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Urteil

4 Sa 334/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tariflich zustehende Funktionszulagen können wegen tariflicher Ausschlussfristen verfallen, wenn der Arbeitnehmer die Fristen nicht selbständig wahrt. • Fehlerhafte Auskünfte des Arbeitgebers begründen nicht regelmäßig ein Vertrauen des Arbeitnehmers, das den Einwand der Ausschlussfrist ausschließt; die Risikosphäre liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, der den Arbeitnehmer so stellen würde, als sei die Ausschlussfrist eingehalten worden, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, da dies die Funktion tariflicher Ausschlussfristen in Frage stellen würde. • Die Revision ist zuzulassen, weil das Bundesarbeitsgericht bislang nicht abschließend geklärt hat, ob schuldhafte fehlerhafte Auskünfte einen Schadensersatzanspruch begründen können, der den Ausschlussfristenschutz durchbricht.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfristen bei tariflicher Funktionszulage: fehlerhafte Auskunft begründet keinen Durchbruch • Tariflich zustehende Funktionszulagen können wegen tariflicher Ausschlussfristen verfallen, wenn der Arbeitnehmer die Fristen nicht selbständig wahrt. • Fehlerhafte Auskünfte des Arbeitgebers begründen nicht regelmäßig ein Vertrauen des Arbeitnehmers, das den Einwand der Ausschlussfrist ausschließt; die Risikosphäre liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, der den Arbeitnehmer so stellen würde, als sei die Ausschlussfrist eingehalten worden, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, da dies die Funktion tariflicher Ausschlussfristen in Frage stellen würde. • Die Revision ist zuzulassen, weil das Bundesarbeitsgericht bislang nicht abschließend geklärt hat, ob schuldhafte fehlerhafte Auskünfte einen Schadensersatzanspruch begründen können, der den Ausschlussfristenschutz durchbricht. Der Kläger war Geschäftsstellenleiter und geltend macht, ihm stehe seit 01.01.2010 eine tarifliche Funktionszulage (Funktionsstufe 1 für Leitung mit unterstelltem Teamleiter) zu. Die Zulage ist tariflich unstreitig, streitig ist jedoch, ob Ansprüche für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2013 verfallen oder verjährt sind. Die Beklagte hatte dem Kläger in Schreiben Anfang bzw. im August 2010 mitgeteilt, eine bisherige Funktionsstufe werde ersetzt; die für den Kläger relevante zusätzliche Funktionsstufe wurde irrtümlich nicht genannt und ihm deshalb nicht gezahlt. Der Kläger rügt Treu und Glauben und verlangt alternativ Schadensersatz wegen falscher Auskunft; die Beklagte beruft sich auf Ausschlussfristen und für 2010 auf Verjährung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Tarifliche Ausschlussfristen dienen der schnellen und endgültigen Bereinigung von Ansprüchen und verlagern das Risiko der Rechtsaufklärung grundsätzlich auf den Arbeitnehmer. • Die Rechtsprechung des BAG trifft eine klare Risikoverteilung: Lehnt der Arbeitgeber Ansprüche ab oder gibt er eine unzutreffende Auskunft, muss der Arbeitnehmer sich selbst um Durchsetzung und rechtzeitige Geltendmachung kümmern; Unterlassen liegt in seinem Risiko. • Die Schreiben der Beklagten von Januar und August 2010 behandelten nur die Ersetzung der bisherigen Funktionsstufe 1 durch eine andere Funktionsstufe 1; sie enthielten keine ausdrückliche individuelle Ablehnung der hier streitigen zusätzlichen Funktionsstufe, so dass kein besonders krasser Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung vorliegt. • Frühere Erörterungen zwischen den Parteien betrafen eine andere Funktionsstufe; auch diese Vorerörterungen begründen nach der BAG-Risikoabgrenzung keinen Ausnahmetatbestand. • Infolge der vorstehenden Erwägungen sind die streitigen Ansprüche der Höhe nach nicht mehr durchsetzbar, weil sie verfallen sind; der Einwand von Treu und Glauben greift nicht ein. • Zur Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB den Arbeitnehmer so stellen kann, als habe er die Ausschlussfrist gewahrt, ist die gefestigte Rechtsprechung so auszulegen, dass auch aus Schadensersatzgesichtspunkten ein Durchbruch der Ausschlussfrist grundsätzlich nicht eingeräumt werden kann, weil sonst der Zweck der Ausschlussfristen untergraben würde. • Mangels abschließender höchstrichterlicher Klärung zu Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter, falscher Auskünfte hat die Kammer die Revision zugelassen. • Relevante Normen und Grundsätze: § 242 BGB (Treu und Glauben), § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung), Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen nach BAG-Rechtsprechung. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klage wird abgewiesen, weil die streitigen Ansprüche wegen tariflicher Ausschlussfristen verfallen sind und der Einwand des Klägers, die Beklagte sei durch fehlerhafte Auskunft an ihrem Ausschlussberuf gehindert worden, nicht durchgreift. Nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Risikoaufteilung oblag es dem Kläger, seine Ansprüche trotz unzutreffender Auskünfte aktiv und fristgerecht geltend zu machen; ein bloßer Verlass auf die Auskünfte der Beklagten reicht nicht aus. Ebenso besteht kein durchgreifender Schadensersatzanspruch, der den Kläger so stellen würde, als habe er die Ausschlussfristen eingehalten, da dies die Funktion der Ausschlussfristen unterlaufen würde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.