Urteil
3 Sa 1053/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach §69 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung ist wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fortführungsangebot zu geänderten Bedingungen unterbreitet und Form- und Anhörungsvoraussetzungen eingehalten sind.
• §69 Abs.3 NV Bühne verlangt nicht, dass das Änderungsangebot selbst in den Geltungsbereich des NV Bühne fällt oder einen Befristungsgrund im Sinne des §14 TzBfG enthält.
• Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung kommt es auf die Angemessenheit des Änderungsangebots (billiges Ermessen, §315 BGB) an; eine Prüfung, ob die neuen Tätigkeiten tatsächlich "überwiegend künstlerisch" sind, ist für diese Entscheidung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtverlängerung nach §69 NV Bühne: Änderungsangebot und Angemessenheit genügen • Eine nach §69 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung ist wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fortführungsangebot zu geänderten Bedingungen unterbreitet und Form- und Anhörungsvoraussetzungen eingehalten sind. • §69 Abs.3 NV Bühne verlangt nicht, dass das Änderungsangebot selbst in den Geltungsbereich des NV Bühne fällt oder einen Befristungsgrund im Sinne des §14 TzBfG enthält. • Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung kommt es auf die Angemessenheit des Änderungsangebots (billiges Ermessen, §315 BGB) an; eine Prüfung, ob die neuen Tätigkeiten tatsächlich "überwiegend künstlerisch" sind, ist für diese Entscheidung nicht erforderlich. Die Klägerin, seit 1987 als Maskenbildnerin beschäftigt und 1956 geboren, hatte einen befristeten Bühnenarbeitsvertrag, der sich nach NV Bühne jährlich verlängerte, sofern keine Nichtverlängerungsmitteilung erfolgte. Der Beklagte übermittelte am 21.07.2011 eine Nichtverlängerungsmitteilung mit gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen (geringeres Gehalt, längere Wochenarbeitszeit, eingeschränkterer Tätigkeitskatalog) fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot vorbehaltlich an und erhob anschließend Klage vor Schiedsgerichten, die die Nichtverlängerung bestätigten. Die Klägerin rügte etikettenwidriges Vorgehen und machte geltend, das Angebot enthalte keine überwiegend künstlerische Tätigkeit und rechtfertige daher keine Befristung nach §14 TzBfG. Das Arbeitsgericht bestätigte die schiedsgerichtlichen Entscheidungen; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§64,66 ArbGG; 519,520 ZPO). • Formelle und vertragliche Voraussetzungen der Nichtverlängerungsmitteilung sind eingehalten; die Mitteilung erfolgte schriftlich und nach vorangegangener Anhörung (§69 Abs.2,4,5 NV Bühne). • Materiell-rechtlich ist die Nichtverlängerungsmitteilung wirksam, weil das gleichzeitig unterbreitete Änderungsangebot dem billigen Ermessen entspricht (§315 Abs.1 BGB) und keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorliegen. • §69 Abs.3 NV Bühne verpflichtet bei langjährigem Bestehen (mehr als 15 Spielzeiten) zur Angebotserstellung zur Fortführung unter anderen Bedingungen; die Norm dient Bestandsschutz, nicht zur Garantie unveränderter Bedingungen. • Entgegen der Klägerin verlangt §69 Abs.3 NV Bühne nicht, dass das Änderungsangebot selbst in den Geltungsbereich des NV Bühne fällt oder einen Befristungsgrund nach §14 TzBfG enthält; eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung hätte andere Rechtsfolgen (Entfristung nach §16 TzBfG). • Die konkrete inhaltliche Angemessenheit des Änderungsangebots ist gegeben; eine vertiefte Prüfung, ob die Tätigkeiten weiterhin "überwiegend künstlerisch" sind, ist für die Wirksamkeit der Nichtverlängerung nicht entscheidend. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen schieds- und erstinstanzlichen Entscheidungen bleiben bestehen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.07.2011 ist rechtlich wirksam, da formelle Anforderungen erfüllt sind und das Änderungsangebot dem billigen Ermessen (§315 BGB) entspricht. §69 Abs.3 NV Bühne gebietet bei langjährigem Bestehen lediglich ein Angebot zur Fortführung unter geänderten Bedingungen, nicht aber, dass dieses Angebot selbst in den Geltungsbereich des NV Bühne fällt oder einen Befristungsgrund nach §14 TzBfG enthalten muss. Folglich besteht keine Grundlage, die Nichtverlängerung oder die anschließende Beendigung des befristeten Vertrages für unwirksam zu erklären; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und die Revision wird nicht zugelassen.