Urteil
13 Sa 557/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:1127.13SA557.14.00
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Leitsätze
§ 19 Abs. 3 AVR („Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet“) ist nicht dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu dem Zeitpunkt endet, zu dem im Falle der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, dieser einen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente nach §§ 33 Abs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI zusteht.
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.04.2014 – 1 Ca 3054/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 19 Abs. 3 AVR („Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet“) ist nicht dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu dem Zeitpunkt endet, zu dem im Falle der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, dieser einen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente nach §§ 33 Abs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI zusteht. 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.04.2014 – 1 Ca 3054/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung beendet wird. Die am 1951 geborene Beklagte ist seit dem 01.10.1980 bei der Klägerin als Krankenschwester beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.08.1980 finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für die für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung Anwendung. § 19 des allgemeinen Teils der AVR lautet unter Abs. 3: „Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.“ Mit Schreiben vom 08.10.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende gemäß § 19 Abs. 3 AVR zum 30.06.2014, da der Beklagten ab dem 01.07.2014 aufgrund Ihrer Schwerbehinderung ein Anspruch auf ungekürzte Altersrente zustehe. Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 12.10.2013. Darin heißt es u.a.: Sie deute das Schreiben vom 08.10.2013 als eine unwirksame, indirekte Kündigung. Ihr Dienstverhältnis bestehe bis zum 30.11.2016. Wann sie ihren Rentenantrag stelle, sei allein ihre Entscheidung. Mit ihrer am 05.12.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.06.2014 beendet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 69 - 71 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 30.06.2014 geendet habe, weil der Beklagten ab 01.07.2014 ein Anspruch auf ungekürzte Altersrente in Form der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 33 Abs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI zustehe. Die Klägerin begründet dies mit einer Auslegung des § 19 Abs. 3 AVR dahingehend, dass der dort verwandte Begriff „abschlagsfreie Regelaltersrente“ nur dann Sinn machen würde, wenn hiervon nicht nur die Regelaltersrente, sondern auch die anderen sechs Rentenarten, die in § 33 Abs. 2 SGB VI als Altersrenten bezeichnet sind, mit umfasst würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Altersgrenzenregelung eine Kompensation dafür darstelle, dass ein Beschäftigter, der eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber aufweist und das 40. Lebensjahr erreicht hat, ordentlich nicht mehr kündbar ist. Es sei deshalb interessengerecht, wenn die AVR hinsichtlich des Endes des Beschäftigungsverhältnisses auch berücksichtige, dass Schwerbehinderte in einer großen Anzahl von Fällen leistungseingeschränkt seien und ihnen gerade aus diesem Grund besondere Schutzansprüche zustünden. Im Streitfall bestünde, wie sich aus den im Einzelnen aufgeführten Fehlzeiten der Beklagten ergebe, auch für diese eine Leistungsminderung in erheblichem Umfang. Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist weiter der Ansicht, dass § 19 Abs. 3 AVR dahingehend auszulegen sein, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin erst zum 30.11.2016 enden könne, weil sie persönlich erst in diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente nach näherer Bestimmung der §§ 33 Abs. 2 Nr. 1, 35, 235 Abs. 1 SGB VI erfüllen werde. Sie könne nicht dazu gezwungen werden, aufgrund der privilegierenden Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen entgegen ihres erklärten Willens aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Für eine derartige Benachteiligung sei keine Rechtfertigung ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht nach § 19 Abs. 3 AVR zum 30.06.2014 geendet. 1. Die Beklagte ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Nach § 236 a Abs. 2 SGB VI hat die Beklagte als Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren ist, einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Klägerin hat ihr 63. Lebensjahr am 2014 vollendet. Nach § 235 Abs.1 SGB VI wird die Regelaltersgrenze für Versicherte, die - wie die am 1951 geborene Beklagte – vor dem vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs.1 S. 2 SGB VI für nach dem 31.12.1946 geborenen Versicherten ist die Regelaltersgrenze für die Beklagte am 30.11.2016 erreicht. 2. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.08.1980 finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für die Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Nach § 19 Abs. 3 AVR endet das Dienstverhältnis ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet. 3. Bei den Richtlinien zu Arbeitsverträgen (AVR) handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt werden. Diesen Regelungen kommt zwar keine normative Wirkung zu, da sie auf das Arbeitsverhältnis nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Gleichwohl erfolgt die Auslegung der AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (vgl. etwa BAG 23.09.2004– 6 AZR 430/03; 26.10.2006 – 6 AZR 307/06). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der AVR oder einer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden (vgl. etwa BAG 14. 01.2004 - 10 AZR). 4. Nach diesen Grundsätzen ist § 19 Abs. 3 AVR nicht dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2014 geendet hat, weil der Beklagten ab 01.07.2014 ein Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente in Form der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 33 Abs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI zusteht. Denn bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt es sich nicht um die „abschlagsfreie Regelaltersrente“ nach § 19 Abs. 3 AVR. a. Den Begriff der „abschlagsfreien Regelaltersrente“ gibt es in den gesetzlichen Vorschriften des Rentenrechts nach dem SGB VI nicht. aa. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 1, SGB VI sieht die „Regelaltersrente“ als eine von sechs Rentenarten wegen Alters vor. Darauf haben Versicherte nach § 35 SGB VI einen Anspruch, wenn sie (1.) die Regelaltersgrenze erreicht und (2.) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Nach § 235 Abs.1 SGB VI wird die Regelaltersgrenze für Versicherte, die vor dem vor dem 01.01.1964 geboren sind, frühestens – unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 235 Abs.2 S. 2 SGB VI für nach dem 31.12.1946 geboreneVersicherte – mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. bb. Bei der „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) handelt es sich ebenfalls um eine der Rentenarten nach § 33 SGB VI, die unter den sechs „Renten wegen Alters“ unter § 33 Abs. 2 aufgeführt sind. Nach § 37 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie (1.) das zum 60. Lebensjahr vollendet haben, (2.) bei Beginn der Altersrente als scherbehinderte Menschen anerkannt sind und (3.) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Nach § 236 a SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, unter den übrigen Voraussetzungen des § 37 SGB frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wenn sie das63. Lebensjahr vollendet haben (1.). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Nach § 236 a Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. b. Das Gesetz unterscheidet demnach klar zwischen einer „Regelaltersrente“ und einer „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Die hier auszulegende Vorschrift des § 19 Abs. 3 AVR verwendet den gesetzlichen Begriff „Regelaltersrente“. Verknüpft diesen allerdings mit dem im Gesetz nicht vorgesehenen Begriff „abschlagsfrei“. Da die im SGB VI vorgesehene „Regelaltersrente“ stets abschlagsfrei gezahlt wird, ist der Zusatz „abschlagsfrei“ im Zusammenhang mit einer „Regelaltersrente“ überflüssig. Damit lässt sich jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht begründen, dass unter die „Regelaltersrente“ auch die abschlagfreie „ Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ zu verstehen ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut entgegen. Die Regelung enthält nur den Begriff der „Regelaltersrente“ nicht jedoch den der „ Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Bei der „ Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nach der gesetzlichen Systematik gerade nicht um eine „Regelaltersrente“. Dass die Vorschrift des § 19 Abs. 3 AVR entgegen dieser gesetzlichen Systematik auszulegen ist, lässt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus dem überflüssigen Zusatz „abschlagfrei“ herleiten. Dieser Zusatz kann auch Klarstellung für die nicht rechtskundigen Regelungsadressaten verstanden werden. Dass die Altersgrenzenregelung– wie die Klägerin meint – eine Kompensation dafür darstellen soll, dass ein Beschäftigter, der eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber aufweist und das 40. Lebensjahr erreicht hat, ordentlich nicht mehr kündbar ist sowie Schwerbehinderte in einer großen Anzahl von Fällen leistungseingeschränkt seien und ihnen gerade aus diesem Grund besondere Schutzansprüche zustünden, lässt sich mit dem Wortlaut in § 19 Abs. 3 AVR nicht begründen. Diese Auslegung lässt sich auch nicht aus dem beabsichtigten Sinn und Zweck der Bestimmung herleiten, da die diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin in der Regelung und den übrigen Vorschriften der AVR keinen Niederschlag gefunden haben. II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs.1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Re c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.