Beschluss
4 Ta 181/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein sic-non-Fall liegt nur vor, wenn die Klage allein begründet sein kann, falls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist; sonst kann die Klage auch aus anderen Rechtsverhältnissen hergeleitet werden.
• Bei engen familiären Beziehungen und gemeinschaftlichem Zusammenleben sind Leistungen regelmäßig als familiäre Hilfe zu werten und begründen nicht ohne klaren, substanziierten Vortrag ein Arbeitsverhältnis.
• Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sind eine vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung und eine weisungsgebundene Eingliederung nachzuweisen; bloße Aufzählung von Tätigkeiten ohne konkrete Weisungsnachweise genügt nicht.
• Arbeitnehmerähnliche Person liegt nur vor, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit und eine dem Arbeitnehmer vergleichbare Sozialtypik bestehen; das ist bei enger familiärer Einbindung und eigenem Einkommen regelmäßig nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei familiärer Pflege ohne substantiierten Arbeitsvertrag • Ein sic-non-Fall liegt nur vor, wenn die Klage allein begründet sein kann, falls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist; sonst kann die Klage auch aus anderen Rechtsverhältnissen hergeleitet werden. • Bei engen familiären Beziehungen und gemeinschaftlichem Zusammenleben sind Leistungen regelmäßig als familiäre Hilfe zu werten und begründen nicht ohne klaren, substanziierten Vortrag ein Arbeitsverhältnis. • Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sind eine vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung und eine weisungsgebundene Eingliederung nachzuweisen; bloße Aufzählung von Tätigkeiten ohne konkrete Weisungsnachweise genügt nicht. • Arbeitnehmerähnliche Person liegt nur vor, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit und eine dem Arbeitnehmer vergleichbare Sozialtypik bestehen; das ist bei enger familiärer Einbindung und eigenem Einkommen regelmäßig nicht gegeben. Die Klägerin lebte seit 1999 in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter und erbrachte dort umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Tätigkeiten. Sie behauptete, zwischen ihr und der Mutter sei vereinbart worden, diese Tätigkeiten entgeltlich und gestundet zu vergüten; konkrete Inhalte und Zeitpunkte der Vereinbarung nannte sie nicht hinreichend. Die Beklagten bestritten ein Arbeitsverhältnis und rügten die Unbestimmtheit des Vortrags; die Klägerin legte später einen 2011 erstellten Vertragsentwurf vor, der rückdatiert werden sollte. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landgericht mit der Begründung, die Klägerin sei weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person. Die Klägerin legte Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Zuständigkeit: Kein sic-non-Fall, weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch aus freien Dienstverhältnissen oder sonstigen Anspruchsgrundlagen (z. B. § 2057a BGB) folgen können; daher fehlt die ausschließliche Bezugnahme auf das Arbeitsrecht (§§ 2 Abs.3a, 3 ArbGG; §§ 48 Abs.1 ArbGG, 17a Abs.1,2 GVG; §13, §71 GVG). • Arbeitnehmerbegriff: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden Dienste leistet; erforderlich ist eine vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung und Eingliederung; die tatsächliche Durchführung ist maßgebend. Substantiierte Darlegungsanforderungen gelten, insbesondere bei aut-aut-Fällen und Beweisantritten. • Fehlender Nachweis eines Arbeitsvertrags: Der Vortrag der Klägerin war widersprüchlich und völlig unsubstantiiert bezüglich Zeitpunkt, Inhalt und Höhe einer angeblichen Vergütungsvereinbarung; es fehlen konkrete, beweisfähige Angaben zu Pflichten und Gegenleistungen, sodass keine konkludente oder ausdrückliche vertragliche Verpflichtung festgestellt werden kann. • Fehlende Weisungsgebundenheit und Eingliederung: Die behaupteten Tätigkeiten sind unspezifisch aufgezählt; es fehlen konkrete Weisungen oder Hinweise auf ein fremdes Direktionsrecht. Das Zusammenleben der engsten Verwandten und gemeinsame Haushalt sprechen für familiäre Hilfeleistungen, nicht für ein Arbeitsverhältnis. • Kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis: Es fehlt an wirtschaftlicher Abhängigkeit (die Klägerin verfügte über eigene Einkünfte und war nicht auf Unterhalt angewiesen) und an der dem Arbeitnehmer vergleichbaren Sozialtypik; die enge familiäre Gemeinschaft und die häusliche Lebensführung prägen die Tätigkeit anders als eine betriebliche Eingliederung. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bonn wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Klägerin weder Arbeitnehmerin noch arbeitnehmerähnliche Person war, weil sie keinen substantierten Vortrag zu einer vertraglichen Verpflichtung und zu konkreten Weisungen gemacht hat und aufgrund der engen familiären Beziehung sowie eigenen Einkünften keine wirtschaftliche Abhängigkeit und Sozialtypik eines Arbeitnehmers vorliegt. Der Vertragsentwurf aus 2011 kann die fehlende Sachsubstanz nicht ersetzen und ist als nachträgliches, teils rückdatiertes Konstrukt einzustufen. Deshalb war die Verweisung an das Landgericht gerechtfertigt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.