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Beschluss

12 Ta 298/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ruhen des Verfahrens in der Güteverhandlung bedeutet nicht automatisch, dass die Parteien nicht verhandelt haben; § 54 Abs. 5 ArbGG greift nur, wenn die Parteien nicht verhandelt haben. • Prozesskostenhilfe kann rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche und Zumutbare getan hat; das Gericht hat die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Rückwirkung zu prüfen. • Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung der angenommenen Klagerücknahme ist unzureichend, wenn das Gericht weder eine Prüfung der Rückwirkung noch eine Prüfung der Erfolgsaussichten und der persönlichen Verhältnisse vorgenommen hat. • Das Beschwerdegericht kann den Beschluss aufheben und die Sache zur Nachprüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe an das Ausgangsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung und Prüfung von Prozesskostenhilfe bei ruhendem Verfahren in der Güteverhandlung • Das Ruhen des Verfahrens in der Güteverhandlung bedeutet nicht automatisch, dass die Parteien nicht verhandelt haben; § 54 Abs. 5 ArbGG greift nur, wenn die Parteien nicht verhandelt haben. • Prozesskostenhilfe kann rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche und Zumutbare getan hat; das Gericht hat die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Rückwirkung zu prüfen. • Die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung der angenommenen Klagerücknahme ist unzureichend, wenn das Gericht weder eine Prüfung der Rückwirkung noch eine Prüfung der Erfolgsaussichten und der persönlichen Verhältnisse vorgenommen hat. • Das Beschwerdegericht kann den Beschluss aufheben und die Sache zur Nachprüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Der Kläger, verheiratet und Vater mehrerer Kinder, klagte gegen die Beklagte auf Zahlung wegen Überpfändung seines Arbeitseinkommens und beantragte Prozesskostenhilfe. Im Gütetermin erschienen beide Parteien; der Kläger erklärte, er habe Unterlagen nicht beigefügt und werde diese nachreichen, woraufhin das Gericht das Verfahren ruhen ließ. Sechs Monate später lehnte das Arbeitsgericht Aachen den PKH-Antrag mit der Begründung ab, das Verfahren gelte nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen, weil im Termin nicht verhandelt worden sei. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte die fehlende Prüfung der Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung und die Annahme einer fingierten Klagerücknahme. • Rechtliche Grundlagen: § 54 Abs. 5 ArbGG, §§ 114, 117 ZPO, § 269 ZPO und einschlägige Rechtsprechung zur Rückwirkung der Prozesskostenhilfe. • Rückwirkung PKH: Prozesskostenhilfe kann rückwirkend gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche und Zumutbare getan hat; das Gericht muss diese Möglichkeit prüfen und gegebenenfalls Tätigkeiten des beigeordneten Anwalts vergüten. • Fehlende Prüfung: Das Arbeitsgericht hat den PKH-Antrag allein mit dem Hinweis auf ein ruhendes Verfahren und angenommene Klagerücknahme abgelehnt, ohne die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung oder ergänzende Anforderungen an die Antragstellung zu prüfen. • Verhandlungsbegriff in Güteverhandlung: Für das Ruhen des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG ist maßgeblich, ob die Parteien bezogen auf den Zweck der Güteverhandlung Erklärungen abgegeben und damit verhandelt haben; bloßes Erscheinen ist nicht entscheidend, aber hier gab der Kläger an, Nachweise nachreichen zu wollen, und die Beklagte widersprach dem nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Parteien haben im Gütetermin Erklärungen abgegeben; damit lagen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 ArbGG nicht vor und das Verfahren war nicht durch fingierte Klagerücknahme beendet. • Verfahrensfolge: Da das Arbeitsgericht weder die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung noch die Erfolgsaussichten geprüft hat, ist die Zurückweisung des PKH-Antrags fehlerhaft; das Beschwerdegericht verweist die Sache zur Prüfung an das Arbeitsgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.07.2015 wird aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass die Güteverhandlung nicht zur fingierten Klagerücknahme geführt hat und dass das Arbeitsgericht die Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Erfolgsaussichten und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft hat. Deshalb wird die Sache an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen mit der Aufforderung, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe einschließlich einer etwaigen Rückwirkung und der Erfolgsaussicht der Klage zu prüfen und sodann erneut zu entscheiden. Damit bleibt offen, ob PKH zu bewilligen ist; eine abschließende Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht getroffen, sondern dem Ausgangsgericht die erforderliche Prüfung übertragen.