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Urteil

10 Sa 490/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:1128.10SA490.14.00
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Leitsätze

Für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist maßgeblich und erforderlich, dass für den Betriebsrat der vom Arbeitgeber herangezogene Kündigungsgrund hinreichend erkennbar bezeichnet ist.

Tenor
  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 – 3 Ca 4509/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013, nicht aufgelöst worden ist.

  • 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringenden Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist.

  • 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Juli 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2013 zu zahlen.

  • 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.060,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen.

  • 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen.

  • 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen.

  • 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen.

  • 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen.

  • 11. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger für den Monat Januar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578.00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen.

  • 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.658,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2014 zu zahlen.

  • 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist maßgeblich und erforderlich, dass für den Betriebsrat der vom Arbeitgeber herangezogene Kündigungsgrund hinreichend erkennbar bezeichnet ist. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 – 3 Ca 4509/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013, nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringenden Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Juli 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2013 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.060,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger für den Monat Januar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578.00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.658,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2014 zu zahlen. 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers und Annahmeverzugslohnansprüche. Der am 1963 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 06.08.1979 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern als Meister im Bereich der Instandhaltung im Kraftwerk F beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der „Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen und des Vereins Rheinischer Braunkohle Bergwerke e.V. vom 27.06.2006“ Anwendung. § 18 des vorgenannten Manteltarifvertrages regelt unter Ziffer 6.1 Absatz 2 hinsichtlich der Kündbarkeit von Mitarbeitern folgendes: Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört, ist aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgeschlossen. Aus Gründen, die in seinem Verhalten liegen, ist eine Kündigung nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, zuletzt ca. 6.300,00 € brutto. Mit jeweiligen Schreiben vom 21.05.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2013, wobei in einem der beiden Kündigungsschreiben vom 21.05.2013 zur Begründung der Kündigung Bezug genommen wurde auf einen dringenden Tatverdacht unter Bezug auf die mit dem Kläger zum 06.05.2013 besprochenen Sachverhalte. Zuvor hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat jeweils mit Schreiben vom 13.05.2013 zu den beabsichtigten Kündigungen gegen den Kläger an. In einem der beiden Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 teilte die Beklagte dem Betriebsrat folgendes mit: Sehr geehrte Herren, bezugnehmend auf § 102 Abs. 1 BetrVG unterrichten wir Sie davon, dass wir beabsichtigen, das zwischen uns und Herrn L , geboren am 1963, Personal-Nr. bestehende Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB fristlos zu kündigen. Wegen der unten näher ausgeführten: Diebstähle sowie Unterschlagungen von Materialien, die sich im R -Eigentum befinden. Desweiteren Untreue und Anstiftung sowie Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der R AG. Durch diese Vorfälle ist das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende notwendige Vertrauensverhältnis mit Herrn L zerstört. Daher beabsichtigen wir das Arbeitsverhältnis zusätzlich zur fristlosen Kündigung ersatzweise fristgemäß mit der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.12.2013 zu kündigen. Im Falle der fristgemäßen Kündigung stellen wir Herrn L unter Fortzahlung der Bezüge bis zum 31.12.2013 von der Arbeit frei. Begründung: Zur Begründung verweisen wir auf die gemeinsamen Gespräche sowie das Gesprächsprotokoll (s. Anlage) mit Herrn S am 06.05.2013. Wir hören den Betriebsrat hiermit zur fristlosen sowie zur hilfsweisen fristgemäßen Kündigung wegen der Tat an. Sofern der Betriebsrat gegen die fristlose Kündigung Bedenken hat, so mag er diese unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von 3 Tagen, im Falle der fristgemäßen Kündigung innerhalb einer Woche, nach Zugang dieses Schreibens schriftlich mitteilen. Ihrer Rückäußerung sehen wir gerne entgegen. Sozialdaten: a) Geburtsdatum: 1963 Alter bei Wirksamwerden der Maßnahme: 50 Jahre b) Typische Tätigkeit: Techniker/Meister mit besonderen Aufgaben Tarifgruppe: 3 c) Beschäftigungsbeginn: 1979 Beschäftigungsdauer bei Wirksamwerden der Maßnahme: Jahre d) Familienstand: verheiratet e) Schwerbehinderung: ./. f) Sonderkündigungsschutz: ./. In dem weiteren Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung wegen des dringenden Tatverdachtes sind wortgleiche Ausführungen der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat enthalten. Im Eingang des 3. Absatzes erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass die beabsichtigte Kündigung wegen des im Folgetext näher ausgeführten Tatverdachtes erfolge. Beiden Anhörungen war das Protokoll der Befragung des Klägers vom 06.05.2013 durch die Beklagte beigefügt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Protokolls vom 06.05.2013 wird auf Bl. 32 bis 34 d. A. verwiesen. Die Unwirksamkeit der beiden Kündigungen vom 21.05.2013 macht der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 05.06.2013, welche am 06.06.2013 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, geltend. Mit Schreiben vom 25.09.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger erneut vorsorglich ordentlich zum 30.04.2014. Die Unwirksamkeit dieser vorsorglichen ordentlichen Kündigung macht der Kläger mit seiner Klageerweiterung vom 09.10.2013, welche am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, geltend. Im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich außerordentlich fristlos und hilfsweise außerordentlich mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin – nach Berechnung der Beklagten zum 31.12.2014 – mit Schreiben vom 11.06.2014. Diesbezüglich hat der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 6 Ca 4976/14 eingereicht. Das Strafverfahren gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 2 LS-981 JS 1137/13 – 11/14 hat das Amtsgericht Bergheim durch Beschluss vom 23.10.2014 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers nach§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, ein Kündigungsgrund bestehe weder für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 noch für die vorsorglichen ordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 bzw. vom 25.09.2013. Die Beklagte werfe dem Kläger unzutreffender Weise vor, er habe Material der Beklagten entwendet und habe den Kollegen G und Ö aufgetragen, während ihrer Arbeitszeit für ihn einen Bootstransportwagen im Jahr 2012 zu fertigen. Ein Bootstransportwagen sei vom Kläger im April 2012 bei E ersteigert worden und vom Wohnsitz der Verkäufer in A vom Kläger selber zu seinem Zweitwohnsitz nach K verbracht worden. Der Kläger verfüge lediglich über diesen einen Bootstransportwagen für sein kleineres Ruderboot. Dieser Bootstransportwagen sei nur ein Handwagen. Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe im Jahr 2012 ein Alu-Riffelblech aus dem Bestand der Beklagten entnommen und Mitarbeiter der Werksvertragsfirma Ar beauftragt, hieraus eine Abdeckung für ihn zu fertigen. Insgesamt sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Die Beweisantritte der Beklagten stellten unzureichende Ausforschungsbeweise dar. Zudem sei die Kündigungserklärungsfrist für die außerordentlichen Kündigungen gemäß § 626 Abs. 2 nicht gewahrt, da die Beklagte die von ihr angestellten Ermittlungen nicht mit der gebotenen Eile vollzogen hätten. Bezüglich der Verdachtskündigungen liege keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor, da der Kläger am 06.05.2013 ohne Vorwarnung regelrecht verhört worden sei. Der Kläger sei im Rahmen dieser Befragung unvermittelt mit pauschalen Vorwürfen konfrontiert und unter Druck gesetzt worden. Der Personalleiter habe regelmäßig den Raum während der Befragung verlassen und sei dann zurückgekehrt mit der Aussage, dass schon wieder einer umgefallen sei, was sich auf die anderen – ebenfalls von der Beklagten beschuldigten – Kollegen bezogen habe. Seine protokollierte Erklärung vom 06.05.2013 habe der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2013 widerrufen. Die Anhörungen zu den Kündigungen vom 21.05.2013 seien unwirksam, da nicht erkennbar sei, ob jeweils zu einer Tat- oder Verdachtskündigung oder zu beidem angehört worden sei. Zudem liege keine hinreichende Mitteilung des kündigungsrelevanten Sachverhalts im Rahmen dieser Anhörungen vor. Auch die Betriebsratsanhörung zu den vorsorglichen ordentlichen Kündigungen vom 25.09.2013 sei unzureichend. Die Beklagte hätte dem Betriebsrat auch den den Kläger entlastenden Umstand mitteilen müssen, dass der Mitarbeiter Gn von der Firma Ar bei der Befragung am 21.05.2013 erklärt habe, nie bei dem Kläger gewesen zu sein und von diesem auch keine Aufträge für Privatarbeiten erhalten zu haben. Die vorsorglichen ordentlichen Kündigungen vom 21.05. und 25.09.2013 seien ohnehin wegen Verstoß gegen den tariflichen Kündigungsschutz gemäß § 18 Ziffer 6.1 Absatz 2 des Manteltarifvertrages für R Mitarbeiter unwirksam, da die ordentliche auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren und einem Lebensalter von 50 Jahren des betreffenden Mitarbeiters der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe, was vorliegend beim Kläger, der die tariflichen Voraussetzungen erfülle, nicht der Fall sei. Aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis folge der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und die vom Kläger unter Abzug des von ihm ab August 2013 erhaltenen Arbeitslosengeldes berechneten Verzugslohnansprüche für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche, fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die schriftliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen dringendem Tatverdachts vom 21.05.2013 nicht aufgelöst ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Meister in der Instandhaltung Kraftwerk weiterzubeschäftigen; 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die erneute fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 25.09.2013 nicht aufgelöst ist; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Meister in der Instandhaltung, Abteilung P im Geschäftsfeld Veredelung am Standort F weiterzubeschäftigen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2013 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2013 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.060,02 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2013 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.578,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2014 ein monatliches Grundentgelt in Höhe von 4.658,00 € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.766,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Kündigungen als Tat- bzw. Verdachtskündigung für wirksam. Auf Grund der Anzeige des Mitarbeiters Gl bei der Abteilung Sicherungswesen am 15.03.2013 sei dieser durch die Konzernsicherheit und die Abteilung Sicherheitswesen sowohl am 15.03. wie auch am 10.04.2013 befragt worden. Im Rahmen dieser Befragungen habe der Mitarbeiter Glienke Hinweise auf die Unregelmäßigkeiten in der Abteilung P , in der der Kläger eingesetzt ist, gegeben, wonach ab dem Jahr 2008 von verschiedenen Mitarbeitern Privatarbeiten gegenüber untergebenen Schweißern und Schlossern unter Verwendung von Materialien der Beklagten beauftragt worden seien. Hierfür seien jeweils Arbeitsaufträge angelegt und die Arbeitsstunden zu Lasten der Beklagten abgerechnet worden. Hinsichtlich des Klägers persönlich ergebe sich der Vorwurf wie folgt: Der Kläger habe Material der Beklagten entwendet und die Kollegen G und Ö damit beauftragt, während ihrer Arbeitszeit für ihn einen Bootstransportwagen zu fertigen im Jahr 2012. Diesen Bootstransportwagen habe der Kläger selber dann zu seinem Wohnsitz in K verbracht. Dieses Verhalten stelle einen Arbeitszeitbetrug des Klägers persönlich dar. Zudem habe der Kläger die Kollegen G und Ö zu einem Arbeitszeitbetrug gegenüber der Beklagten veranlasst. Weiterhin habe der Kläger Firmeneigentum der Beklagten unterschlagen bzw. weggenommen. Dass der Kläger im Betrieb der Beklagten einen Handwagen für sich persönlich habe fertigen lassen, sei normales Gesprächsthema im Betrieb der Beklagten gewesen. Privatarbeiten seien in der vom Kläger geführten Werkstatt oft vorgekommen. Im Jahr 2012 habe der Kläger zudem ein Alu-Riffelblech der Beklagten entnommen und Mitarbeiter der Werksvertragsfirma Ar beauftragt, eine Abdeckung für ihn hieraus zu fertigen. Zudem habe er die Mitarbeiter der Firma Ar veranlasst, diese Abdeckung mit einem dunkelblauen Kleinbuss aus dem Betrieb der Beklagten zu schaffen. Hierdurch sei die Firma Ar mit ihren regulären Arbeiten für die Beklagte in Verzug geraten, worüber sich der Vorarbeiter Gn von der Firma Ar beklagt habe. Die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 gewahrt worden. Hierbei sei auf die Erstmeldung des Mitarbeiters Gl am 15.03.2013 zunächst abzustellen. Zu berücksichtigen sei, dass der Mitarbeiter Gl Einzelheiten zu dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt am 10.04.2013 der Beklagten mitgeteilt habe. Daran anschließend sei die Vernehmung der beschuldigten Mitarbeiter in zahlreichen Einzelfällen sorgfältig vorzubereiten gewesen. Die Parallelvernehmungen der Beschuldigten seien am 06.05.2013 durchgeführt worden. Weitere Zeugen – die Mitarbeiter Sm und Sch – seien dann noch am 08.05.2013 von der Beklagten befragt worden. Ab dem 08.05.2013 sei die Kündigungserklärungsfrist durch Ausspruch der Kündigungen am 21.05.2013 gewahrt. Die Anhörung des Klägers am 06.05.2013 sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Vorfeld der Gespräche seien die Ermittlungen durch die Beklagte bekannt gewesen. Der Kläger habe in der Anhörung die Verdachtsmomente der Beklagten nicht entkräften können. Die Betriebsratsanhörung zu den Kündigungen vom 21.05.2013 sei durch die jeweiligen Schreiben vom 13.05.2013 wirksam erfolgt. Ausweislich des beigefügten Befragungsprotokolls vom 06.05.2013, wobei zu berücksichtigen sei, dass an der Befragung der Betriebsratsvorsitzende S anwesend gewesen sei, sei dem Betriebsrat bekannt gewesen, dass die Beklagte sowohl eine Tat- als auch eine Verdachtskündigung habe erklären wollen. Der Betriebsrat habe am 16.05.2013 abschließend mitgeteilt, keine Stellungnahme abzugeben. Hinsichtlich der vorsorglich erfolgten ordentlichen Kündigung vom 25.09.2013 sei erneut vorsorglich eine Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21.08.2013 erfolgt, woraufhin der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2013 Stellung genommen habe. Die erneute Betriebsratsanhörung mit Schreiben vom 17.09.2013 sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Befragung des Mitarbeiters Gn von der Firma Ar am 21.05.2013 habe gegenüber dem Betriebsrat kein Mitteilungsbedarf bestanden, da aus dieser Befragung weder be- noch entlastende Momente hinsichtlich des Klägers herzuleiten seien. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26.03.2014– 3 Ca 4509/13 – die Klage überwiegend für zulässig und begründet gehalten. Beide außerordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 scheiterten bereits an der Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB, da bei den Ermittlungen der Beklagten nicht von der gebotenen Eile auszugehen sei. Die Beklagte habe nicht hinreichend erläutert, wozu der Zeitraum zwischen der ersten Mitteilung des Mitarbeiters Gl vom 15.03.2013 und der weiteren Befragung am 10.04.2013 genutzt worden sein solle. Zudem fehle eine Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Ein hinreichender wichtiger Grund für die außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 21.05.2013 sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre verhaltensbedingten Vorwürfe im Sinne einer Tatkündigung wie auch die dringenden Verdachtsmomente bzgl. der von ihr ebenfalls ausgesprochenen Verdachtskündigung nicht hinreichend konkret vorgetragen. Es liege ein unzulässiger Beweisantritt im Sinne eines Ausforschungsbeweises durch die Zeugen Gl und Sm vor. Die hilfsweisen ordentlichen Kündigungen vom 21.05. wie auch die vom 25.09.2013 scheiterten an dem tariflichen Sonderkündigungsschutz des Klägers gemäß § 18 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrages für R Mitarbeiter. Aus dem fortbestehendem Arbeitsverhältnis resultierten der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens und seine Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014. Gegen das ihr am 06.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06.08.2014 am 06.08.2014 beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, es liege ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Tatkündigung vom 21.05.2013 vor, da der Kläger während seiner Arbeitszeit aus Materialien der Beklagten für sich persönlich einen Bootstransportwagen durch die Mitarbeiter Ö und G habe fertigen lassen. Zudem habe der Kläger aus den Beständen der Beklagten ein Alu-Riffelblech entnommen und mit der Fertigung einer Abdeckung hieraus die Mitarbeiter der Werkvertragsfirma Ar beauftragt. Dies habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichend substantiiert vorgetragen und ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, wobei die näheren zeitlichen Verhältnisse irrelevant für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien, so dass der Beklagtenvortrag als schlüssig anzusehen sei. Die Kündigungserklärungsfrist sei jeweils gewahrt worden, da diese gemäß § 626 Abs.2 BGB erst mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten zu laufen beginne. Die Ermittlungen seien vor Anhörung des Klägers am 06.05.2013 durch die Konzernsicherheit und die Abteilung Sicherungswesen, die beide nicht kündigungsberechtigt seien, durchgeführt worden. Erst am 06.05.2013 habe der Personalleiter Sch von den zusammengetragenen Ermittlungsergebnissen erfahren. Danach hätten sich noch die Mitarbeiter Sm und Sch gemeldet, so dass die Kündigungserklärungsfrist erst mit deren Anhörung am 08.05.2013 zu laufen begonnen habe. Zuvor seien keine Ermittlungen verschleppt worden, weil diese auf Grund der umfangreichen Vorwürfe gegenüber mehreren Beschuldigten sehr aufwendig gewesen seien. Die Betriebsratsanhörung zu den beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 21.05.2013 sei jeweils durch Schreiben vom 13.05.2013 ordnungsgemäß unter Vorlage des Anhörungsprotokolls des Klägers vom 06.05.2013 erfolgt. Zudem sei der Betriebsratsvorsitzende Herr S bei Anhörung des Klägers persönlich anwesend gewesen. Er habe weiterhin neben dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden M an der Start- und auch der Schlussbesprechung am 06.05.2013 mit der Beklagten teilgenommen. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund gehöre nicht zu den Inhalten einer ordnungsgemäßen Anhörung. Zudem sei ohnehin im Anhörungsschreiben bekannt gemacht worden, dass die Anhörung des Klägers am 06.05.2013 stattgefunden habe und daher die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht vorher habe anlaufen können. Über den Inhalt der Zeugenbefragungen vom 08.05.2013 sei am 13.05.2013 der Betriebsrat durch die Vorlage der Vernehmungsprotokolle ergänzend informiert worden. Auch die vorsorglichen ordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 wie auch die vom 25.09.2013 seien als Tat- bzw. Verdachtskündigung wirksam erfolgt. Dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers stehe neben der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen auch die vorsorglich weitere außerordentlichen Kündigung vom 11.06.2014, die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 6 Ca 4976/14 anhängig ist, entgegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Er hält den Vortrag der Beklagtenseite zur Kündigungsbegründung für die Kündigungen vom 21.05. und 25.09.2013 weiterhin für unsubstantiiert, da eine lediglich unzureichende zeitliche Einordnung der Vorwürfe vorliege und die Beklagte die Art, den Wert und die Größe des vom Kläger verwendeten Materials nicht näher bezeichnet habe. Letzteres sei insbesondere für die Interessenabwägung bei einem Mitarbeiter mit langer Betriebszugehörigkeit wie dem Kläger relevant. Daher sei die entsprechende Substantiierung für die Herleitung der Rechtsfolge durchaus relevant und stehe der Schlüssigkeit des Beklagtenvortrags entgegen. Hinsichtlich der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei nicht von der Wahrung der gebotenen Eile bei der Durchführung der Ermittlungen durch die Beklagtenseite auszugehen. Die Kenntnis der Abteilung Sicherungswesen bzw. der Konzernsicherheit sei der Beklagten zuzurechnen. Sofern auf die Befragungen des Klägers am 06.05.2013 abzustellen wäre, wäre die Kündigungserklärungsfrist bei Ausspruch der Kündigung am 21.05.2013 ebenfalls als verstrichen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. § 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch zum großen Teil unbegründet, da das Arbeitsgericht Köln zu Recht die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 wie auch die der vorsorglichen ordentlichen Kündigung vom 21.05.2013 bzw. der vom 25.09.2013 unwirksam sind. Begründet ist die Berufung lediglich hinsichtlich des erstinstanzlich bejahten Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers, da dieser mit Rücksicht auf die nunmehr im Laufe des Berufungsverfahrens von der Beklagtenseite ausgesprochene weitere vorsorgliche außerordentliche Kündigung vom 11.06.2014 nicht gegeben ist. 1. Die außerordentliche fristlose Tatkündigung vom 21.05.2013 ist wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Im Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 hat die Beklagte dem Betriebsrat die für ihren Kündigungsentschluss maßgeblichen Gründe nicht hinreichend angegeben. a. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, dass heißt der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat nähere Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen. Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehene Umstände mitgeteilt werden. Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates (vgl. BAG, Urteil vom 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – zitiert nach juris, Randziffer 34 m.w.N.). b. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Tatsachen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, die dem Betriebsrat jedoch bekannt sind, in den Kündigungsschutzprozess einführen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber so viel erfahren muss, dass er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bezogen auf die konkret beabsichtigte Kündigung ausüben kann. Er muss also selbst dann, wenn er alles weiss, was der Arbeitgeber weiss – oder vielleicht sogar noch mehr – vom Arbeitgeber zumindest erfahren, auf welchen kündigungsrechtlich relevanten Tatsachenkomplex die Kündigung gestützt wird. Ansonsten weiss er nicht, ob er etwa ein Widerspruchsrecht hat, in welche Richtung er den Arbeitnehmer befragen oder sonstige Erkundigungen im Betrieb einholen und mit welchen Argumenten er Erörterungen mit dem Arbeitgeber führen soll. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat zum Beispiel mit, der Arbeitnehmer solle wegen eines bestimmten näher bezeichneten Ereignisses gekündigt werden, und weiss der Betriebsrat – etwa auf Grund einer Vorbefassung -, welche Vorgänge damit gemeint sind, so ist der Arbeitgeber mit den dem Betriebsrat bekannten Einzelheiten im Prozess nicht präkludiert, auch wenn die Einzelheiten des Hergangs nicht noch einmal ausdrücklich mitgeteilt wurden. Es kommt darauf an, dass für den Betriebsrat der „Kündigungsgrund“ im Sinne eines aus mehreren Tatsachen und einer groben rechtlichen Einordnung gebildeten Begründungszusammenhangs erkennbar wird, auf den der Arbeitgeber sich stützen will (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003– 2 AZR 536/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 27 ff.). c. In den jeweiligen Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 beruft sich die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat zur Kündigungsbegründung eingangs zunächst auf unten näher ausgeführte Diebstähle sowie Unterschlagungen von Materialien, die sich im R -Eigentum befinden, und desweiteren auf Untreue und Anstiftung sowie Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der R AG. Zur Begründung wird dann im übernächsten Absatz auf die gemeinsamen Gespräche – der Beklagten mit dem Betriebsrat – und das Gesprächsprotokoll hinsichtlich der Befragung des Klägers im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden Herrn S am 06.05.2013 verwiesen. In seiner Anhörung am 06.05.2013 hat der Kläger ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Gesprächsprotokolls vom 06.05.2013 (Bl. 32 ff. d. A.) nicht nur zu den im Kündigungsschutzverfahren herangezogenen Vorwürfen – Bau eines Bootstransportwagen mit R -Material und Verwendung von Aluminiumriffelblech der Beklagten zur Herstellung von Abdeckungen für den Kläger privat – Stellung genommen, sondern auch hinsichtlich weiterer Vorhaltungen zu den Ermittlungen erklärt, dass teilweise nicht dienstliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien, wobei er persönlich die Augen zu gemacht habe. Von systematischen Tätigkeiten wie Holzarbeiten, Pflastersteinen oder Schweißarbeiten für Fußballvereine oder ähnliches wisse er nichts. Der Kläger hat zudem im Rahmen seiner Befragung vom 06.05.2013 eingeräumt, dass er eine privat angeschaffte Palette Brikett mit einem dienstlichen Transporter abgeholt und im Werk gelagert habe. Indem die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 lediglich allgemein auf Diebstähle sowie Unterschlagungen bzw. auf Untreue und Anstiftung sowie Beihilfe zum Betrug verweist und den Schluss mitteilt, durch diese Vorfälle sei das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende notwendige Vertrauensverhältnis mit dem Kläger zerstört, liegt keine hinreichende Angabe der für den Kündigungsschluss maßgeblichen Gründe vor. Dem ist nicht zu entnehmen, welcher kündigungsrechtlicher relevante Tatsachenkomplex zur Begründung der Kündigung herangezogen werden soll. Offen bleibt damit nämlich, ob lediglich – wie im Kündigungsschutzprozess vorgetragen – die Sachverhaltskomplexe bezüglich des Bootstransportwagens und des Aluminiumriffelblechs kündigungsbegründend sein sollen oder aber auch etwa die in der Befragung des Klägers thematisierte Mitwisserschaft des Klägers hinsichtlich der Ausführung von Privatarbeiten während der Arbeitszeit für andere Kollegen oder etwa der vom Kläger eingeräumte Sachverhalt hinsichtlich des Abholens der privat angeschafften Palette Brikett mit einem dienstlichen Transporter und der Lagerung dieser Palette im Werk kündigungsbegründend herangezogen werden sollen. Auch das dem Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 beigefügte Anhörungsprotokoll vom 06.05.2013 vermag hierüber keinen Aufschluss zu geben. Es ist auch nicht erkennbar, dass in der von der Beklagtenseite behaupteten mündlichen Erläuterung gegenüber dem Betriebsrat vom 06. bzw. 08.05.2013 hierzu gegenüber dem Betriebsrat eine klärende Stellungnahme erfolgt ist. d. Zudem erweist sich die Betriebsratsanhörung unter einem anderen Gesichtspunkt ebenfalls als nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte hat nämlich in dem Anhörungsschreiben vom 13.05.2013 das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz ausdrücklich verneint, obgleich der Kläger unstreitig unter den Anwendungsbereich des tariflichen Kündigungsschutzes des § 18 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrages für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27.03.2006 fällt und daher dessen Arbeitsverhältnis ordentlich verhaltensbedingt nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig ist. Mitzuteilen sind die dem Arbeitgeber bekannten Tatsachen, die einen besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers begründen. Hierzu zählen neben Schwangerschaft, Schwerbehinderteneigenschaft auch die tarifliche Unkündbarkeit des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. APS-Koch, § 102 BetrVG, Rz 96 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte den tariflichen Kündigungsschutz dem Betriebsrat nicht nur nicht mitgeteilt, sondern ausdrücklich als nicht gegeben dargestellt. 2. Mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erweist sich auch die weitere außerordentlichen fristlose Kündigung vom 21.05.2014 als Verdachtskündigung als unwirksam. 3. Die hilfsweisen ordentlichen Kündigungen vom 21.05.2013 sind ebenso wie die weitere vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 25.09.2013 sowohl als Tat- wie auch als Verdachtskündigung wegen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit ohne Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 18 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrages für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE, welche auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig Anwendung findet, unwirksam. Bei Ausspruch der betreffenden Kündigungen hatte der Kläger das 50. Lebensjahr bereits vollendet. Er wies zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren bei der Beklagten auf. Daher war eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Eine solche Zustimmung lag weder für die vorsorglichen ordentlichen Kündigungen vom 21.05. noch für die weitere vorsorgliche Kündigung vom 25.09.2013 vor. 4. Dem Kläger stehen aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die geltend gemachten Verzugslohnansprüche unter Berücksichtigung des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von Juni 2013 bis einschließlich Februar 2014 zu. 5. Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil allerdings insoweit abzuändern, als der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abzuweisen ist. Dies beruht auf der zwischenzeitlich erfolgten weiteren arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung vom 11.06.2014, die erstinstanzlich rechtshängig beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen6 Ca 4976/14 ist. Der Weiterbeschäftigungsanspruch erlischt grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber eine weitere Kündigung ausspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Kündigung wirksam werden soll. Denn durch die zweite Kündigung wird eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt, so lange hinsichtlich der zweiten Kündigung kein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn die nachfolgend ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.1985 – 2 AZR 190/85 -, zitiert nach juris; KR-Etzel, § 102 BetrVG, Rz 296; APS-Koch, § 102 BetrVG, Rz 245), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte von den Parteien vorgetragen sind. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht (vgl. § 72 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.