Beschluss
11 Ta 374/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0402.11TA374.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2014 wird abgeändert. Der Klägerin wird wir für erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 23.01.2014 bewilligt. 1 G r ü n d e 2 Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. 3 1. Die Klage hatte in der ersten Instanz hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Die Begründung des Arbeitsgerichts zur Zurückweisung des Prozesskostenhilfe-Antrags vom 22.01.2014 überzeugt nicht. Zu Unrecht hat es die Zurückweisung damit begründet, dass die Klage ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 12.09.2014 abweisungsreif war. Es hat den Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht verkannt. 4 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG zwar keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen mit der Folge, dass die vorverlagerte Entscheidung auch den weiteren Rechtsweg abschneidet. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 – m.w.N.). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie liegt bereits dann vor, wenn der von dem Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschl. v. 14.12.1993– VI ZR 235/92 – m.w.N.). 5 b) Die Ansicht der Klägerin, dass die Stellenausschreibung, die sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verlangt hatte, eine Benachteiligung wegen ihrer russischen Herkunft im Sinne des § 22 AGG indiziere, erscheint nicht unvertretbar (vgl.: ErfK/Schlachter, 15. Auflage, § 1 AGG Rdn. 5 m.w.N.). Ob darüber hinaus weitere Diskriminierungsindizien vorlagen – hier: bezüglich des Alters und des Geschlechts – bedarf keiner weiteren Ausführung, da bereits die Benachteiligung wegen der Herkunft (§§ 1, 3 AGG) den Entschädigungstatbestand des § 15 Abs. 2 AGG auslöst. Die Klage hatte daher hinreichende Erfolgsaussicht und war nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. 6 2. Aufgrund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist kein einzusetzendes Einkommen i.S.v. § 115 ZPO vorhanden. 7 3. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.