Beschluss
4 TaBV 60/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2015:0206.4TABV60.14.00
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Leitsätze
Auch ein ca. 11 km vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil kann bei langen Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014– 19 BV 305/13 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein ca. 11 km vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil kann bei langen Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sein. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014– 19 BV 305/13 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Produktionsstandort der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) im Chemiepark K selbstständig betriebsratsfähig ist oder nicht. Die Beteiligte zu 1) stellt Kunststoffrohstoffe her. Sie gehört zu der Unternehmensgruppe L Industrie, einem der weltweit größten Konzerne auf dem Gebiet Polymere, Petrochemie und Kraftstoffe. Die für die L -Gruppe wesentlichen konzernleitenden Entscheidungen werden in der Konzernzentrale in R und von der Leitung in H -T , U (dort ansässig sind der C sowie die meisten Mitglieder der Konzernleitung) getroffen. Dort werden auch die Entscheidungen über die sog. Headcounts, für Erträge und Produktivität von Standorten getroffen. Ebenso ist die Budgetierung für die Personalplanung und das konzernweite Bonussystem mit der Muttergesellschaft in H abzustimmen. Dementsprechend bedarf es bei einer Stellenbesetzung der Genehmigung der Muttergesellschaft. Die Antragstellerin unterhält am Standort W seit 1955 Produktions- und Verwaltungseinrichtungen. Der Standort K wurde im Jahre 2000 im Rahmen des Zusammenschlusses der Unternehmen E GmbH, T GmbH und M Teil der Unternehmensgruppe. Aktuell sind an beiden Standorten Betriebsräte gebildet. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort K gebildete Betriebsrat, der Beteiligte zu 3) der Betriebsrat am Standort W Am Standort W beschäftigt die Beteiligte zu 1) 1536 Mitarbeiter, in K 152. In W befinden sich neben 8 Produktionsanlagen zur Herstellung von Polymeren und Monomeren u. a. die zentrale Personalverwaltung für beide Standorte. Wegen der hierarchischen Einordnung der in W ansässigen zentralen Personalabteilung wird auf das Organigramm Anlage KV 16 = Bl. 350 d. A.) Bezug genommen. Die zentrale Personalabteilung wird von Herrn S geleitet. Herr S unterzeichnet – auch für den Standort K – sämtliche das Personal betreffenden Verträge, Abmahnungen und Kündigungen. Die von ihm geleitete Personalabteilung führt die Einstellungen, Befristungsabreden, Versetzungen, Abmahnungen, Kündigungen nach Absprache mit dem jeweiligen Vorgesetzten durch. Nach Behauptung des Beteiligten zu 2) werden Umgruppierungen von den Vorgesetzten entschieden. Nach seiner Behauptung wird auch die bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Vorlage der Fachabteilung in K von ihm, dem Beteiligten zu 2), das Mitbestimmungsverfahren durchgeführt, nach Vortrag der Antragstellerin wird der Beteiligte zu 2) in diesen Fällen – soweit K betroffen ist – von der Personalabteilung bei Entscheidungen nach § 99 und 102 BetrVG beteiligt. Die drei nach Eingliederung des Standortes K für diesen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen (Einzelheiten s. Bl. 308 d. A.) sind von Herrn S und dem Werksleiter G auf Arbeitgeberseite unterzeichnet. Am Standort K werden auch noch vor dessen Eingliederung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen durchgeführt. In K werden 2 Anlagen zur Herstellung von Polymeren betrieben. Nach im Wesentlichen unwidersprochener Darlegung des Beteiligten zu 2) arbeiten diese mit anderen technischen Verfahren als die Anlagen in W . Jede dieser Produktionsanlagen – unabhängig vom Standort in K oder in W - ist „relativ geschossen“, indem dort relativ verselbständigte Produktionsabläufe mit einem fest zugeordneten Kreis von Produktionsmitarbeitern stattfinden. Mitarbeiter an beiden Standorten haben zum Teil gemeinsame Vorgesetzte, so den für Safety & Environment & Quality zuständigen Herrn T M (vgl. insoweit das zugehörige Organigramm Bl. 348 d. A.), den Leiter der Maintenance and Engineering Abteilung Herrn R M , den Leiter der Supply Chain-Abteilung einschließlich Logistik Herrn V den Leiter der Abteilung Site Controlling Herrn F . Einzelne Mitarbeiter dieser Abteilungen betreuen schwerpunktmäßig die Produktionsanlagen in K oder in W . Sie berichten indes jeweils an einen einheitlichen Abteilungsleiter, der in W sitzt. Entsprechendes gilt für die Personalabteilung. Als Werksleiter für W und K ist Herr G zuständig. Hinsichtlich der Funktionen Herrn G und der ihm unterstellten Abteilungen wird auf das Organigramm BR-K 13 (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen. Dort erscheint als Herrn G unterstellt mit „Operations K “ der „Manager K Operations“ Herr Dr. L . Auch er berichtet an den Werksleiter Herrn G . Im Rahmen von Anlagenschließungen kam es zu einem größeren Personalaustausch zwischen den Standorten. Auf Grund der anlagenbezogenen Organisation des Herstellungsvorganges benötigen Produktionsmitarbeiter unstreitig bei einem Anlagenwechsel – und damit auch bei einem Standortwechsel – eine längere Einarbeitungszeit, zu der der Beteiligte zu 2) behauptet, sie dauere 24 Monate. Die Antragstellerin verweist auf die unstreitige Tatsache, dass alle Produktionsmitarbeiter in der Regel über eine Ausbildung als Chemikant/Chemiefacharbeiter verfügen, und trägt vor, diese könnten regelmäßig unmittelbar an den jeweiligen anderen Produktionsanlagen unter Aufsicht eingesetzt werden, so dann sei eine Einarbeitungszeit von ca. 6 Monaten „on the job“ erforderlich, um die gängigen Aufgaben an der Produktionsanlage wahrnehmen zu können. Die Standorte liegen – von Tor zu Tor – rund 11 Kilometer auseinander. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt man in der Regel ca. 1 ½ Stunden für eine einfache Strecke. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fahrplanauskunft Anlagenkonvolut KV 13 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit dazu noch werksinterne Fußwege hinzukommen, ebenso wie Wartezeiten beim Pförtner. Unstreitig ist dazu, dass in W das Verwaltungsgebäude ca. 5 Minuten vom Tor entfernt liegt und in diesem Verwaltungsgebäude auch der dortige Betriebsrat ein Büro hat. Streitig zwischen den Beteiligten ist darüber hinaus, wie viel Zeit mit dem PKW benötigt wird. Nach unwidersprochenem Vorbringen des Beteiligten zu 2) arbeitet in K jedenfalls eine Anlage im sogenannten „Störfallbetrieb“. Wird die Mindestbesetzung unterschritten, muss die Anlage heruntergefahren und die Produktion unterbrochen werden. Dazu wird auf die Betriebsanweisung „Sicherheitsvorschriften“ (Anlage BR-K 2 - im Anlagenband) und die Arbeitsordnung, dort Ziffer 22 und 32 (Anlage BR-K 3 - im Anlagenband) Bezug genommen. Der Standort K ist in den dortigen Chemiepark einbezogen, in dem mehrere Unternehmen ansässig sind. Dort gelten einheitliche Regelungen, z. B. bei Schnee- und Eisglätte, die mit Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen gemeinsam mit dem dortigen Betriebsrat für die Arbeitnehmer der Antragstellerin in K umgesetzt werden. Entsprechende Betriebsvereinbarungen sind von Herrn S auf Arbeitgeberseite unterschrieben. Weitere Einzelheiten hinsichtlich Organisation des Chemieparks samt seiner „Standortkonferenz“ wird auf die Darlegung der Beteiligten zu 2) (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen. Soweit darin vorgetragen wird, dass Konferenzen unter Beteiligung der örtlichen Betriebsräte stattgefunden hätten, trägt die Antragstellerin vor, dieses sei ihr nicht bekannt. Dass sich alle Betriebsräte der Nutzer des Chemieparks K träfen, sei ihr nicht bekannt. Es gebe jedenfalls keine förmlichen Treffen der Betriebsräte. Nach dem Erwerb des Standortes K durch die Antragstellerin einigte diese sich mit dem seinerzeitigen dortigen Betriebsrat, die damals existierende Betriebsratsstruktur vorübergehend beizubehalten. Sie erklärte allerdings anlässlich der Betriebsratswahlen 2006 und 2010, dass sie dies nur als Übergangslösung bis zu den Betriebsratswahlen 2010 bzw. letztmalig bis 2014 akzeptieren werde. Am 06.08.2013 forderte sie die Beteiligten zu 2) und 3) auf, ab 2014 einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen. Dieses lehnten die Beteiligten zu 2) und 3) ab. Auch eine tarifvertragliche Regelung gemäß § 3 BetrVG kam nicht zustande. 2014 wurden erneut 2 getrennte Betriebsräte gewählt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es sich bei den beiden Standorten um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts handele. Jedenfalls sei K als Betriebsteil dem Hauptbetrieb W zuzuordnen. Die Antragstellerin hat sich darauf bezogen, dass von Google Maps die Fahrtdauer mit dem PKW mit der schnellsten Verbindung bei guter Verkehrslage mit 18 Minuten angegeben werde. Eine ganztätige Beobachtung von Google Maps am Mittwoch, den 11. Juni 2014 habe keine längere Fahrtdauer als 24 Minuten ergeben. Das könne auch Herr Dr. L , der sehr häufig zwischen den beiden Standorten hin und her fahre (was als solches unstreitig ist) aus eigener Erfahrung bestätigen. Er benötige im Normalfall 20 Minuten, bei hohem Verkehrsaufkommen 30 Minuten. Der überwiegende Teil der Mitarbeiter verfüge entweder über ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kraftfahrzeug. Bisher sei es auch stets gelungen, Mitarbeitern ohne Kraftfahrzeug eine Mitfahrgelegenheit zu organisieren. Sofern Betriebsratsmitglieder von einem Standort zum anderen gelangen müssten, benutzten sie üblicherweise den privaten PKW oder bildeten Fahrgemeinschaften. Es sei ihr, der Antragstellerin, nicht bekannt, dass ein Betriebsratsmitglied einmal nicht von einem zum anderen Standort habe gelangen können. Sollte dies tatsächlich einmal nicht möglich sein, übernehme sie, die Antragstellerin, die Kosten für ein Taxi. Bereits aktuell existiere ein Rahmenvertrag mit einem Taxiunternehmen, auf dessen Grundlage auch die Betriebsratsmitglieder ein Taxi nutzen könnten. Den Mitarbeitern seien auch die Fahrzeiten mit dem öffentlichen Verkehr in Ausnahmefällen, in denen sie den anderen Standort aufsuchen müssten, zuzumuten. Im Übrigen werde die Antragstellerin ein Taxi zur Verfügung stellen, wenn dies anders nicht möglich sei. Anmeldezeiten beim Pförtner in W würden im Falle eines einheitlichen Betriebsrats dadurch vermieden, dass Betriebsratsmitglieder einen Werksausweis für beide Standorte erhielten. Bereits aktuell verfügten viele Mitarbeiter über einen Kombiausweis oder über 2 Werksausweise. Anmeldezeiten beim Pförtner werde es somit nicht geben. Im Übrigen betrügen diese Anmeldezeiten maximal 10 Minuten. Weder Herr S noch Herr Dr. L hätten erlebt, dass dies länger gedauert habe. Dass – wie der Beteiligte zu 2) vorträgt – auf einem Betriebsgelände gegebenenfalls längere Strecken zu überwinden seien, sei nicht nur der Fall, wenn es sich um zwei Betriebsstätten handele. Dies könne auch an einem Standort der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied von der Produktion in das Verwaltungsgebäude gelangen müsse. Selbst unter Hinzuziehung der von den übrigen Beteiligten geschätzten Fußwegezeiten auf dem Betriebsgelände K von 10 Minuten und auf dem Betriebsgelände in W von 15 Minuten, ergebe sich lediglich eine Wegezeit – unter Berücksichtigung der von ihr, der Antragstellerin vorgetragenen Fahrzeiten mit dem PKW – von maximal 45 Minuten. Für Betriebsversammlungen werde sie, die Antragstellerin, Busse zur Verfügung stellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei einem dann gemeinsam gewählten Betriebsrat mit 4 freigestellten Mitgliedern dieser personell derart ausgestattet sei, dass auch regelmäßig Sprechstunden in K gehalten werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10.09.2013 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren bei dem Arbeitsgericht eingeleitet. Ursprünglich waren noch die Wahlvorstände am Verfahren beteiligt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren nach Abschluss der Betriebsratswahlen 2014 im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 01.08.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin (Beteiligte zu 1)) hat beantragt, festzustellen, dass ihr Produktionsstandort im Chemiepark K , I straße, H , nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W , B Straße , W , zuzuordnen ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Desweiteren hat der Beteiligte zu 2) beantragt, 1. festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K , I straße, H , einen betriebsratsfähigen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K , I straße, H , einen betriebsratsfähigen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Betriebsstätte der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K , I straße, H , einen betriebsratsfähigen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt und dort ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Anträge des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat zur Erreichbarkeit des Standortes in W vom Standort in K aus vorgetragen, es sei zwar zutreffend, dass die Entfernung zwischen den beiden Betrieben, wenn man die im Rubrum angegebenen postalischen Daten bei „maps.google.de“ eingebe, von Pförtner bis Pförtner mit dem Auto ca. 11 Kilometer betrage (Bl. 201 d. A.), daraus ergebe sich auch, dass bei idealen Verkehrsverhältnissen die Fahrzeug ca. 17 Minuten betrage. Es könne aber nicht nur der Weg mit dem PKW vom Zugangstor bis Zugangstor und es könnten nicht nur ideale Verkehrsverhältnisse berücksichtigt werden. In K müsse der Mitarbeiter, um vom Zugangstor/Pförtner zur eigentlichen Produktionsstätte zu gelangen, einen Fußweg von mindestens 10 Minuten zurücklegen. Das gleiche gelte für den Rückweg. Der Beteiligte zu 2) nimmt dabei auf den Ausdruck der Internetseite (Bl. 202 d. A.) Bezug. Parkplätze seien zwar für die Mitarbeiter im Werk vorhanden, aber die Entfernung betrage ca. 850 Meter vom jeweiligen Parkplatz zu den Produktionsstätten (dies wird von der Antragstellerin nicht bestritten). Im Betrieb W – so der Beteiligte zu 2) weiter – müsse ein Mitarbeiter einen Fußweg von mindestens 16 Minuten für den Weg vom Parkplatz zum Pförtner und weiter zur Produktionsstätte oder umgekehrt zurücklegen – wozu die Antragstellerin darauf hinweist, dass das Verwaltungsgebäude, in dem auch ein Betriebsratsbüro ist, in ca. 5 Minuten vom Pförtner aus zu Fuß zu erreichen sei. Den Fußweg vom Pförtner zur Produktionsstätte, den der Beteiligte zu 2) wiederum mit einem Internetausdruck (Bl. 203 d. A.) belegt, bestreitet die Antragstellerin nicht. Weiter – so der Beteiligte zu 2) – seien auch die Zeiten zu berücksichtigen, die der Mitarbeiter aufwenden müsse, um seine Arbeitskleidung auszuziehen, sich zu waschen und seine Alltagskleidung anzuziehen (mindestens 15 Minuten) und um sich beim Pförtner des jeweiligen Betriebes anzumelden (nach seiner Behauptung ca. 15 bis 20 Minuten je nach Besucheraufkommen – nach Entgegnung der Antragstellerin ca. 10 Minuten). Unstreitig ist dazu, dass die Kleidung der Mitarbeiter in der Produktion regelmäßig stark verschmutzt wird, die Schmutzanteile teilweise giftig sind. Die Mitarbeiter des Betriebes K – so der Beteiligte zu 2) weiter – hätten auch keinen Werksausweis für den Standort in W , sie müssten sich deshalb beim Pförtner anmelden. Im Ergebnis seien daher bei einem Besuch des Betriebsrats in W durch einen Mitarbeiter in K bei der Fahrt mit dem eigenen PKW ohne Gesprächszeit und Parkzeiten mindestens 17 Minuten Fahrzeit, 15 Minuten für Waschen und Umkleiden, 10 Minuten Fußweg K , 15 Minuten Wartezeit Pförtner W und 15 Minuten Fußweg W insgesamt 73 Minuten anzusetzen. Im Regelfall aber sei die Fahrzeit deutlich höher, sie betrage mindestens 30 Minuten und bis zu 60 Minuten je nach Verkehrsaufkommen. Der Arbeitgeber dürfe auch nicht davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter über einen eigenen PKW verfügten und ihn täglich oder gelegentlich für Fahrten von und zur Arbeitsstelle benützten. Es werde bestritten, dass der überwiegende Teil der Mitarbeiter über ein Dienstfahrzeug oder ein privates Fahrzeug verfüge, dass sie ein solches für Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte nutzten und, dass die Kosten für Fahrten zum Betriebsrat im Rahmen der üblichen Reisekostenabrechnung – wie von der Antragstellerin behauptet – ersetzt würden. Auch werde bestritten, dass es stets gelungen sei, für Mitarbeiter ohne eigenen PKW eine Mitfahrgelegenheit zu organisieren. Auch werde bestritten, dass Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt werde, eigenverantwortlich auf Kosten des Unternehmens per Taxi zu fahren. Der Beteiligte zu 3) beruft sich hinsichtlich der Fahrzeit mit dem PKW ebenfalls darauf, dass außer der reinen Fahrzeit noch weitere Zeiten mitzurechnen seien und trägt vor, ein Mitarbeiter aus K benötigt bis zum Betriebsratsbüro in W mindestens 1,5 Stunden, bei normalem Verkehr am Tage verlängere sich diese Zeit auf mindestens 2 Stunden. Hinsichtlich des für die OS-Anlage geltenden Störfallbetriebs trägt der Beteiligte zu 2) – von der Antragstellerin unbestritten – vor, im Betrieb K hätten die Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Kurzpausen, weil die Arbeitgeberin keine unbezahlten Pausen von 15 bis 30 Minuten gewähren könne. Die Mitarbeiter dürften ohne Genehmigung und ohne Ersatz die Anlage und ihren Arbeitsplatz nicht länger als 3 bis 5 Minuten verlassen. Sie müssten sich ständig bereit halten. Nach dem derzeitigen Zustand, dass nämlich in K ein Betriebsrat vorhanden sei, benötigten die Mitarbeiter hingegen kaum mehr als 4 bis 5 Minuten für einen Besuch des Betriebsrats, zumal sie ungewaschen und nicht umgezogen diesen aufsuchen könnten. Die Antragstellerin könne auch nicht davon ausgehen, dass bei einer gemeinsamen Betriebsratswahl Mitarbeiter des Standorts K zu Betriebsräten gewählt würden. Bei der letzten Aufsichtsratswahl im Jahre 2011 – so der weitere unbestrittene Vortrag des Beteiligten zu 2) dazu – hätten sich 2 K Betriebsräte als Ersatzaufsichtsrat für ein Aufsichtsratsmandat beworben. Diese beiden hätten bei der letzten Betriebsratswahl die meistens Wählerstimmen erhalten. Nach dem Ergebnis der Aufsichtsratswahl, bei dem sie insgesamt 248 Stimmen erreicht hätten, hätten sie bei einer prognostizierten Größe des Betriebsrats von 17 Mitgliedern höchstens den 20. Platz erhalten. Sie wären nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Auch gebe es keinen Anspruch eines Standortes auf eine Freistellung. Auch sei es völlig ungewiss, ob ein Mitarbeiter des Standortes K , wenn er denn als Mitglied des Betriebsrats gewählt würde, eine Freistellung erhielte. Die Erfahrung zeige auch, dass Mitglieder des Betriebsrats mit den wenigsten Stimmen selten freigestellt würden. Ebenso sei es eine Mutmaßung, ob ein gemeinsamer Betriebsrat Sprechstunden am Standort einrichte. Schließlich haben die Beteiligten zu 2) und 3) erstinstanzlich die Ansicht vertreten, bei den Standorten W und K handele es sich um jeweils eigenständige Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Alle wesentlichen Entscheidungen würden in H /T getroffen. Die Stellenbesetzung bedürfe der Genehmigung der Muttergesellschaften. Es werde in W auch keine eigenständige Personalbeschaffung und –Planung vorgenommen. Dazu erwidert die Antragstellerin: Dass vor Einstellungen die Budgetierung für die Personalplanung und das konzernweite Bonussystem zuvor mit der Muttergesellschaft in H abzustimmen seien, stehe einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Personalangelegenheiten im Sinne des BetrVG und der Qualifizierung von W als Hauptbetrieb nicht entgegen, sondern ergebe sich naturgemäß aus den Konzernstrukturen. Im Organigramm der Muttergesellschaft – so die Beteiligten zu 2) und 3) weiter, stünden W und K auf der gleichen Ebene. Beide Standorte würden auch bei den Finanzkennzahlen getrennt betrachtet. Soweit Betriebsvereinbarungen vom Personalleiter W unterzeichnet würden, sei das „ein rein formaler“ Vorgang. Die wesentlichen Fragen seien stets mit Dr. L besprochen und verhandelt worden. Gleiches gelte für Personalentscheidungen. Das Arbeitsgericht hat am 01.08.2014 alle Anträge zurückgewiesen. Den Antrag der Antragstellerin hat es zurückgewiesen, weil der Produktionsstandort K eine eigene betriebsratsfähige Organisationseinheit bilde. Der Standort K bilde zwar keinen eigenen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Standort K sei zwar räumlich vom Standort W abgegrenzt, habe im Wesentlichen einen eigenen Arbeitnehmerstamm und besitze auch eine relative Selbständigkeit. Im fehle aber ein eigener Leitungsapparat, in K befinde sich keine eigene Verwaltung und keine selbständige Standortleitung. Diese seien in W ansässig. Die Personalabteilung in W sei für sämtliche Bewerbungen, Einstellungen und Beendigungen der Arbeitsverhältnisse auch in K zuständig. Der Anlagenleiter Dr. L habe ausweislich auch des Vortrages der Beteiligten zu 2) und 3) keine letzte Entscheidungskompetenz in Personalfragen. Auch sämtliche Betriebsvereinbarungen seien vom Personalleiter in W , Herrn S , gemeinsam mit dem dort ansässigen Werksleiter, Herrn G unterzeichnet. Das konkrete Personalentscheidungen in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer in H getroffen worden seien, hätten auch die Beteiligten zu 2) und 3) nicht vorgetragen. Damit erstrecke sich die in K ausgeübte Leitungsmacht nicht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Der Standort K sei aber ein eigenständiger Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Er liege insbesondere im Sinne des Gesetzes „räumlich weit “ vom Hauptbetrieb in W entfernt – was ausgeführt wird. Die Feststellungsanträge des Beteiligten zu 2) hat das Arbeitsgericht sämtlich als unzulässig abgewiesen. Gegen diesen ihr am 28.08.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09.09.2014 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 28.10.2014 begründet. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben weder Beschwerde noch Anschlussbeschwerde eingelegt. Alle Beteiligten verfolgen in Bezug auf den zweitinstanzlich noch angefallenen Antrag der Antragstellerin ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen und mit teilweiser Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags weiter. Zur PKW Nutzung der Mitarbeiter trägt die Antragstellerin vor, dass – was als solches nicht bestritten ist – nach aktueller Prüfung 61 Mitarbeiter in K eine Einfahrtgenehmigung für den Industriepark K besitzen und weitere 69 Mitarbeiter eine Einfahrtgenehmigung zum Erreichen des Parkfeldes 11, damit verfügten 130 von insgesamt 152 Mitarbeitern über eine Einfahrerlaubnis, mithin 85,53 %. Zusätzlich lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass noch mehr Mitarbeiter mit dem PKW zur Arbeit gelangten, da Mitarbeiter auch Parkplätze außerhalb des Industrieparks nutzen könnten. Da Parkplätze in nächster Nähe zum Gebäude des Arbeitsplatzes genutzt werden könnten, seien auch die Fußwegzeiten auf dem Gelände K für 85 % der Mitarbeiter sehr gering, wenn sie das Gelände verlassen müssten, um den Betriebsrat in Wesseling aufzusuchen. Der Vortrag des Beteiligten zu 2) zu den Fußwegen stelle auf den Mitarbeiterparkplatz außerhalb des Geländes ab. Schließlich bestehe die Möglichkeit der kostenlosen Taxinutzung für alle Mitarbeiter – und dies bereits schon jetzt. Zu diesem Zweck bestehe mit der Firma Taxi Sch ein Rahmenvertrag (was als solches nicht streitig ist). Wolle ein Mitarbeiter ein Taxi nutzen, rufe er dieses bei der Firma Sch . Bei der Fahrt nenne er dann dem Taxifahrer die Kostenstelle der Abteilung, der der Mitarbeiter angehöre und unterschreibe, dass die Fahrt stattgefunden habe. Die Bezahlung der Firma Sch erfolge durch die Antragstellerin per monatsweiser Sammelrechnung. Diese Möglichkeit werde es auch künftig geben und für Fahrten zum/vom Betriebsrat in W zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2014– AZ: 19 BV 305/13 – abzuändern und festzustellen, dass der Produktionsstandort der Beteiligten zu 1) im Chemiepark K , I straße, H , nicht selbständig betriebsratsfähig, sondern dem Hauptbetrieb am Standort W , B Straße , W , zuzuordnen ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) trägt zur Benutzung des PKW vor, er schätze die Zahl der Mitarbeiter, die nicht mit dem eigenen PKW zur Arbeit kämen, auf ca. 35 %. Aus der Tatsache, dass ein Mitarbeiter über eine Einfahrtsgenehmigung verfüge, könne nicht geschlossen werden, dass er auch tatsächlich mit dem eigenen Fahrzeug komme. Viele Mitarbeiter bildeten Fahrgemeinschaften und wechselten sich mit dem Fahren ab. Der Beteiligte zu 2) verweist erneut darauf, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz in K im sogenannten Störfallbetrieb hätten, im Betrieb im K könnten sie innerhalb von 5 bis 10 Minuten einen Besuch beim Betriebsrat bewerkstelligen. Das sei möglich und zulässig. Wollten sie aber den Betrieb in W aufsuchen, so müssten sie ihren Arbeitsplatz jedenfalls mehr als 20 Minuten verlassen und das gelte für alle Verkehrsmittel. Was die Benutzung des PKW anbelange, so müsse die überwiegende Zahl der Mitarbeiter entweder auf den Außenparkplätzen oder auf dem Parkfeld 11 parken. Diese seien gleich weit von der Produktion entfernt. Der Fußweg von der Produktionsstätte zu beiden Parkplätzen dauere durchschnittlich 10 bis 15 Minuten. Die Anzahl der Einfahrtgenehmigungen werde bestritten. Diese bestünden aber – unstreitig – jedenfalls nicht für den Produktionsstandort in W . Was die Taxinutzung anbelange, so könnten sich die Mitarbeiter selbst keine Taxigenehmigung ausstellen. Hierzu müssten sie ihren Vorgesetzten fragen, der ausschließlich die Genehmigung erteile. Der Mitarbeiter kenne die Kostenstelle nicht. Es bleibe auch bestritten, dass im Betrieb der Arbeitgeberin eine Anweisung bestehe, wonach Mitarbeiter berechtigt seien, Taxikosten jederzeit ohne weitere Begründung auf Rechnung der Arbeitgeberin zu produzieren. Ebenso werde bestritten, dass ein Mitarbeiter selbständig und ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten auf der Grundlage eines Rahmenvertrages ein Taxi bestellen dürfe, dem Fahrer lediglich die Kosten für die Abteilung nennen müsse und die Fahrt mit der Unterschrift bestätigen könne. Der Beteiligte zu 2) verweist dazu auf eine – unstreitig – bei der Antragstellerin existierende Richtlinie/Anweisung, in der geregelt ist, wer welche Kosten in welcher Höhe verursachen darf. Er legt diese Richtlinie als Anlage BR-K 1 bei (siehe Anlagenband). Unabhängig davon aber werde auch bei Benutzung eines Taxis allein für die Fahrtstrecke mindestens 40 Minuten benötigt. Hinzu kämen noch alle anderen Zeiten wie die Fußwege, die Umzieh- und Waschzeiten. Jedenfalls sei es nicht möglich, einen Betriebsratsbesuch in W in den durch den Störfallbetrieb vorgegebenen 20 Minuten zu bewältigen. Der Beteiligte zu 2) trägt schließlich zu den in K vorhandenen bzw. von außerhalb K wahrgenommene „Overhead“ Funktionen vor. Insoweit wird auf die Darlegung auf Blatt 514 ff d. A. Bezug genommen. Wegen des Übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten waren. II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag des Antragstellerin, der allein noch in der Beschwerdeinstanz anfällt, ist als Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG als Feststellungsantrag entsprechend § 256 ZPO zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Insoweit wird auf II. 1. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Darüber streiten die Beteiligten auch nicht. II. Ob der Standort K bereits eine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ist, kann aus den nachfolgend dargestellten Entscheidungsgründen dahinstehen. Die ursprünglichen Anträge des Beteiligten zu 2), die das Arbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen hat, sind in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angefallen. Die Kammer teilt indes hierzu die Auffassung des Arbeitsgerichts und nimmt insoweit auf II. 2. b) der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug. III. Der Standort K , der ein Betriebsteil ist, gilt als ein selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 1. Die Produktionsanlagen am Standort K sind als Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsteil auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 07.05.2008 – 7 ABR 15/07). Für die Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt dagegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (Bundesarbeitsgericht a. a. O.). Dabei reicht es – wie die Subsumtion in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, wenn zum Beispiel die Arbeitseinteilung in dem Betriebsteil vorgenommen wird oder auch nur arbeitstechnische Weisungen von einer dort vorhandenen Leitung erteilt werden. Es ist bereits vom Arbeitsgericht unter I. der Gründe festgestellt und in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffen worden, dass in K Dr. L Anlagenleiter und für die Funktion der Produktionsanlagen zuständig ist. Das ergibt sich auch aus dem Organigramm (Anlage BR-K 13 – Bl. 249 d. A.). Dort erscheint unter „Operations K “ als Manager K Operations: H L L . Selbst wenn für Hilfsfunktionen wie der Anlagensicherheit oder der Logistik Weisungen (nur) unmittelbar von W aus erteilt werden, ändert dieses nichts an der schon durch die deutliche räumliche Trennung und die durch die Institutionalisierung einer operativen Führungsperson ausgewiesenen relativen organisatorischen Selbständigkeit des Standortes K . 2. Dieser Betriebsteil ist – legt man die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde – räumlich weit vom Hauptbetrieb in W entfernt: a. Im Beschluss vom 07.05.2008 – 7 ABR 15/07 – hat das Bundesarbeitsgericht zu diesem Begriff Folgendes ausgeführt: Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. der Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebes von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen den dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb gelangen können. Maßgeblich ist sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt daher nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs in Betracht kommenden Umstände vorzunehmen. Aus der Subsumtion des Bundesarbeitsgerichts unter diese Obersätze lässt sich Weiteres entnehmen (vgl. a. a. O. Randnote 29): Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet es als zutreffend, dass dort das Landesarbeitsgericht nicht ausschließlich auf die Erreichbarkeit des Hauptbetriebs mit dem PKW abstellt, weil einer nicht unerheblichen Zahl der (dort) in den Filialen beschäftigten Arbeitnehmer nicht dauerhaft ein PKW zur Verfügung steht, um bei Bedarf kurzfristig den Betriebsrat (im Hauptbetrieb) aufsuchen zu können und auch kein Zubringerdienst von den einzelnen Filialen in die Zentrale eingerichtet ist. Daraus folgt zunächst, dass es nicht ausreicht, wenn der überwiegende Teil der Belegschaft mit dem PKW zur Arbeit in dem Betriebsteil kommt und einen PKW dort zur Verfügung hat. Jedenfalls darf nicht eine „nicht unerhebliche Anzahl“ der in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer gegeben sein, denen nicht dauerhaft ein PKW zur Verfügung steht – wobei es nach dem Gesamtzusammenhang nur darauf ankommen kann, ob diesen Arbeitnehmern ein PKW in der Nähe des Teilbetriebes zur Verfügung steht – nicht darauf, ob sie überhaupt einen PKW zu Eigentum haben oder besitzen. Als Alternative lässt das Bundesarbeitsgericht ersichtlich einen „Zubringerdienst“ zu, der „eingerichtet“ ist. Das Nicht-zur-Verfügung-Stehen eines PKW für eine nicht unerhebliche Anzahl von Arbeitnehmern wird mithin nur dadurch ersetzt, dass ein Zubringerdienst institutionalisiert ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann kommt es – das ergibt sich weiter aus dieser Subsumtion – („das Landesarbeitsgericht hat daher zu Recht angekommen“), auf die Erreichbarkeit des Hauptbetriebes mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Desweiteren hebt im unmittelbaren Zusammenhang damit das Bundesarbeitsgericht darauf ab, das im konkreten Fall der Zeitaufwand für die Zurücklegung der einfachen Strecke zwischen dem Betriebsteil und dem Hauptbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 55 Minuten zuzüglich der Zeit für den Weg zur jeweiligen Haltestellte betrug, so dass sich für „die Hin- und Rückfahrt ein Mindestzeitaufwand von mehr als 2 Stunden ergibt“. Als nicht zu beanstanden bezeichnet das Bundesarbeitsgericht die daraus resultierende Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass aufgrund dieser Umstände eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaften in den Filialen durch den Betriebsrat des Hauptbetriebes nicht mehr gewährleistet sei. Zugleich verwirft das Bundesarbeitsgericht die Auffassung der dortigen Rechtsbeschwerdeführer, dass die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder Telefon oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel relevant sei. Dieses sei – so das Bundesarbeitsgericht – „für die Beurteilung der Frage, ob die Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich“. Durch das Kriterium der räumlichen Entfernung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG solle „eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleistet werden“. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob für die in den Betriebsteilen beschäftigen Arbeitnehmer bei Teilbelegschafts- und Belegschaftsversammlungen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat bestehe. b) Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: aa) Es ist schon fraglich, ob für die Arbeitnehmer, die über einen PKW verfügen, eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit eines Betriebsrats in W mit dem PKW im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben ist. Die Antragstellerin hat selbst Folgendes vorgetragen (Bl. 311 d. A.): Die Fahrtdauer mit dem PKW werde von Google Maps mit der schnellsten Verbindung bei guter Verkehrslage mit 18 Minuten angegeben. Eine ganztägige Beobachtung von Google Maps am Mittwoch, den 11.06.2014 habe keine längere Dauer als 24 Minuten ergeben. Dies könne Herr Dr. L , der häufig zwischen beiden Standorten hin und her fahre aus eigener Erfahrung bestätigen. Er benötige im Normalfall 20 Minuten, bei hohem Verkehrsaufkommen 30 Minuten. Da es nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf die „jederzeitige“ persönliche Erreichbarkeit ankommt, kann – selbst unter Zugrundelegung dieses Vortrages der Antragstellerin – nur von einer 30-minütigen PKW Fahrtzeit ausgegangen werden. Da auch nach Vorbringen der Antragstellerin eine Reihe von Arbeitnehmern – die PKWs mit zur Arbeit bringen – nicht unmittelbar bei der Anlage sondern auf anderen Parkplätzen am Standort parken, ist – da es auf alle Arbeitnehmer ankommt – die Wegezeit von der Anlage zu diesem Parkplatz hinzuzurechnen. Hinzuzurechnen sind ferner – weil unstreitig ist, dass nicht alle Arbeitnehmer in K einen Passierschein für den Eingang in Wesseling haben – die Wartezeit an der dortigen Pforte hinzuzurechnen, wobei wiederum – da es auf die „jederzeitige“ Erreichbarkeit ankommt, der ungünstigere Fall zugrunde zu legen ist. Unstreitig ist ferner, dass jedenfalls die an der Anlage selbst arbeitenden Arbeitnehmer in K – um das Betriebsgelände zu verlassen – ihre Kleidung wechseln müssen. Nach Behauptung der Beteiligten zu 2) und 3) werden zusätzlich in W 16 Minuten Fußweg vom Parkplatz benötigt, nach Vortrag der Antragstellerin 5 Minuten von der Pforte bis zum Verwaltungsgebäude, in dem sich ein Betriebsratsbüro befindet. Legt man auch nur 5 Minuten für das Kleidungswechseln, 10 Minuten für den Weg zum Parkplatz in K , 10 Minuten Wartezeit bei Pförtner in W und 5 Minuten Fußweg von der Pforte zum Verwaltungsgebäude in W zu Grunde, so ergeben sich für den Hinweg von K nach W zusätzliche 30 Minuten. Bis auf mögliche Wartezeiten beim Pförtner (die Beteiligten haben nichts dazu vorgetragen, ob auch beim Verlassen des Geländes wiederum eine Abmeldung erforderlich ist) fallen alle Zeiten auch für den Rückweg an, einschließlich wiederum ein Wechsel der Kleidung um an der Anlage wieder zu arbeiten. Damit fallen nochmals 20 Minuten an. Selbst bei Benutzung des eigenen PKWs ergäbe sich mithin, dass beinahe 2 Stunden an Wegezeiten benötigt werden. Dieses ist unter den konkreten Umständen zu viel: Unstreitig ist nämlich, dass mindestens eine Anlage in K , die OS-Anlage, im sogenannten Störfallbetrieb arbeitet. Die Antragstellerin hat dem bereits erstinstanzlich gehalten Vortrag des Beteiligten zu 2), dort könnten Mitarbeiter die Arbeit während ihrer Schicht um nicht mehr als 30 Minuten unterbrechen (Bl. 205/206 d. A.), nicht widersprochen. bb) Es kann allerdings – wie sich aus Nachfolgendem ergibt – nicht allein auf die Erreichbarkeit mit dem PKW abgestellt werden. Es muss die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden: Dieses ergibt sich daraus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmer typischerweise nicht mit dem PKW zur Arbeit kommt. Nach Darlegung der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass 85,53 % von insgesamt 152 Mitarbeitern, das heißt 130 Mitarbeiter, über eine Einfahrerlaubnis verfügen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass weitere Mitarbeiter Parkplätze außerhalb des Industrieparks nutzen, so muss doch umgekehrt entsprechend den Darlegungen der Beteiligten zu 2) und 3) auch davon ausgegangen werden, dass nicht alle, die eine Einfahrtserlaubnis besitzen, jeden Tag mit dem PKW zur Arbeit kommen. Auch wenn man davon ausgeht, dass nur 10 % der Mitarbeiter während der Arbeit keinen PKW zur Verfügung haben, ist dieses nicht ein unerheblicher und zu vernachlässigender Teil der Belegschaft. Dies gilt schon angesichts des vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsatzes, dass alle Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit haben müssen, sich persönlich an den Betriebsrat zu wenden. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass im vorliegenden Fall kein Zubringerdienst institutionalisiert ist. Nach Auffassung der Kammer ist bereits die grundsätzliche Möglichkeit, ein Taxi zu benutzen, nicht als institutionalisierter Zubringerdienst zu verstehen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht durch institutionalisierte und publizierte Regelungen der Beklagten für jeden Mitarbeiter klar ist, dass er jederzeit und kostenfrei und ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zum Zwecke des Besuchs des Betriebsrates ein Taxi bestellen kann. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, erst recht nicht in irgendeiner Weise unter Beweis gestellt, dass die Mitarbeiter in institutionalisierter Form für solche Fahrten auf Kosten der Antragstellerin ein Taxi benutzen können. Dass die Antragstellerin mit einem Taxiunternehmen überhaupt einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, reicht dafür nicht aus. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben bestritten, dass der Arbeitgeber Mitarbeitern die kostenlose Nutzung des Taxis ermöglicht. Sie haben auch bestritten, dass im Betrieb der Antragstellerin eine Anweisung bestünde, wonach Mitarbeiter berechtigt wären, Taxikosten jederzeit ohne weitere Begründung auf Rechnung der Arbeitgeberin zu produzieren. Sie haben im Wesentlichen aber darauf hingewiesen, dass – was die Antragstellerin nicht bestritten hat – und was durch Einreichung zu den Akten durch den Beteiligten zu 2) bewiesen ist - eine Richtlinie (DOA = Delegation of Authorities) besteht, in der eindeutig geregelt ist, wer Kosten in welcher Höhe verursachen darf. In dieser Richtlinie (Anlage BR-K 1 im Anlagenband) sind (vgl. dort 1.1.1) „Genehmigungsgrenzen für Abschluss von Verträgen, das Eingehen von Verbindlichkeiten und die Verwendung von Vermögenswerten“ festgelegt. Ebenso sind die Voraussetzungen für die Delegation dieser Genehmigungsgrenzen bestimmt. Es ist in der Tat aus dieser Richtlinie nicht ersichtlich, dass – wie die Antragstellerin es aber behauptet – jeder Mitarbeiter – auch schon jetzt – kostenlos ein Taxi nutzen kann, indem er bei der Firma Taxi Sch ein Taxi ruft, mit der ein Rahmenvertrag besteht (Bl. 458 d. A.) und der Mitarbeiter dann, wenn er ein Taxi nutzen will, nur dem Taxifahrer die Kostenstelle der Abteilung nennen muss, der er angehört und unterschreiben muss, dass die Fahrt stattgefunden hat (Bl. 460 d. A.). Das irgendeine institutionalisierte Form dieser Nutzungsmöglichkeit dergestalt besteht, dass allen Mitarbeitern in K mitgeteilt worden wäre, dass sie für den Fall, dass sie den Betriebsrat in W aufsuchen wollten, nur ein Taxi rufen müssten und dem Fahrer „die Kostenstelle der Abteilung“ (welche?) nur nennen müssten und unterschreiben müssten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass ein „eingerichteter Zubringerdienst“ im Sinne der institutionalisierten Möglichkeit für jeden Mitarbeiter in K bestünde, zum Zwecke des Besuches des Betriebsrates in W auf Kosten der Antragstellerin ein Taxi zu bestellen. Dahin stehen kann damit, dass – selbst diese Möglichkeit unterstellt – mit ähnlich langen Fahrt- und Wegezeiten zu rechnen ist, wie wenn der eigene PKW benutzt wird. Hinzu kommt, dass die Zeit zwischen Anruf beim Taxiunternehmen und Erscheinen des Taxis am Standort in K noch mitzurechnen ist. c. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass in der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 14.01.2004(7 ABR 26/03 – Rn. 23) es als ausreichend angesehen worden ist, dass ein Werksverkehr nach Ende der Schicht oder eine Mitfahrgelegenheit mit dem einmal täglich verkehrenden Werkstattmeister bestand, so ist dieses Argument nicht durchgreifend: Zum einen hat die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, dass ein solcher „Werksverkehr“ besteht oder dass einmal täglich regelmäßig eine Mitfahrgelegenheit bestünde. Zum anderen aber – dieses istentscheidend – entspricht dieses nicht der zitierten neueren Rechtsprechung in der Entscheidung des BAG vom 07.05.2008, wonach „jederzeit“ eine entsprechende Möglichkeit der Arbeitnehmer bestehen muss, den Betriebsrat aufzusuchen. Soweit die Antragstellerin sich zudem auf die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02 – Rn. 54) beruft, wonach es „für einen ersten Zugriff“ ausreicht, dass im Gegensatz zu früher heute in Anbetracht der Verbreitung von Mobiltelefonen jederzeit telefonisch Kontakt aufgenommen werden könne, und dass das Bundesarbeitsgericht in der schon genannten Rechtsbeschwerdeentscheidung vom 14.01.2004 (Rn. 25) dazu ausgeführt hat, dass moderne Kommunikationsmittel der Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Möglichkeit der Absprache von Terminen und der Übermittlung von schriftlichen Unterlagen dienen und auch dazu benutzt werden, Termine so zu legen, dass sich durch Nutzung der Mitfahrgelegenheit (beim Werkstattmeister) oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen, so widerspricht dieses erneut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 (a. a. O. – Rn. 29), wonach die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder per Telefon oder mit Hilfe moderne Kommunikationsmittel für die Beurteilung der entscheidenden Frage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG „unerheblich“ ist und dass es vielmehr auf die „jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrats für die Arbeitnehmer“ ankommt. d) Desweiteren argumentiert die Antragstellerin, dass künftig ein einheitlicher Betriebsrat auf Grund der Gesamtarbeitnehmerzahl gemäß § 38 BetrVG über 4 freigestellte Mitglieder verfüge, die in der Einteilung ihrer Tätigkeitszeit flexibel seien und daher auch flexibel die Betriebsstätte K aufsuchen könnten. Nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 (Rn. 26, 29) ist sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat maßgebend. Es kann mithin nicht allein darauf ankommen, ob ein Betriebsratsmitglied in zumutbarer Zeit nach K kommen kann. Es kommt vielmehr auch umgekehrt darauf an, ob die Arbeitnehmer aus K zum Betriebsrat in W kommen können. Davon abgesehen aber erscheint zwar die von der Antragstellerin angegebene Zahl freigestellter Betriebsratsmitglieder bei gemeinsamer Wahl nach derzeitigem Stand zutreffend, durch nichts aber ist gesichert, dass z. B. ein freigestelltes Mitglied aus dem Standort K kommt. Und ebenso wenig ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass freigestellte Mitglieder jederzeit mit modernen Kommunikationsmitteln erreichbar sind und auch jederzeit Zeit haben, die Fahrt nach K zu unternehmen. e) Ergibt sich nach allen vorbenannten Punkten, dass der Betriebsteil in K räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, so kommt es nicht mehr darauf an – was diesen Gesichtspunkt allenfalls noch unterstützen könnte – ob im Rahmen der Gesamtabwägung zur berücksichtigen ist, dass die Standorte in K und in W ursprünglich verschiedenen Unternehmen gehörten, dass der Standort in K in verschiedene Regelungen des dortigen Chemieparks einbezogen ist und dass auch heute noch eine Reihe von Regelungsabsprachen und Betriebsvereinbarungen in K gelten, die aus der Zeit stammen, als die Standorte noch unterschiedlichen Unternehmen gehörten. IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen, weil die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2008 aufgestellten Obersätze und Erwägungen bei der Subsumtion einzelnen, nach Auffassung der Kammer wesentlichen Punkten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2004 (7 ABR 26/03) und erst recht der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.01.2003 (7 TaBV 69/02) widersprechen, die mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt wurde. Da in der Entscheidung vom 07.05.2008 auf diese erheblichen Unterschiede nicht eingegangen wird, besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich Erklärungsbedarf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.