OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 480/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0916.5SA480.15.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers gerichtete Feststellungsantrag des Arbeitgebers ist regelmäßig unzulässig, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Tenor

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 – 15 Ca 7487/14 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers gerichtete Feststellungsantrag des Arbeitgebers ist regelmäßig unzulässig, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 – 15 Ca 7487/14 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten noch über den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vom 2. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Die klagende Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit zweier fristloser Eigenkündigungen der beklagten Arbeitnehmerin geltend. Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Juli 1983 als Versicherungsmaklerin angestellt. Die Parteien verständigten sich in einem Aufhebungsvertrag vom 13. Januar 2014 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2014. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte während des Bestands des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig war. Die Klägerin stellte die Beklagte zunächst ab dem 15. September 2014 frei. Als sie ihre Arbeit am 22. September 2014 wieder aufnehmen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Klägerin K , deren Verlauf von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, Herr K habe sie als „Verbrecherin“ und „Lügnerin“ beschimpft. Die Beklagte wurde erneut freigestellt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals fristlos mit Schreiben vom 22. September 2014. Die Klägerin schickte am 26. September 2014 E-Mails an Kunden, in denen ausgeführt wurde, sie prüfe gegen die Beklagte „straf- und zivilrechtliche Schritte“ wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Ob die E-Mail nur an die von der Beklagten betreuten „Kran-Kunden“ oder an alle Kunden der Klägerin ging, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos mit Schreiben vom 1. Oktober 2014. Die Beklagte wirft der Klägerin weiterhin vor, der ehemalige Mitinhaber und Geschäftsführer der Klägerin S habe sich in Bezug auf ihre Person rufschädigend geäußert. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos mit Schreiben vom 24. November 2014. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien unwirksam, weil die Beklagte vor ihrer Freistellung Wettbewerb betrieben habe. Weder Herr F noch Herr S hätten sich wie von der Beklagten behauptet geäußert. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche/fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.9.2014 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche/fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.10.2014 beendet worden ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 24.11.2014 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2014 wegen der mehrfachen Pflichtverletzungen der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Sie habe während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb betrieben. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Februar 2015 teilweise stattgegeben. Es hat „festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom22. September 2014 nicht vor dem 1. Oktober 2014 beendet worden ist“. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Berufung. Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. Dezember 2014 bestanden. Für den Antrag bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie nehme den ehemaligen Geschäftsführer O vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadenersatz von 5 Millionen EUR in Anspruch. Sie wolle den Verlauf dieses Verfahrens abwarten, bevor sie einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte anstrengen werde. Hierfür bedürfe es der Klärung, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2015– 15 Ca 7487/14 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 2. Oktober 2014 bis zum 31.12.2014 fortbestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse gegeben sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist bereits unzulässig, weil für den Klageantrag kein Feststellungsinteresse besteht. 1. Wendet sich ein Arbeitgeber gegen die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, kann er dieses Begehren gerichtlich mit einem Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BAG 20. März 1986 – 2 AZR 296/85 – NZA 1986, 714) . Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortbestanden hat (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – NZA 2015, 635). Dieser Gesichtspunkt hat die Klägerin dazu bewogen, auf Anregung des Gerichts den Klageantrag neu zu formulieren. Die neue Formulierung des Antrags stellt keine Klageänderung, sondern nur die Klarstellung des von Anfang an verfolgten Klageziels dar. Sie berücksichtigt, dass die von § 4 Satz 1 KSchG vorgegebene Formulierung des Klageantrags, an der sich die Klägerin ursprünglich orientiert hat, nur für einen Antrag gilt, mit der ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung des Arbeitgebers sozial ungerechtfertigt ist. Einem solchen Klageantrag liegt ein punktueller Streitgegenstand zugrunde (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – NZA 2015, 635) . Der Klageantrag umfasst noch den Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 2014, weil aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls bis zum 1. Oktober 2014 bestanden hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. 2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705). Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211; 16. November 2011 – 4 AZR 839/09 - juris) . § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben . Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen (BAG20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211; 16. November 2011 – 4 AZR 839/09 - juris) . Dabei muss das rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705) . Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann durch eine fristlose Kündigung in seinem Ansehen betroffen sein und deshalb ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO haben (BAG 20. März 1986 – 2 AZR 296/85 – NZA 1986, 2678; vgl. auch BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – NZA 2008, 705) . 3. Danach erweist sich der Klageantrag als unzulässig, weil es der Klägerin an dem besonderen Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es der Klägerin um die Vorbereitung eines möglichen Schadenersatzprozesses gegen die Beklagte geht. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ist ansonsten nicht im Streit. So besteht zwischen den Parteien kein Streit über Vergütungsansprüche der Beklagten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Das Bestreben der Klägerin, für einen möglichen Schadenersatzprozess den Bestand des Arbeitsverhältnisses in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 klären zu lassen, ist nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag in der Sache würde den Streit der Parteien weder insgesamt beseitigen noch würde sie das Rechtsverhältnis abschließend klären. Dies gilt unabhängig davon, ob der Feststellungsantrag in der Sache erfolgreich oder nicht erfolgreich wäre. Zur Begründung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem obsiegenden Urteil in diesem Verfahren nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2014 feststünde. Von der Rechtskraft eines Urteils zugunsten der Klägerin wären die weiteren Fragen, auf die es für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin ankäme, wie die nach einer Pflichtverletzung, dem Verschulden und des sich daraus ergebenden Schadens, nicht geklärt. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass die Parteien auch über diese Fragen streiten würden und Klärung nur durch einen Folgeprozess zu erreichen wäre. Hiervon geht die Klägerin selbst aus. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin geschilderten – streitigen – Wettbewerbshandlungen der Beklagten alle aus der Zeit vor Oktober 2014 stammen. Wie ausgeführt, ist für die Zeit bis einschließlich 1. Oktober 2014 geklärt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass selbst ein klageabweisendes Urteil in der Sache nicht dazu führen würde, einen möglichen weiteren Prozess zu vermeiden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Handlungen der Beklagten zu stützen, die sie bis zum 1. Oktober 2014 begangen hat. Falls es der Klägerin nicht gelingen sollte, neue Erkenntnisse zu gewinnen, könnte sie sich in einem Folgeprozess ohnehin auf keine zeitlich danach liegende Umstände stützen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.