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Urteil

7 Sa 145/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0813.7SA145.15.00
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Leitsätze

Eine Verdachtskündigung kommt nur in Betracht, wenn der Kündigende alle naheliegenden, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014 in Sachen 19 Ca 6606/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verdachtskündigung kommt nur in Betracht, wenn der Kündigende alle naheliegenden, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014 in Sachen 19 Ca 6606/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 02.08.2013, welche hilfsweise das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2013 auflösen sollte, sowie um hiervon abhängige Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 05.12.2014 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Köln hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R , W und Re . Wegen der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2014 verwiesen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 05.12.2014 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 02.08.2013 aufgelöst worden ist. Den Zahlungsanträgen auf Vergütung aus Annahmeverzug abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesagentur für Arbeit hat das Arbeitsgericht für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 19.12.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 16. 01. 2015 Berufung eingelegt und diese am 18.02.2015 begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die fristlose Kündigung vom 02.08.2013 zu Unrecht als rechtsunwirksam angesehen. Die Beklagte rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Diese habe die entscheidungserheblichen Umstände nur unvollständig gewürdigt und wesentliche Aspekte außer Acht gelassen. Wegen der konkreten Einzelheiten der Kritik der Beklagten wird auf Seite 3 bis 7 der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Jedenfalls aber, so meint die Beklagte, habe die streitige Kündigung als Verdachtskündigung Bestand haben müssen. Das Arbeitsgericht habe ihr, der Beklagten, zu Unrecht angelastet, dass sie nicht alles Erforderliche zur Aufklärung des Sachverhaltes getan habe. Insbesondere könne ihr nicht vorgehalten werden, dass der Zeuge R den Kläger vor seinem Privathaus habe stellen und den Inhalt der Tonnen überprüfen können. Der Zeuge R , der bei ihr als Disponent beschäftigt sei, habe keine Personalverantwortung und lediglich die Aufgabe der Beobachtung gehabt. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass die Wirksamkeit der Kündigung auch schon allein daraus folge, dass der Kläger während der Arbeitszeit mit dem Firmen-Lkw einen erheblichen Umweg gefahren sei, um den zehnminütigen Besuch in seinem Privathaus vorzunehmen. Hierin liege nicht nur eine unerlaubte Verwendung des Firmenfahrzeugs, sondern auch ein Arbeitszeitbetrug. Einer einschlägigen weiteren Abmahnung habe es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts deshalb nicht bedurft. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014, Az.: 19 Ca 6606/13, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend. Er bleibt dabei, dass er keine Elektrokabel gestohlen habe. Er habe durch die Fahrt zu seinem Privathaus auch keinen Arbeitszeitbetrug begangen, da er hierfür seine Arbeitspause aufgewandt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderung, das Sitzungsprotokoll des arbeitsgerichtlichen Kammertermins vom 17.10.2014 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 02.07.2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Einwände der Beklagten gegen die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils greifen nicht durch. Sie sind nicht geeignet, die umsichtig, nachvollziehbar und sachgerecht begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen. Die von der Beklagten unter dem Datum des 02.08.2013 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen können. Im Einzelnen: 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst auf der ersten Stufe der rechtlichen Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB festgestellt, dass der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich während seiner Schicht am Samstag, dem 20.07.2013, aus dem eingesammelten Abfallgut unbefugt Elektrokabel entnommen, um diese zur weiteren privaten Verwendung in sein Privathaus zu verbringen, grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darzustellen. Dies wird letztlich auch vom Kläger nicht bezweifelt und bedarf daher keiner näheren Erläuterung. 2. Das Arbeitsgericht hat sich aber nicht mit dem notwendigen Maß an Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugen können, dass der Kläger den Kabeldiebstahl, der ihm von der Beklagten vorgeworfen wird, tatsächlich begangen hat. Auch dies erscheint entgegen der Ansicht der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. a. Das Arbeitsgericht hat an seine Überzeugungsbildung keine übertriebenen und in der Praxis nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt, sondern ist den Maßstäben gefolgt, die hierfür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind. Das erkennende Gericht muss grundsätzlich von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt sein, um sie seiner Entscheidung zugrunde legen zu dürfen. Es muss sich dabei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH vom 04.11.2003, VI ZR 28/03, NJW 2004, 778; BGH NJW 2012, 392; Zöller/Greger, ZPO, 30.Aufl., § 286 Rdnr.19). b. Unstreitig hat der Kläger von Elektrogeräten, die während seiner Arbeitsschicht am 20.07.2013 an den Sammelstellen abgegeben wurden, Kabel abgeschnitten und in (mindestens) zwei 240 Liter-Abfallbehältern eingefüllt. Unstreitig hat er diese 240-Liter-Gefäße mit dem von ihm zu steuernden Firmen-Lkw der Beklagten von den Sammelstellen abtransportiert und ist auf dem Rückweg zum Betriebshof gegen Ende seiner Schicht einen Umweg zu seinem Privathaus gefahren. Unstreitig hat er hier zehn Minuten lang angehalten und in dieser Zeit zwei 240-Liter-Behälter zwischen dem Lkw und dem Hof seines Privathauses hin- und hergefahren. c. Der Beklagten ist einzuräumen, dass ein solcher Geschehensablauf geeignet erscheint, bei einem objektiven Beobachter den Anfangsverdacht zu begründen, dass der Kläger die abgeschnittenen Elektrokabel mit Hilfe der 240-Liter-Tonnen in seinen privaten Wohnbereich verbracht und auf diese Weise rechtswidrig zugeeignet haben könnte . In Anbetracht dessen, dass der Kläger dies vehement bestreitet, bildet den entscheidenden Schlussstein in der Beweiskette jedoch die Frage, was sich in den 240-Liter-Tonnen, die der Kläger zwischen dem Lkw und seinem Privatgrundstück hin- und hertransportiert hat, tatsächlich befunden hat bzw. ob sich die 240-Liter-Müllgefäße mit den abgeschnittenen Elektrokabeln noch an Bord des Lkws befanden, als dieser vom Kläger zum Betriebshof zurückgebracht wurde. An diesem entscheidenden Glied in der Beweiskette der Beklagten fehlt es. d. Entgegen einer ursprünglich erstinstanzlich erhobenen Behauptung der Beklagten konnte der Zeug R nach eigenem Bekunden gerade nicht mit eigenen Augen sehen, was sich in den vom Kläger vom Lkw zu seinem Privatgrundstück transportierten Tonnen befunden hat. Der Tonnendeckel stand nicht, auch nicht teilweise, offen. Der Zeuge hat seinen heimlichen Beobachtungsposten auch nicht verlassen, um den Inhalt der Tonnen zu kontrollieren. e. Zwar hat der Zeuge R gleichwohl ausgesagt: „ Es waren jedoch diejenigen Tonnen, die er zuvor bei der Sammlung mit Kabeln gefüllt hat .“ An welchen Anhaltspunkten der Zeuge dies festmacht, hat er jedoch nicht erläutert. Nicht etwa hat der Zeuge angegeben, dass er die vom Kläger ausgeladenen Tonnen anhand besonderer äußerer Merkmale erkannt hätte. Es kann sich somit nur um einen Rückschluss aus der weiteren Angabe des Zeugen handeln, dass sich auf dem vom Kläger gefahrenen Lkw überhaupt nur drei 240-Liter-Gefäße befunden hätten, von denen (mindestens) zwei mit abgeschnittenen Elektrokabeln befüllt waren. f. Doch auch die Angabe des Zeugen, es hätten sich nur drei 240-Liter-Müllgefäße auf dem Lkw befunden, erscheint nur von eingeschränkter Überzeugungskraft; denn gleichzeitig sieht sich der Zeuge nicht in der Lage, anzugeben, wie viel von den mehr als viermal so großen 1.100-Liter-Tonnen der Kläger auf seinem Lkw mitgeführt hat. Hier schwankt die Angabe des Zeugen ausdrücklich zwischen den Zahlen drei und vier. Wenn der Zeuge nicht einmal die genaue Anzahl der mehr als viermal so großen 1.100-Liter-Tonnen bestimmen kann, fragt es sich, wie er mit Gewissheit ausschließen kann, dass sich auf dem Lkw – wie vom Kläger behauptet – auch mehr als nur drei 240-Liter-Gefäße befunden haben können. Nur weil die kleineren Tonnen, wie der Zeuge angibt, „ grundsätzlich vorne stehen “, schließt dies nicht aus, dass in diesem Falle auch eine oder mehrere weitere 240-Liter-Tonnen im hinteren Bereich des Lkw gestanden haben können. Der Zeuge hat an der letzten Sammelstelle den Lkw des Klägers von hinten mit geöffneter Ladefläche fotografiert. Die Fotos zeigen jedoch nicht den Beladungszustand des Lkws, wie er sich unmittelbar vor seiner Abfahrt von der Sammelstelle darstellte. Die vorgelegten Fotos wecken auch Zweifel, ob der Fotograf, also der Zeuge,von seinem Standort aus gesehen in das Innere des Lkws überhaupt ausreichend Einsicht nehmen konnte, um verlässliche Angaben über die genaue Menge der mitgeführten Tonnen machen zu können. g. Der Zeuge R hat auch den am Wohnhaus des Klägers stehenden Lkw nicht darauf inspiziert, wie viele Müllgefäße sich auf der Ladefläche befanden, nachdem der Kläger dem Zeugen zufolge zwei 240-Liter-Gefäße gleichzeitig entladen hatte. Der Zeuge R hat den Vorgang am Privathaus des Klägers nicht einmal bis zum Ende beobachtet, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger seine Fahrt fortgesetzt hat. Er konnte somit auch keine Angaben dazu machen, wie viele Abfallgefäße der Kläger zum Lkw zurückgebracht hat und ob diese leer waren. h. In ihrer Berufungsbegründung führt die Beklagte zutreffend an, dass der Zeuge R ausgesagt hat, der Kläger sei nach seiner Ankunft mit dem Lkw an seinem Privathaus mit zwei 240-Liter-Gefäßen gleichzeitig vom Lkw zum Wohngrundstück gegangen, auch wenn dies auf den vom Zeugen angefertigten Fotos so nicht erkennbar ist. Zwar mag die Angabe, der Kläger habe zwei 240-Liter-Gefäße zu seinem Privathaus gebracht, die Plausibilität des klägerischen Verteidigungsvorbringens beeinträchtigen, wonach der Kläger mit den Abfallbehältern Berufskleidung zum Waschen – an anderer Stelle ist auch von einem defekten Kinderroller die Rede – nach Hause gebracht haben will. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um das fehlende Glied in der Beweiskette zu ersetzen. i. Nach der Rückkehr des Klägers mit dem Lkw auf den Betriebshof ist der Lkw und dessen Ladung wiederum von niemandem kontrolliert worden. Trotz des bestehenden Anfangsverdachtes hat es die Beklagte unterlassen, sich auf diese denkbar einfache Weise Gewissheit zu verschaffen. k. Eine für die Berufungsklägerin günstigere Würdigung der Beweislage ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen W und Re zum Ablauf des Anhörungsgesprächs am 22.07.2013. aa. Beide Zeugen haben zunächst übereinstimmend angegeben, dass der Kläger mehrfach ausdrücklich abgestritten habe, Elektrokabel abgeschnitten zu haben, um sie mit nach Hause zu nehmen und auf eigene Rechnung zu verwerten. bb. Im weiteren Verlauf des Gesprächs soll der Kläger dann – wiederum beiden Zeugen zufolge – geäußert haben, „ ja, das würden alle so machen “ bzw. „ das würde hier immer so gemacht “. Die Zeugen haben aber auch angegeben, dass in dem Gespräch nicht nur vom Diebstahl von Elektrokabeln die Rede gewesen sei, sondern z. B. auch davon, dass Schrotthändler 50,00 € gezahlt hätten, damit Mitarbeiter der Beklagten es nicht unterbinden würden, wenn sie Zugriff auf den von der Beklagten gesammelten Elektroschrott nehmen würden. cc. In welchem genauen Gesprächszusammenhang die von den Zeugen dem Kläger zugeschriebene Äußerung, „ das würden hier alle so machen “, gefallen ist, ließ sich den Aussagen beider Zeugen jedoch nicht entnehmen. Der Zeuge Re hat erklärt, er sei davon ausgegangen, dass die Aussage des Klägers, „ ja, das machen doch alle so “, darauf bezogen gewesen sei, die Kabel abzutrennen, um sie dann selber zu verkaufen. Ergänzend führt der Zeuge Re aus: „ So kam es jedenfalls rüber “. dd. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, wie es für einen Zeugen – subjektiv – „ rübergekommen ist “. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der Kläger Äußerungen gemacht hat, die – unter Berücksichtigung des konkreten Gesprächszusammenhangs – aus der Warte eines objektiven Beobachters als Eingeständnis des Kabeldiebstahls interpretiert werden konnten oder gar mussten. Die einschlägigen Aussagen der Zeugen Re und W erscheinen jedoch viel zu unpräzise, um eine derartige Einschätzung nachvollziehen zu können. ee. Ein Protokoll des Anhörungsgespräches wurde seinerzeit nicht gefertigt, geschweige denn, dass der Kläger ein Gesprächsprotokoll, welches das Eingeständnis eines Kabeldiebstahls enthielte, bestätigend unterschrieben hätte. l. Es erscheint bei alledem nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit davon hat überzeugen können, dass der Kläger den ihm vorgeworfenen Kabeldiebstahl tatsächlich begangen hat. 3. Die streitige Kündigung kann auch als sogenannte Verdachtskündigung keinen Bestand haben. a. In bestimmten Ausnahmekonstellationen kann bereits der Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft entziehen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, ohne dass die Tatbegehung mit dem dafür erforderlichen Maß an Gewissheit feststeht. Die Verdachtskündigung erhöht jedoch die rechtsstaatlich bedenkliche Gefahr, dass ein Unschuldiger schwere dauerhafte Rechtsnachteile erleidet, hier den entschädigungslosen Verlust seines Arbeitsplatzes. Aus diesem Grunde sind nach allgemeiner Meinung strenge Anforderungen an die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung zu stellen. Zum einen muss auch bei der Verdachtskündigung der Verdacht ‚dringend‘ sein und darf nur relativ geringfügig hinter dem Grad der vollen Überzeugung von der Tatbegehung zurückbleiben. Zum anderen kommt eine Verdachtskündigung von vornherein nur dann in Betracht, wenn der Kündigende zuvor alle naheliegenden, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären (BAG vom 11.04.1985, NZA 1986, 674; BAG vom 29.11.2007, DB 2008, 709; BAG vom 25.11.2010, AP Nr. 48 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; LAG Köln vom 10.08.1999, 13 Sa 220/99). b. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung für den Ausspruch einer Verdachtskündigung hat die Beklagte hier nicht erfüllt. Vielmehr hat die Beklagte in zurechenbarer Weise einfache, naheliegende und ohne weiteres zumutbare Maßnahmen für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung unterlassen, die über die Frage, ob der Kläger sich rechtswidrig Elektrokabel zueignen wollte und zugeeignet hat, Gewissheit hätten verschaffen können. aa. So ist der Zeuge R von der Beklagten eigens mit der Beobachtung des Klägers beauftragt worden, um den Verdacht eines möglichen Kabeldiebstahls aufzuklären. Der Zeuge ist dem vom Kläger gesteuerten Lkw der Beklagten auch bis zum Privathaus des Klägers gefolgt und hat zumindest einen Teil der Vorgänge, die sich am Haus des Klägers abgespielt haben, beobachtet. Als der Kläger sich dann jedoch anschickte, 240-Liter-Abfallbehälter vom Lkw zu entladen und damit auf sein Privatgrundstück zuzugehen, hat der im Auftrag der Beklagten beobachtende Zeuge es unterlassen, sich vom Kläger den Inhalt der Tonnen zeigen zu lassen. Hierzu hätte er das Grundstück des Klägers nicht betreten müssen. bb. Ebenfalls hat der Zeuge es unterlassen, die Ladefläche des Lkws zu inspizieren, nachdem der Kläger nach seiner Beobachtung von dort zwei 240-Liter-Gefäße abgeladen hatte und damit auf sein Privatgrundstück ‚verschwunden‘ war. cc. Darüber hinaus hat der Zeuge den Aufenthalt des vom Kläger gesteuerten Firmen-Lkws am Privathaus des Klägers nicht einmal bis zu dessen Ende verfolgt, sondern sich vorzeitig von dem Beobachtungsposten entfernt. dd. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht damit entlasten, dass der Zeuge R in eigener Person keinerlei Personalverantwortung getragen habe und lediglich eine Beobachtungsaufgabe habe wahrnehmen sollen. Bei dem Zeugen R handelte es sich gerade nicht um einen Zufallszeugen. Er wurde vielmehr ausdrücklich von Verantwortungsträgern der Beklagten mit der Beobachtung des Klägers und damit mit der Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Verdacht ‚Diebstahl von Elektrokabeln‘ beauftragt. Es wäre daher Sache der die Beobachtung des Klägers in Auftrag gebenden Personalverantwortlichen gewesen, den Zeugen ihrerseits mit entsprechenden Vollmachten auszustatten. Da die Art des Vorgehens des Zeugen bei der Beobachtung des Klägers, folgt man der Darstellung der Beklagten, offenbar dem ihm erteilten Auftrag voll entsprach, trifft der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht den Zeugen, sondern diejenigen, die ihn beauftragt haben. c. Der am schwersten wiegende Mangel an naheliegender Sachverhaltsaufklärung betrifft ohnehin nicht die Art und Weise, wie der Zeuge R bei der Beobachtung des Klägers an dessen Privathaus vorgegangen ist, sondern das Unterlassen jedweder Kontrolle des Lkws und seiner Ladung, unmittelbar als der Kläger auf den Betriebshof der Beklagten zurückkehrte. Wäre der Lkw des Klägers sofort, als dieser auf den Betriebshof zurückkehrte, kontrolliert und die Ladung untersucht worden, hätte sich zweifelsfrei herausstellen müssen, ob die 240-Liter-Abfallbehälter, die die vom Kläger abgeschnittenen Kabel enthalten hatten, mit diesen Kabeln noch an Bord waren, oder ob dies nicht der Fall war. Wären zu diesem Zeitpunkt die vom Kläger an der Sammelstelle unstreitig aufgeladenen Elektrokabel nicht mehr an Bord des Lkws gewesen, so hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass der Kläger die Elektrokabel auf dem Weg von der Sammelstelle zum Betriebshof unerlaubt hatte ‚verschwinden lassen‘. d. Ein weiterer vermeidbarer Mangel in der Sachverhaltsaufklärung bestand schließlich darin, dass die Beklagte nicht dafür gesorgt hat, das Anhörungsgespräch des Klägers zu protokollieren. Die unterlassene Protokollierung des Gesprächs führt vorliegend dazu, dass etwaige Erkenntnisse aus dem Anhörungsgespräch nicht mehr zweifelsfrei rekonstruiert werden können. e. Auf den Gesichtspunkt des Kabeldiebstahls kann die Beklagte somit weder eine außerordentliche, noch eine ordentliche Tatkündigung stützen, noch eine entsprechende Verdachtskündigung. 4. Die außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung vom 02.08.2013 kann schließlich auch nicht mit Erfolg allein dadurch gerechtfertigt werden, dass der Kläger auf dem Weg von der letzten Sammelstelle zum Betriebshof der Beklagten mit dem Firmen-Lkw einen Umweg gefahren ist, um sein Privathaus aufzusuchen und sich dort zehn Minuten lang aufzuhalten, ohne dass seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hierfür irgendeinen Anlass geboten hätten. a. Zu bestätigen ist der Beklagten an dieser Stelle, dass der Kläger durch den dienstlich nicht veranlassten Umweg zu seinem Privathaus eine nicht unerhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat. Der Grund, warum der Kläger mit dem Firmen-Lkw vor Schichtende sein Privathaus aufgesucht hat und damit den Weg von der letzten Sammelstelle zum Betriebshof nicht unerheblich verlängert hat, hatte nach der Einlassung des Klägers selbst ausschließlich private Gründe. Ein Recht des Klägers, vor Beendigung seiner Arbeitsschicht auf Kosten der Beklagten, nämlich unter Benutzung des ihm nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Firmen-Lkws, sein Privathaus aufzusuchen, bestand nicht. b. Das Berufungsgericht tritt dem Arbeitsgericht jedoch in der Einschätzung bei, dass als arbeitgeberseitige Reaktion auf die Vertragsverletzung des Klägers der Ausspruch einer deutlichen Abmahnung nochmals ausgereicht hätte und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten gewesen wäre. aa. Zwar ist das Arbeitsverhältnis der Parteien in der Vergangenheit keineswegs unbelastet verlaufen. bb. Die dem Kläger zwischen dem 06.02.2008 und dem 19.09.2011 erteilten Abmahnungen waren jedoch, wie die Beklagte selbst einräumt, im Vergleich mit dem hier in Rede stehenden Vorwurf inhaltlich nicht einschlägig. Zudem lag die letzte Abmahnung, sieht man einmal von der Abmahnung vom 19.09.2011 wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls ab, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schon mehr als zwei Jahre zurück. cc. Es wäre daher erforderlich, aber auch ausreichend erschienen, dem Kläger nochmals deutlich vor Augen zu führen, dass sein Verhalten die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und die Beklagte nicht gewillt ist, eine Wiederholung derartigen Verhaltens in der Zukunft hinzunehmen. c. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach in dem vom Kläger gefahrenen Umweg zu seinem Privathaus und dem dortigen zehnminütigen Aufenthalt auch ein Arbeitszeitbetrug – wenn auch geringfügigen Umfangs – zu sehen sei. Dass das Verhalten des Klägers, auf dem Weg von der letzten Sammelstelle zum Betriebshof einen Umweg zu seinem Privathaus zu machen und sich dort zehn Minuten aufzuhalten, auch einen Arbeitszeitbetrug darstellt, in dem Sinne, dass der Kläger bezahlte Arbeitszeit für eine nicht veranlasste Privatunternehmung aufgewandt hat, lässt sich den Darlegungen der Beklagten so nicht entnehmen. aa. Der Kläger hat sich dahin eingelassen, dass er für den ‚Ausflug‘ zu seinem Wohnsitz quasi seine Pausenzeit eingesetzt hat. Dies hat die Beklagte nicht hinreichend widerlegen können. bb. Ferner ist unklar geblieben, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für den 20.07.2013 Arbeitszeit bezahlt hat. Darüber gibt auch das von der Beklagten erstinstanzlich als Anlage B 8 vorgelegte sogenannte Bordereau keinen hinreichenden Aufschluss. 5. War die streitige Kündigung vom 02.08.2013 somit als außerordentliche wie auch als ordentliche Kündigung rechtsunwirksam, hat der Kläger in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. 6. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2014 konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.