Urteil
4 Sa 424/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0911.4SA424.15.00
2mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015 – 6 Ca 106/15 d – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015 – 6 Ca 106/15 d – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber ob dem Kläger für die Monate Dezember 2014 sowie für Januar und Februar 2015 Karenzentschädigung in Höhe von je 2.400,00 € zusteht. Der Streit geht darum, ob folgende, in Ziffer 12 c) des Arbeitsvertrages, unstreitig ein Formulararbeitsvertrag, enthaltene Klausel „Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen.“ nur eine rechtlich unverbindliche Bekundung, in Zukunft einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot abzuschließen, enthält (wovon offenbar die Beklagte ausgeht und wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist), oder ob sie ein bedingtes Wettbewerbsverbot enthält (wovon der Kläger ausgeht). Der Kläger meint, dieses bedingte Wettbewerbsverbot sei als solches unverbindlich, sodass er, der sich unstreitig daran gehalten hat, „das gesetzliche Mindestmaß der Karenzentschädigung“ von 50 % der monatlichen Vergütung zu beanspruchen habe. Wegen des übrigen, insgesamt unstreitigen Tatsachenvorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2015 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 08.05.2015 begründet. Wegen der Rechtsausführungen, mit denen der Kläger die Berufung begründet, wird auf die Berufungsbegründung, Blatt 39 ff. d. A., Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. März 2015, 6 Ca 106/15 d, die Beklagte verurteilen, 1. an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu bezahlen, 2. an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu bezahlen, 3. an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2015 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 740 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 1. Die streitige Klausel enthält weder eine unverbindliche Absichtserklärung noch ein bedingtes Wettbewerbsverbot. Sie enthält vielmehr einen Vorvertrag (vgl. dazu BAG 14.07.2010 – 10 AZR 291/09). In einem solchen Vorvertrag über ein Wettbewerbsverbot kann die Verpflichtung von beiden Teilen oder nur von einem Teil eingegangen werden (BAG a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Klausel so auszulegen, dass der Kläger bindend verpflichtet werden sollte, eine Wettbewerbsabrede einzugehen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigte und der Arbeitgeber das verlangte. a) Die Klausel regelt ausdrücklich, dass sich der Arbeitgeber das „Recht“ vorbehält, einen entsprechenden Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen. b) Der Kläger hat insofern Recht damit, dass auch die Tatsache, dass sich diese Klausel in einem offenbar zumindest mit gewissen rechtlichen Kenntnissen formulierten Formularvertrag befindet, dagegen spricht, dass es sich um eine lediglich unverbindliche Absichtserklärung handeln sollte. 2. Ein solcher Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich unverbindlich (BAG a.a.O.). Aufgrund des unverbindlichen Vorvertrages kann der Arbeitnehmer grundsätzlich wie bei einem bedingten Wettbewerbsverbot entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrages wählen (BAG a.a.O.). 3. Dieses gilt allerdings nur, wenn sonstige gesetzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorvertrages bzw. des Wettbewerbsverbots eingehalten sind, zu dessen Abschluss der Vorvertrag verpflichtet. Dieses gilt z. B. für die Form des § 74 Abs. 1 (vgl. BAG a.a.O.), die Voraussetzung, dass die in § 74 Abs. 1 HGB genannte Anlage die entsprechende Form einhält (BAG a.a.O.), dafür, dass es an der für den Vorvertrag erforderlichen Bestimmtheit nicht fehlt (vgl. BAG a.a.O.) und dass auch das mit dem Vorvertrag geregelte Wettbewerbsverbot auch ansonsten nicht nichtig, sondern nur unverbindlich wäre. Im vorliegenden Fall fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit und daran, dass überhaupt ein Vorvertrag über ein Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbart ist. a) Ein Vorvertrag ist nur wirksam, wenn er ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthält, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch richterliche Vertragsergänzung (BGH 21.10.1992 – XII ZR 173/90; 20.09.1989 – VIII ZR 143/88). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist (ganz anders als in dem vom BAG am 14.07.2010 – 10 AZR 291/09 – entschiedenen Fall – vgl. dortRn. 3 ff., 31 ff.) gerade keine, die genaueren Bedingungen des Wettbewerbsverbots enthaltene Anlage zum Vertrag unterzeichnet worden. Hier ist (wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall im dortigen § 10 Abs. 4 – vgl. die Klausel entsprechend Rn. 3 des zitierten Urteils) lediglich vereinbart, dass unter den genannten Voraussetzungen ein „Vertrag über ein Wettbewerbsverbot“ abgeschlossen werden sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte für den näheren Inhalt ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag nicht. Der Vorvertrag ist damit völlig unbestimmt und auch nicht bestimmbar, schon gar nicht vollständig. Auch eine teilweise Nichtigkeit unter Aufrechterhaltung einer wirksamen Grundverpflichtung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots kommt nicht in Betracht (BAG a.a.O. Rn. 32). Schon daran scheitert der Klageanspruch. b) Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Wettbewerbsverbote, die entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig und nicht nur unverbindlich sind (vgl. BAG 15.01.2014 – 10 AZR 243/13 m.w.N.). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen Großzügigkeit bei der Frage herrschen lassen, ob eine Entschädigung vereinbart ist. Es hat sogar eine Vertragsbestimmung ausreichen lassen, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der § 74 ff. gelten sollen (BAG 31.07.2002 – 10 AZR 513/01; vgl. auch BAG 28.06.2006 – 10 AZR 407/05). Haben aber die Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine Andeutung in dem Vertrag aufgenommen, dass eine Karenzentschädigung bezahlt werden soll, dann ist das Wettbewerbsverbot nichtig. So liegt es hier. Weder ist irgendwo eine Karenzentschädigung erwähnt, noch ist auf die §§ 74 ff. Bezug genommen worden. Würde man – wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertrat – in einem solchen Fall stets unter Verweis auf ergänzende Vertragsauslegung davon ausgehen, dass ein Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung vereinbart werden sollte, dann wäre die gesamte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit bei einer Vereinbarung ohne Entschädigung obsolet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.