Beschluss
11 Ta 164/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0702.11TA164.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.03.2015– 6 Ca 106/14 – aufgehoben. 1 G r ü n d e 2 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 3 Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt, denn der Kläger hat die Änderung seiner Anschrift weder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich im Sinne des § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO mitgeteilt. 4 Aufgrund des Sanktionscharakters des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. hierzu: LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 – 1 Ta 145/15 – m.w.N.) bedarf es nicht nur eines vorherigen Hinweises auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, sondern auch der positiven Feststellung eines absichtlichen oder wenigstens grob nachlässigen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht. Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu bewahren. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfordern eine Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegender Weise. Sie sind nicht bereits erfüllt, wenn der objektive Tatbestand vorliegt. Eine unzureichende oder unterbliebene, weil vergessene Mitteilung einer Anschriftenänderung im Rahmen eines Umzugs, wie im Streitfall, genügt diesen Anforderungen nicht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015– 4 Ta 8/15 – m.w.N.). 5 Der Beschluss ist unanfechtbar.