Leitsatz: 1. Sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO), als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss sind an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten und zuzustellen (BAG, Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 -; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 – m.w.N.). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis – hier § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO – von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 – VI ZB1 /13 – m.w.N.). 3. Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01 – m.w.N.). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2013– 9 Ca 9417/11 – wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e: I. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn der Kläger hat die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Ihm war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. 1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da der Kläger der Aufforderung, sich gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht nachgekommen ist. 2. Für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss gilt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO eine Notfrist von einem Monat. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. a) Die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses hat grundsätzlich an den für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Hat dieser den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und ist er der Partei mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss beigeordnet worden, so gilt seine Bestellung im Sinne von § 172 Abs. 1 ZPO auch nach Beendigung der Instanz in dem Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO fort. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Aufforderung, sich über eine etwaige Änderung der persönlichen Verhältnisse zu erklären, als auch ein auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützter Aufhebungsbeschluss an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zu richten und zuzustellen sind (BAG, Beschl. v. 19.07.2006– 3 AZB 18/06 -; BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – XII ZB 38/09 – m. w. N.). b) Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Aufhebungsbeschluss am 15.01.2014 zugestellt. Die Monatsfrist endete gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit dem 17.02.2014. Der Eingang einer Beschwerde innerhalb dieser Frist war nicht zu verzeichnen. 3. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 - VI ZB 1/13 – m. w. N.). Grundsätzlich müssen nach den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2010 - XII ZB 166/09 – m. w. N.). b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls auch auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Klägers gleich steht. Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung (BGH, Beschl. v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01 – m. w. N.). Der Klägervertreter hat nicht dargetan, dass er innerhalb der laufenden Beschwerdefrist etwas zur Rechtswahrung seines Mandanten unternommen hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er sich während des Laufs der Frist um eine Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten überhaupt bemüht hat. Er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme aussichtlos war. Es bleibt offen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger unter der alten Anschrift nicht mehr erreichbar war und wann der Klägervertreter von der neuen Anschrift Kenntnis erlangt hat. Der Klägervertreter hat nach Aktenlage erstmals nach Fristablauf mit Schreiben vom 21.03.2014 (Bl. 68 d. A.) versucht den Kläger zu kontaktieren, welches er laut Schreiben vom 08.04.2014 (Bl. 69 d. A.) aufgrund eines „Adressversehens“ an die alte Anschrift versandt habe. Selbst wenn es des gesonderten Auftrags des Klägers zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bedurft hätte, wäre der Prozessbevollmächtigte jedenfalls verpflichtet gewesen, zügig eine Klärung herbeizuführen. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, dass ein Eigenverschulden der Partei ausscheidet. Zwar hat der Kläger unter dem 24.07.2014 eidesstattlich versichert, dass er an der alten Anschrift keine Anschreiben des Arbeitsgerichts zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse und Ankündigung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhalten habe (Bl. 48 d. A). Jedoch betrifft die eidesstattliche Versicherung nicht den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Aufhebungsbeschluss, der dem Kläger laut Arbeitsgericht formlos zugesandt wurde, ohne dass ein Rückbrief eingegangen ist. Auch laut anwaltlichem Schriftsatz vom 23.08.2014 habe der Kläger bei seinem Prozessbevollmächtigten nachgefragt, welche Aktivitäten er „in der Angelegenheit“ entfaltet habe. Sämtliche an die alte Anschrift des Klägers übermittelten Schreiben seien nicht in den Postrücklauf gelangt. Dies spricht dafür, dass der Kläger selbst Kenntnis von dem Aufhebungsbeschluss hatte. Der Kläger trägt nicht vor, von was er wann „in der Angelegenheit“ Kenntnis erlangt hat, so dass jedenfalls die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zur Einlegung des Rechtsmittels hätte veranlassen können. c) Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Einlegungsfrist wurde zudem nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Antrag vom 21.03.2014 ist beim Arbeitsgericht nicht eingegangen. Selbst wenn, wäre nicht ersichtlich, dass die Zweiwochenfrist eingehalten worden wäre. Die „Wiederholung“ des Antrags mit Schriftsatz vom 06.08.2014 ist unter jedem Gesichtspunkt verspätet. Sie ist auch nicht rechtzeitig, wenn man sie als Antrag zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung verstehen würde, denn das Arbeitsgericht hatte den Prozessbevollmächtigten bereist mit Schreiben vom 05.06.2014 informiert, dass der Antrag vom 21.03.2014 nicht zur Akte gelangt sei. II. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.