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Urteil

13 Sa 448/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1204.13SA448.14.00
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Leitsätze

rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung eines Lehrers (11 Jahre bei 33 befristeten Verträgen (mit Unterbrechungen))

Tenor
  • 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2014 – 6 Ca 7651/13 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer arbeitsrechtlichen Befristung zum 03.09.2013 beendet wurde, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 03.09.2014 hinaus fortbesteht.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung eines Lehrers (11 Jahre bei 33 befristeten Verträgen (mit Unterbrechungen)) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2014 – 6 Ca 7651/13 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer arbeitsrechtlichen Befristung zum 03.09.2013 beendet wurde, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 03.09.2014 hinaus fortbesteht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 03.09.2013 geendet hat. Der Kläger war seit dem 02.09.2002 als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes aufgrund von 33 befristeten Arbeitsverträgen bis zum 03.09.2013 in Teilzeit mit jeweils unterschiedlicher Stundenzahl beschäftigt. Dabei gab es zwischen den einzelnen befristeten Verträgen folgende Unterbrechungen: 18.07.2003 bis 24.11.2003, 07.07.2005 bis 12.09.2005, 05.04.20098 bis 11.08.2008 und 06.06.2009 bis 01.09.2009 . Mit zuletzt abgeschlossenem Vertrag vom 19./20.12.12 vereinbarten die Parteien eine befristete Beschäftigung als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 10,00/25,50 Wochenstunden an der G -S -Schule in L wegen eines konkreten Vertretungsbedarfs hinsichtlich der Lehrerin T L im Umfang von10,00/25,50 Pflichtstunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Verträge verwiesen. Der Kläger hat einen Abschluss als „Bachelor of Sciences in Psychology & Special Sociology“ aus den USA vom 24.05.1991, den die Beklagte anerkannt hat. Er verfügt daher über keine so genannte Lehramtsbefähigung. Er wurde als Vertretung für ausfallenden Unterricht in sechs verschiedenen Fächern (Englisch, Musik, Kunst, Sport, Gesellschaftslehre und Praktische Philosophie) eingesetzt, wobei er vor allem Englisch unterrichtete. Der Kläger war an 13 verschiedenen Schulen, darunter Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs tätig. Mit seiner am 24.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zum 03.09.2013 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 153 - 160 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, die Befristungsabrede sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger beruft sich unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Sachvortrag auf eine Beschäftigungsdauer seit 02.09.2002. Die vier Unterbrechungen, deren Dauer durch die darin liegenden Sommerferien relativiert würde, seien in der Gesamtschau insbesondere im Hinblick auf die Gesamtdauer der Beschäftigungszeit nicht geeignet das Kettenarbeitsverhältnis „zu zerreißen“. Er sei wegen des ständig bestehenden Vertretungsbedarfs landesweit als „Springer“ eingesetzt worden. Auf eine nicht vorhandene formale fachliche Qualifikation könne sich das beklagte Land nicht berufen, da seine Fähigkeiten, besonders als Native Speaker bei der Vermittlung von Englisch, während seiner langjährigen Beschäftigung gern in Anspruch genommen worden seien. Er habe sich durchgängig um eine Dauerbeschäftigung beworben, ihm seien aber immer nur befristete Arbeitsverträge angeboten worden. Zu keinem Zeitpunkt sei das beklagte Land in den vielen Jahren auf ihn zugegangen und habe ihm die Möglichkeit angeboten, eine Lehramtsbefähigung nachzuholen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 03.09.2013 sein Ende gefunden hat. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Auffassung, die streitgegenständliche Befristungsabrede sei aus Vertretungsgründen gerechtfertigt, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Der Kläger verfüge über keine Lehramtsbefähigung. Er sei aufgrund verschiedener, für das beklagte Land von vorneherein weder absehbarer noch übergreifend planbarer Vertretungsfälle als Vertretungslehrer nur im Umfang wie es durch den Ausfall der Stammmitarbeiter erforderlich gewesen wäre, beschäftigt worden. Unstreitig habe es zwischen den befristeten Verträgen vier längere Unterbrechungen gegeben. Der Kläger sei nicht als „Feuerwehrmann“ an verschiedene Schulen geschickt worden, sondern habe sich aus eigener Initiative beworben. Im Übrigen sei der Kläger insgesamt 9 Mal ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden, dass eine unbefristete Dauerbeschäftigung nur auf einem entsprechend ausgeschriebenen Arbeitsplatz möglich sei. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2014, der einen Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26.11.2014 (verbundene Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13) enthält und die Anregung bei Bejahung des Rechtsmissbrauchs die Revision zuzulassen, wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die letzte Befristungsabrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 03.09.2013 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage. II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung vom 01.02.2013 zum 03.09.2013 nicht beendet worden. Es liegt zwar ein Sachgrund zur Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Vertretung) vor, die Befristung ist jedoch rechtsmissbräuchlich. 1. Mit der am 24.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat der Kläger die Klagefrist nach§ 17 S. 1 TzBfG gewahrt. 2. Es liegt der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor. Nach § 14 Absatz ein S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass Befristungsgrund für den maßgeblichen zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 19./20.12.12 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 10,00/25,50 Wochenstunden an der G -S -Schule in L ein konkreter Vertretungsbedarf hinsichtlich der Lehrerin T L im Umfang von 10,00/25,50 Pflichtstunden bestanden hat. 3. Die Befristung des streitgegenständlichen Vertrags vom 19./20.12.12 ist jedoch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam. a. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Er sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Er ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenständliche (meistens die letzte) Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Gründen - etwa nach dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - gerechtfertigt sein soll. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung hängt nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11). Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük]; BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 m.w.N). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09). Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei grundsätzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen (vgl. BAG 18.07.2012- 7 AZR 443/09 und - 7 AZR 783/10). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Er kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 783/10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10), während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09). Eine Missbrauchskontrolle kann auch veranlasst sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse mehr als sechseinhalb Jahre bei dreizehn befristeten Arbeitsverträgen beträgt (BAG 13.02.2013 - 7 AZR 225/11). b. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Missbrauchskontrolle veranlasst. Die Durchführung der Missbrauchskontrolle führt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land seinen Gestaltungsspielraum bei der Befristung der Arbeitsverträge dem Kläger missbraucht hat. aa. Es besteht Veranlassung zur Missbrauchskontrolle. Ausschlaggebende Umstände sind insbesondere die Anzahl und die Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge. Der Kläger war beim beklagten Land seit dem 02.09.2002 als Lehrkraft im Schuldienst aufgrund von 33 befristeten Arbeitsverträgen in Teilzeit mit jeweils unterschiedlicher Stundenzahl an wechselnden Schulen mit einer Gesamtdauer von 11 Jahren bis zum 03.09.2013 beschäftigt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen die vier die Unterbrechungen vom 18.07.2003 bis 24.11.2003, 07.07.2005 bis 12.09.2005, 05.04.20098 bis 11.08.2008 und 06.06.2009 bis 01.09.2009 in der Gesamtschau der rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung nicht entgegen . Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich die Dauer der Unterbrechungen dadurch relativiert, dass jeweils die mehr als sechswöchigen Sommerferien darin enthalten sind. Die Nichtvergütung der Sommerferien, die einen Großteil des Jahresurlaubs eines Lehrers ausmachen, stellt im Hinblick auf die Gesamtdauer der Vertretung über 11 Jahren eine Belastung des Klägers dar. Ausschlaggebend für die Veranlassung zur Missbrauchsprüfung ist neben der Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung vor allem die Anzahl der Befristungen aufgrund von 33 Arbeitsverträgen. bb. Die Durchführung der Missbrauchsprüfung führt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land die Befristung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger rechtsmissbräuchlich gestaltet hat. Dies ergibt eine Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der ausschlaggebenden Umstände der Anzahl und der Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge. Die Gesamtdauer von 11 Jahren überschreitet die in§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen um ein Vielfaches und ist wegen der überlangen Gesamtdauer trotz der Unterbrechungen als besonders belastend anzusehen. Kumulativ dazu überschreitet die Anzahl der in 11 Jahren der Beschäftigung abgeschlossenen 33 Befristungsverträge die für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen von maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb von 2 Jahren in einem besonders gravierenden Ausmaß. Fast sämtliche Befristungen sind jeweils unterjährig, wobei ganz überwiegend kürzer als 6 Monate, davon vielfach lediglich 3 Monate oder sogar noch darunter. Die Vielzahl der ganz überwiegend kurzfristigen Befristungen haben über den Zeitraum von 11 Jahren zu einer besonderen Belastung des Klägers geführt, da ihm eine Lebensplanung, ob in persönlicher, familiärer oder finanzieller Hinsicht dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich geworden ist. cc. Die Einwände des beklagten Landes entkräften diese einen Gestaltungsmissbrauch indizierenden Umstände nicht. Das beklagte Land beruft sich auf die fehlende fachliche Qualifikation dem Kläger. Zutreffend ist, dass der Kläger, der einen von der Beklagten anerkannten Abschluss als „Bachelor of Sciences in Psychology & Special Sociology“ (USA) hat, über keine so genannte Lehramtsbefähigung verfügt. Dennoch war das beklagte Land offensichtlich mit der Tätigkeit des Klägers und seiner Qualifikation so zufrieden, dass sie ihn über 11 Jahre als Vertretung für ausfallenden Unterricht in 6 verschiedenen Fächern (Englisch, Musik, Kunst, Sport, Gesellschaftslehre und Praktische Philosophie), dabei vor allem als Native Speaker im Englischunterricht eingesetzt hat. Im Hinblick auf diesen langjährigen Einsatz des Klägers ohne jede Beanstandung kann sich das beklagte Land nicht auf dessen fehlende formale Qualifikation berufen. Denn damit setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gegenüber dem Kläger. Das widersprüchliche Verhalten wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass einige der mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Verträge schriftliche Hinweise darauf enthalten, dass eine unbefristete Dauerbeschäftigung nur auf einem entsprechend ausgeschriebenen Arbeitsplatz möglich sei. Denn das beklagte Land hat aufgrund der Kettenbefristung über 11 Jahre den Kläger „dauerbeschäftigt“. Im Übrigen hat sich der Kläger - nach seinem von der Beklagten nicht ausgeräumten Vortrag - durchgängig um eine Dauerbeschäftigung beworben, ihm sind jedoch immer nur befristete Arbeitsverträge angeboten worden. Die Beklagte kann sich zur Entkräftung der einen Gestaltungsmissbrauch indizierenden Umstände nicht darauf berufen, dass der Kläger an 13 verschiedenen Schulen, darunter Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs tätig war. Entscheidend ist jedoch, dass das beklagte Land den Kläger für die Tätigkeit eines Lehrers eingesetzt hat. Der Einsatz erfolgte je nach Vertretungsbedarf an unterschiedlichen Schulen mit unterschiedlichen Fächern. Diese häufigen Wechsel können aus Sicht des Klägers sogar als zusätzlich belastend angesehen werden. III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen(§ 91 Abs.1 ZPO). IV . Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S.v. § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG, da die Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 26.11.2014 (verbundene Rechtssachen C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 undC-418/13) auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäߧ 72 a ArbGG wird hingewiesen.