selbst wenn der Beklagte entgegen seiner Behauptung dem Buchhalter bei der Übertragung seines eigenen Jahresurlaubes in weitergehendem Maße freie Hand gelassen hätte, wäre dadurch noch keine betriebliche Übung entstanden, aus der die Klägerin auch für sich selbst den Schluss hätte ziehen dürfen, dass die üblichen und im Bundesurlaubsgesetz verankerten Urlaubsübertragungsregeln für sie nicht gelten sollten; die Belegschaft des Beklagten besteht nämlich nicht nur aus der Klägerin und dessen Buchhalter und gegebenenfalls noch dem bereits angesprochenen Hausmeister. Vielmehr beschäftigt der beklagte Verein unstreitig insgesamt ca. 30 Arbeitnehmer. Auf die Urlaubshandhabung allen übrigen Arbeitnehmern gegenüber geht die Klägerin jedoch nicht ein, geschweige denn, dass sie diesbezüglich substantiierte Angaben gemacht hätte, die den Rückschluss auf das Entstehen einer betrieblichen Übung zuließen. 4. Aus entsprechenden Gründen kann die Klägerin ihren streitigen Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Klägerin hat, wie bereits aufgezeigt, nicht darlegen können, dass der Beklagte über den Einzelfall hinaus zugunsten der Arbeitnehmer Regelungen über eine zeitlich unbegrenzte und nicht von einer sachlichen Rechtfertigung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG abhängige Urlaubsübertragung aufgestellt hätte, von der er (nur) die Klägerin willkürlich ausgenommen hätte. 5. Der Klägerin stand somit kein höherer Urlaubsabgeltungsanspruch zu, als ihr durch das insoweit rechtskräftige erstinstanzliche Urteil bereits zugebilligt wurde. III. Die Kostenfolge für die Berufungsinstanz ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar. Insbesondere lagen den von der Klägerin herangezogenen BAG-Entscheidungen in entscheidungserheblicher Hinsicht andersartige Sachverhalte zugrunde als im vorliegenden Fall.