Beschluss
5 Ta 284/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Wert der durch den Vergleich erledigten streitigen Gegenstände, nicht nach den im Vergleich vereinbarten Zahlungen.
• Bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten gilt der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG normierte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt auch für die Bewertung von Vergleichen; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
• Leistungsregelungen in einem Aufhebungs- oder Abfindungsvergleich (z. B. Freistellung, zeitliche Verschiebung einzelner Rechte) führen nur dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie unabhängig vom Bestandsstreit streitige Gegenstände miterledigen.
• Deklaratorische Aufzählungen der Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändern die gesetzliche Höchstbegrenzung des Streitwerts nicht, sofern über diese Folgen nicht eigenständig gestritten wurde.
Entscheidungsgründe
Streitwert eines arbeitsrechtlichen Vergleichs begrenzt durch § 42 Abs. 2 GKG • Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Wert der durch den Vergleich erledigten streitigen Gegenstände, nicht nach den im Vergleich vereinbarten Zahlungen. • Bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten gilt der in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG normierte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt auch für die Bewertung von Vergleichen; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. • Leistungsregelungen in einem Aufhebungs- oder Abfindungsvergleich (z. B. Freistellung, zeitliche Verschiebung einzelner Rechte) führen nur dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie unabhängig vom Bestandsstreit streitige Gegenstände miterledigen. • Deklaratorische Aufzählungen der Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändern die gesetzliche Höchstbegrenzung des Streitwerts nicht, sofern über diese Folgen nicht eigenständig gestritten wurde. Der Kläger und die Arbeitgeberin schlossen einen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits, der Freistellung, Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2014 und eine Abfindungsregelung enthielt. Das Arbeitsgericht Köln setzte den Streitwert des Vergleichs auf höchstens 43.528,00 EUR fest. Der Klägervertreter legte Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss ein. Streitgegenstand war die Bemessung des prozessualen Streitwerts des Vergleichs, insbesondere ob in die Wertberechnung die vereinbarte Freistellung, Abfindung oder einzelne nachvertragliche Regelungen einzubeziehen seien. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln prüfte, ob der gesetzliche Höchstbetrag des Vierteljahresentgelts nach § 42 Abs. 2 GKG durch die Vergleichsregelungen überschritten werde. Es bestand keine eigenständige Auseinandersetzung über einzelne Folgen der Beendigung außerhalb des Bestandsstreits; die Freistellung erfolgte bereits vor dem Vergleich. • Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der durch den Vergleich erledigten streitigen Gegenstände, nicht nach den vereinbarten Leistungen; maßgeblich ist der Streitgegenstand, nicht der vereinbarte Kapitalbetrag. • Für Bestandsstreitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ein Höchstwert von einem Vierteljahresentgelt; Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Dieser Sondermaßstab dient dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers und begrenzt das gerichtliche Ermessen bei der Streitwertbemessung. • Regelungen im Vergleich, die lediglich der erledigungsbedingten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dienen (z. B. zeitliche Verschiebung einzelner Pflichten, Freistellung), führen nicht zur Überschreitung des gesetzlichen Höchstwerts, solange sie keine eigenständigen streitigen Gegenstände miterledigen. • Auch deklaratorische Aufzählungen der Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändern an der Höchstbegrenzung nichts, sofern über diese Folgen nicht zuvor oder unabhängig Streit bestanden hat. • Im vorliegenden Fall war die Freistellung bereits vor dem Vergleich erfolgt und Teil des Gesamtkonstrukts zur Erledigung des Kündigungsstreits; daher ist sie nicht gesondert streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Streitwert des Vergleichs nicht mehr als 43.528,00 EUR beträgt, weil nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten der Höchstwert eines Vierteljahresentgelts gilt und Abfindungen oder lediglich der Erledigung dienende Nebenregelungen den Wert nicht erhöhen. Die Freistellungsregelung war bereits vor Abschluss des Vergleichs verwirklicht und bildet zusammen mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein einheitliches Erledigungspaket, das den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreitet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht.