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Urteil

11 Sa 441/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0325.11SA441.14.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2014 – 1 Ca 4460/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2014 – 1 Ca 4460/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt um die Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Mai 2014. Der Kläger war seit dem Januar 1989 bei der Firma K Bewachungsunternehmen, Parkhaus- und Tankstellenbetrieb (Rechtsvorgängerin) zunächst als Assistent des Betriebsleiters und seit dem November 1993 als Betriebsleiter angestellt. Am 01.12.2011 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der u.a. die Beschäftigung als Schichtleiter in der Abteilung Parkraumbewirtschaftung innerhalb des Geschäftsbereichs Immobilien ab dem 01.04.2012 vorsieht. Ferner ist in§ 3 des Arbeitsvertrags geregelt, dass der Kläger ein Tabellenentgelt gemäß TVöD erhält und in die Entgeltgruppe 9, Stufe 5, zu § 16 TVöD-VKA unter Berücksichtigung des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA sowie der Anlage A (Tabelle TVöD/VKA) eingruppiert wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 01.12.2011 nebst Anlage (Beschreibung der Tätigkeit des Schichtleiters Parkhausservice) wird auf Bl. 55 bis 59 d. A. verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des TVöD-F sowie die Übergangsvorschriften des TVÜ-VKA Anwendung. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte, die einen Flughafen betreibt, zum 01.04.2012 im Zuge eines Betriebsübergangs über. In der Parkraumbewirtschaftung der Beklagten gibt es sieben Schichtleiter, einen Betriebsleiter und einen Fachbereichsleiter. Von den sieben Schichtleitern sind zwei mit der Funktion der Vertretung des Betriebsleiters betraut. Die Buchführung für die Kassen der Parkhäuser ist bei der Buchhaltung angesiedelt. Die frühere Organisation bei der Rechtsvorgängerin sowie die jetzige Schichtstärke wird von den Parteien streitig dargestellt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er eine Vergütung nach EG 9, Stufe 6, als tarifgerechte Vergütung beanspruchen könne. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 04.04.2014 (Bl. 108 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Stufenaufstieg in die Stufe 6 komme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Klägers in die Vergütungsgruppe (VG) IVb BT Fg. 1a, 1b oder 3 BAT einzuordnen sei. Der Kläger habe aber nicht hinreichend dargelegt, dass seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 29.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.05.2014 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2014 begründet. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger die Klage für den Zeitraum April 2012 bis September 2012 zurückgenommen und zugleich für den Zeitraum Dezember 2012 bis Mai 2013 erweitert. Unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz meint der Kläger, zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs seien die Tarifmerkmale der VG IV b BAT erfüllt gewesen, so dass er in die EG 9, Stufe 6, hätte übergeleitet werden müssen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich durch die Organisationsänderung im Zuge des Betriebsübergangs nicht wesentlich verändert. In seiner früheren Funktion als Betriebsleiter habe er in erheblichem Maße Kassenverantwortung getragen, Dienstpläne erstellt und das Funktionieren der Parkplatzeinrichtungen verantwortet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 hat der Kläger behauptet, bei der Rechtsvorgängerin habe es einen Objektleiter, einen Betriebsleiter und sechs Betriebsleiterassistenten gegeben. Der Kläger beantragt zuletzt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2014 (1 Ca 4460/13) 1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.035,93 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 224,47 € ab dem 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013 sowie aus jeweils 227,61 € ab dem 01.02.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013; 2. desweiteren die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.593,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 227,61 € seit dem 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014 und 01.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Seit dem April 2012 werde der Kläger vertragsgemäß als Schichtleiter eingesetzt. Zwar sei er auch Stellvertreter des Betriebsleiters, bei dieser Stellvertretung handele es sich aber nur um eine Abwesenheits-Vertretungsregelung. Bei seinem Vorarbeitgeber habe er Arbeitspläne erstellt, technische Störungen gemeldet und sei nicht objektleitender Betriebsleiter gewesen. Auch habe ihm die Verantwortlichkeit über die Kassenhäuser nicht oblegen. Die Entleerung und die Abrechnung der Kassenautomaten sei von allen Betriebsleitern und Betriebsleiterassistenten – insgesamt sieben Personen - durchgeführt worden. Die Verantwortlichkeit habe letzten Endes bei dem objektleitenden Betriebsleiter gelegen. Der Kläger habe die Dienstpläne nur für die Betriebsleiter erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30.06.2014, 07.08.2014, 03.12.2014 und 11.03.2015, die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig, §§ 263, 533 ZPO. Sie ist sachdienlich (§ 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger nach der EG 9, Stufe 6, zu vergüten. Ein solcher Anspruch für den streitigen Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Mai 2014 besteht nicht, da anhand des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass er in dieser Zeit eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Tarifsinne zumindest zu einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit auszuüben hatte. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) u.a. die §§ 22, 23, 25 BAT und die Anlage 3 zum BAT über den 30.09.2015 fort. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Gemäß der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 16 TVöD-VKA umfassen die EG 2 bis 15 grundsätzlich sechs von der Dauer der Tätigkeit abhängige Stufen. Die Anlage 3 (vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2015 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge /VKA) schließt bei einer Eingruppierung nach VG Vb BAT ohne Aufstieg nach IVb BAT eine Stufenzuordnung zur Stufe 6 aus, nicht hingegen bei einer Eingruppierung in die VG Vb BAT mit Aufstieg nach IVb BAT. Die Vergütungsordnung des BAT ermöglicht - soweit vorliegend im Berufungsverfahren noch von Relevanz - einen Aufstieg aus den VG Vb Fg. 1a BAT, wenn die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist (VG IVb Fg. 1a BAT) oder zumindest einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist nach vierjähriger Bewährung in der VG Vb Fg. 1b BAT. In die VG Vb Fg. 1a BAT sind Angestellte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Die Tätigkeit der Angestellten der VG Vb Fg. 1b BAT hebt sich dadurch aus der Vb Fg. 1a BAT heraus, dass sie zumindest einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. 2. Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals “besonders verantwortungsvoll” in VG IVb Fg. 1a BAT erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in VG Vb Fg. 1a BAT entspricht. Unausgesprochen setzt auch die VG Vb Fg. 1a BAT ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (Normalverantwortung), denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch die VG IVb Fg. 1a BAT gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in VG Vb Fg. 1a BAT geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der VG Vb Fg. 1a BAT daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Das Merkmal fordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt (BAG, Urteil vom 15.02.2006 – 4 AZR 645/04 - m.w.N.). 3. Die Verantwortung beschreibt die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. Es geht um die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder Dritte, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG, Urteil vom 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 – m.w.N.). 4. Bei aufeinander aufbauenden Fallgruppen muss der Tatsachenvortrag des Klägers erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. z.B.: BAG, Urteil vom 19.05.2010– 4 AZR 912/08 – m.w.N.). Die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit genügt also nicht, es sind vielmehr Tatsachen vorzutragen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 11.02.2004 – 4 AZR 684/02 – m.w.N.). 5. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt das Vorbringen des Klägers nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Nichts anderes gilt für sein Vorbringen in der Berufungsinstanz. Der erstinstanzlich erfolgte Hinweis des Klägers auf die Tätigkeitsbeschreibung vom 01.12.2011 ersetzt nicht den notwendigen Sachvortrag. Allein aus der bloßen Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob auch das Heraushebungsmerkmal erfüllt ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Verantwortung aus dem Maß der Ausgangsfallgruppe und der damit verbundenen Normalverantwortung heraushebt. Welches Maß an Verantwortung für die Ausgangsfallgruppe kennzeichnend ist, legt der Kläger ebenso wenig dar wie die Gründe der Heraushebung. Auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I. 4. a) und b) der Entscheidungsgründe wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Schichtleiterfunktion ist verantwortungsvoll, aber nicht erkennbar „besonders“ verantwortungsvoll. Die Stellvertretungsregelung ist nicht geeignet, die Verantwortlichkeit in beträchtlicher und gewichtiger Weise herauszuheben. Es handelt sich um eine Abwesenheits-Vertretungsregelung, mithin um eine gelegentliche, nicht regelmäßige und nicht prägende Tätigkeit, für die zudem noch ein weiterer Schichtleiter berufen ist. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung ausführt, vor dem Betriebsübergang sei seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll gewesen, so dass er in die EG 9, Stufe 6, hätte übergeleitet werden müssen, überzeugt dies zur Begründung des Klagebegehrens nicht. Für den streitigen Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Mai 2014 kommt es für die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung nach dem Grundsatz der Tarifautomatik auf die in dieser Zeit auszuübende Tätigkeit an, die - wie dargelegt - nach dem Vorbringen des Klägers nicht als besonders verantwortungsvoll anerkannt werden kann. Auf die Frage, ob der Kläger in der Vergangenheit bei der Rechtsvorgängerin eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, kam es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.