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Beschluss

4 Ta 334/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0930.4TA334.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrgen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.08.2014 – 2 Ca 1606/14 – abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 10.942,50 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Zum Verfahrensstreitwert gilt Folgendes: 3 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern und den Zeugnisantrag mit dazugehörigem Hilfsantrag mit einem Gehalt bewertet. Gegen die Bewertung des Endzeugnisses und Zwischenzeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt wendet sich die Beschwerde offensichtlich nicht, wie sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom 10.09.2014 ergibt. Die Bewertung insgesamt mit einem Monatsgehalt erscheint auch im vorliegenden Fall als zutreffend. 4 Offensichtlich will der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie sich aus den Schriftsätzen vom 27.08.2014 und vom 10.09.2014 ergibt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet wird. 5 Die Frage, ob ein sogenannter unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, ist unter den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur sehr umstritten (vgl. insbesondere die Darstellung im Beschluss des LAG Hamburg vom 12.08.2011 – 4 Ta17/11 – mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte). Ein Teil der Landesarbeitsgerichte berücksichtigt ihn nur dann, wenn über ihn entschieden wird. Ein anderer Teil der Rechtsprechung und der Literatur berücksichtigt ihn stets. Zu dieser letzteren Auffassung zählt die Rechtsprechung des LAG Hamm, des LAG München, des LAG Hamburg, des LAG Sachsen, des LAG Niedersachsen, des LAG Berlin, des LAG Nürnberg und teilweises auch des LAG Schleswig-Holstein (Nachweise in der Entscheidung des LAG Hamburg a.a.O.). 6 Das Landesarbeitsgericht Köln hat – soweit ersichtlich – stets auch im letzteren Sinne entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 11.07.1989 – 4 Ta 117/89; vom 04.07.1995 – 10 Ta 80/95; vom 31.07.1995 – 13 Ta 114/95; vom 27.03.2000 – 2 Ta 78/00; vom 29.05.2000 – 9 Ta 346/99; vom 27.03.2001 –10 Ta 16/01; vom 21.06.2006 – 13 Ta 206/06 und vom 23.06.2006 – 3 Ta 196/06). 7 Diese Auffassung ist zutreffend. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann streitwerterhöhend, wenn hierüber keine Sachentscheidung getroffen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht (oder ein Vergleich über ihn geschlossen wird – § 45 Abs. 4 GKG). § 45 Abs. 1 GKG bezieht sich aber nur auf den echten, nicht auf den unechten bzw. uneigentlichen Hilfsantrag. Dieser steht dem echten Hilfsantrag nicht gleich. Bei einem echten Hilfsantrag will der Kläger nur mit dem einen oder mit dem anderen Antrag obsiegen. Es ist gedanklich ausgeschlossen, dass beide Ansprüche zuerkannt werden. Anders ist dies beim unechten Hilfsantrag, bei dem das wirtschaftliche Interesse am Obsiegen durch den Erfolg mit beiden Anträgen bestimmt wird (vgl. LAG Hamburg a.a.O.). 8 Der Weiterbeschäftigungsantrag ist daher mit einem Monatsgehalt zu berücksichtigen. 9 II. Hinsichtlich der vereinbarten Freistellung hat das Arbeitsgericht zu Recht keinen Mehrwert angesetzt: Es entspricht sowohl der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 03.03.2009– 4 Ta 467/08 – NRWE) auch – soweit ersichtlich – aller übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts, dass eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich nach sich zieht, sofern die Parteien nicht unabhängig vom Streit über die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschuss des Vergleiches gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben. Auf die ausführliche Begründung in der zitierten Entscheidung der erkennenden Kammer wird Bezug genommen. 10 Im vorliegenden Fall war die Freistellung nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch sonst ist ein Streit über die Frage, ob die Beklagte die Klägerin freistellen durfte oder umgekehrt die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist hatte, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die widerrufliche Freistellung mit Schreiben vom 06.06.2014 angegriffen hätte. 11 Mithin war für den Vergleich der gleiche Streitwert festzusetzen wie für das Verfahren. 12 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.