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Beschluss

5 Ta 91/15

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0330.5TA91.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Oktober 2014 – 20 Ca 4244/14 – in Ausgestaltung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 246.620,86 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist als GmbH ihre persönlich haftende Gesellschafterin. 4 Der Kläger trat am 1. April 1988 als Arbeitnehmer in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). Mit dieser verständigte er sich im September 1996 auf den Abschluss eines Dienstvertrages, wegen dessen Inhalt auf die Kopie Bl. 8 ff. d. A. verwiesen wird. Er wurde zum Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bestellt. Die Bestellung wurde am 22. Mai 2014 widerrufen. Der Dienstvertrag wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2014 und 13. Juni 2104 gekündigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 10.390,62 EUR. 5 Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und die Auffassung vertreten, er sei Arbeitnehmer beider Beklagten. Neben Bestandsschutz macht er Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Juni bis Dezember 2014 und einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend. 6 Er hat beantragt, 7 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie den Beklagten zu 1) und 2) nicht aufgrund außerordentlicher fristloser Kündigung vom 26. Mai 2014 aufgelöst worden ist, 8 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26. Mai 2014 aufgelöst worden ist, 9 3) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht aufgrund außerordentlicher, fristloser Kündigung vom 13. Juni 2014 aufgelöst worden ist, 10 4) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 26. Mai 2014 hinaus fortbesteht, 11 5) die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, 12 6) die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger € 41.600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10.400,00 seit dem 2. Juli 2014, 1. August 2014, 1. September 2014 und 1. Oktober 2014 zu zahlen, 13 7) die Beklagtenseite zu verurteilen, an den Kläger 10.400,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2014 zu zahlen, 14 8) die Beklagtenseite zu verurteilen, an den Kläger 10.400,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 15 9) die Beklagtenseite zu verurteilen, an den Kläger 10.400,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2015 zu zahlen. 16 Die Beklagten haben beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte zu 1) beantragt im Wege der Widerklage, 19 1) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 141.120,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Tage der Rechtshängigkeit zu zahlen, 20 2) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) das Fahrzeug Peugeot 407 LI V6 mit dem amtlichen Kennzeichen K- herauszugeben, 21 3) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) das Fahrzeug Peugeot 308cc mit dem amtlichen Kennzeichen K- herauszugeben, 22 4) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) den Camcorder HDR-CX 130 herauszugeben, 23 5) den Kläger zu verurteilen, der Beklagten zu 1) durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über die Geschäftsunterlagen zu erteilen, die sich in seinem Besitz befinden. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Widerklage abzuweisen. 26 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2015 teilweise abgeholfen. Es hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 4) für zulässig erklärt und den Rechtsstreit im Übrigen an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Später hat er klargestellt, dass er sich gegen eine Verweisung an das Landgericht nicht wendet, soweit die Widerklage betroffen ist. 27 II. 28 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht eröffnet. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte, konkret das Landgericht Köln. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt. Über den Rechtsweg für weitere Anträge war nicht zu entscheiden, nachdem der Kläger seine Beschwerde beschränkt hat. 29 1. Die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, genügt nicht, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu begründen. Es handelt sich um nicht einen sogenannten „sic-non-Fall“. Die Klageanträge können nicht nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen ist. 30 a) Dies gilt zunächst für die Zahlungsanträge. 31 Diese können zwar nur dann Erfolg haben, wenn sich die Kündigungen als unwirksam erweisen. Mit einer Abweisung der Bestandsschutzanträge steht indes noch nicht fest, dass das Vertragsverhältnis beendet ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Bestandsschutzanträge schon dann abzuweisen sind, wenn sich herausstellt, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. In diesem Fall wäre im Rahmen der Zahlungsanträge inzident zu prüfen, ob das Dienstverhältnis wirksam beendet worden ist. Der Kläger selbst macht geltend, dass die Kündigungen „aus verschiedenen Gründen unwirksam“ seien (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 6. August 2014 = Bl. 64 d. A.). Damit meint er auch Unwirksamkeitsgründe, die nicht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. 32 b) Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann auch dann Erfolg haben, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht. 33 Für das Zeugnis besteht sowohl bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 630 BGB) als auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 109 GewO) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf das gesetzlich nicht geregelte Zwischenzeugnis ist in beiden Vertragsformen möglich. 34 Diese Annahme ist mit der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG vereinbar. Dieser hat in der Entscheidung vom 22. Oktober 2014 (10 AZB 46/14 – NZA 2015, 60) für einen auf Erteilung eines Zwischen- bzw. Schlusszeugnisses gerichteten Antrag angenommen, es liege ein sic-non-Fall vor. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Kläger in seine Anträge den Begriff „im Arbeitsverhältnis“ aufgenommen hatte. Auch wenn § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vorsieht, dass das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, sieht es das BAG als zulässig an, dass sich der Kläger auf einen möglichen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis beschränkt, weil er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO alleine den Streitgegenstand bestimmt (BAG 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14 – NZA 2015, 60 = juris Rn. 24). Eine entsprechende Eingrenzung hat der Kläger hier nicht vorgenommen. 35 2. Der Kläger ist nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 25. Februar 2015 zutreffend begründet(S. 5 f. = Bl. 312 d. A.). Auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wird verwiesen. 36 3. Der Kläger ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Er gilt daher nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer. 37 a) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Außerdem muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Dafür sind die gesamten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich. Dabei berücksichtigt das BAG, ob der Selbständige die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen innehatte und er Bezüge zu beanspruchen hatte, wie sie für Geschäftsführer typisch sind (BAG 22. Februar 1999 – 5 AZB 56/98 – juris; 16. Juli 1997 – 5 AZB 29/96 – AP § 5 ArbGG 1979 Nr. 37). 38 b) Danach ist der Kläger nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Er ist zwar wirtschaftlich von seinem Erwerbseinkommen abhängig. Er ist jedoch nicht seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Als Geschäftsführer (wenn auch nicht alleinvertretungsberechtigt) repräsentiert er die Beklagten als „Arbeitgeber“. Er erzielt einen Verdienst, der für Geschäftsführer typisch ist. 39 4. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 GVG. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann (BAG 11. Juni 2003 – 5 AZB 43/02 – NZA 2003, 1163) . 40 5. Zuständig ist das Landgericht Köln (§§ 71 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG; § 21 Abs. 1 ZPO). 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 GKG. Das Gericht hat berücksichtigt, dass der Kläger die Beschwerde zunächst ohne Einschränkungen eingelegt hatte. 42 IV. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung bestehen nicht.