Beschluss
11 Ta 279/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:1125.11TA279.14.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.07.2014 – 1 Ca 1206/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert Beschwerdeverfahren: 1.996,50 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.07.2014 – 1 Ca 1206/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitwert Beschwerdeverfahren: 1.996,50 € G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem Januar 2010 als Dozent für Musikunterricht tätig. Wegen der Einzelheiten des Dozentenvertrags vom 02.01.2010 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 09.04.2014 außerordentlich. Mit der Klage begehrt er die Zahlung einer Vergütung von Einzelunterricht für die Monate Februar 2014 bis April 2014. Der Kläger sieht sich als arbeitnehmerähnliche Person. Die Dozententätigkeit in der Musikschule habe ihn zeitlich voll ausgelastet. Die Tätigkeit, für die er monatlich etwa 2.500,-- € erhalte, stelle seine maßgebende wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Zudem sei er einem Arbeitnehmer ähnlich in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Der Stundenplan sei von der Beklagten vorgegeben worden. Seit Herbst 2013 sei er einmal wöchentlich in einer anderen Musikschule tätig und erziele dort durchschnittlich 250,-- € pro Monat. Der Beklagte hat die Rechtswegrüge erhoben. Der Kläger sei in der Entscheidung völlig frei gewesen, wann und in welchem Umfang er die Dozententätigkeit ausübe. Er habe seine Arbeitskraft anderweitig verwenden können. Er beziehe Gagen aus den Auftritten als Musiker. Der Kläger habe Musikschüler des Beklagten abgeworben und dadurch gegen die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel verstoßen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.07.2014 (Bl. 41 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei eine arbeitnehmerähnliche Person. Der Schwerpunkt seines Erwerbs liege bei der Tätigkeit für den Beklagten, seine Schutzbedürftigkeit sei einem Arbeitnehmer vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen den ihm am 14.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 25.07.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II.1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. a) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (BAG, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 AZB 14/10 - m. w. N.). b) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, herausgearbeitet, dass die wesentliche berufliche Existenzquelle die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten war. Es hat sich dabei an dem repräsentativen Zeitraum der nicht bestrittenen Einkünfte des Klägers für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2014 orientiert. Der Kläger war auch nach seiner sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig. Er war in den Musikschulbetrieb des Beklagten nach dessen Vorgaben eingegliedert. Der Beklagte gab den Stundenplan für den Musikunterricht vor. Hinzu kommt, dass der Kläger – soweit nicht verhindert - zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war. Er war nicht befugt, die ihm übertragenen Aufgaben nach eigenem Belieben auf Dritte zu übertragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/3 (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 03.02.2014 – 10 AZB 77/13 -) des Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Wird ein Verweisungsbeschluss im Beschwerdeweg angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (Zöller/Lückemann, 29. Auflage, § 17 b GVG Rdn. 4 m. w. N.). 5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.