Urteil
6 Sa 198/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Formulierung „zu bereedern“ in der Brückenlösung des Moderationsergebnisses KTV ist nicht zwingend als Übernahme der Flugzeuge in den eigenen Flugbetrieb zu verstehen; sie kann die Besetzung der Flugzeuge mit KTV-Cockpitpersonal umfassen, auch durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung.
• Bei der Auslegung tariflicher Regelungen sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und Praktikabilität heranzuziehen; die Auslegung muss zu einer zweckorientierten, durchsetzbaren Regelung führen.
• Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Tarifschuldners, auf bestimmten Maschinen nur KTV-beschäftigtes Personal einzusetzen, kann auch durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden, wenn dadurch die tariflichen Arbeitsbedingungen gewahrt bleiben.
Entscheidungsgründe
„Bereedern“ in Tarifvereinbarung kann Personalbereitstellung, nicht Besitzübernahme, bedeuten • Die Formulierung „zu bereedern“ in der Brückenlösung des Moderationsergebnisses KTV ist nicht zwingend als Übernahme der Flugzeuge in den eigenen Flugbetrieb zu verstehen; sie kann die Besetzung der Flugzeuge mit KTV-Cockpitpersonal umfassen, auch durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. • Bei der Auslegung tariflicher Regelungen sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und Praktikabilität heranzuziehen; die Auslegung muss zu einer zweckorientierten, durchsetzbaren Regelung führen. • Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Tarifschuldners, auf bestimmten Maschinen nur KTV-beschäftigtes Personal einzusetzen, kann auch durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden, wenn dadurch die tariflichen Arbeitsbedingungen gewahrt bleiben. Die Parteien streiten über die Auslegung einer tariflichen Brückenregelung im Moderationsergebnis KTV vom 23.06.2010, wonach die Beklagte zusagte, bis Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 „mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu bereedern“. Der Kläger (Gewerkschaft der Piloten) verlangt, die Beklagte habe diese 14 Maschinen im eigenen Flugbetrieb mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben. Die Beklagte setzte Embraer-Maschinen bei Tochtergesellschaften ein und überließ dort teilweise Personal konzernintern; alle Maschinen gehören der Beklagten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, „bereedern“ könne auch die Besetzung der Maschinen mit KTV-Personal durch Arbeitnehmerüberlassung bedeuten. Der Kläger berief und vertiefte sein Auslegungsvorbringen; die Beklagte verteidigte die Auffassung, die tarifliche Verpflichtung sei durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfüllbar. • Anwendbare Auslegungsmaßstäbe: Für die Auslegung von Tarifnormen gilt wie bei Gesetzen vorrangig der Wortlaut; bei Mehrdeutigkeit sind Gesamtzusammenhang, Wille der Tarifparteien, Entstehungsgeschichte, praktische Umsetzbarkeit und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. • Wortlautauslegung: Das Verb ‚bereedern‘ ist mehrdeutig und kann sowohl Besitz/Betreiben als auch die Ausstattung/Besetzung mit Personal meinen; im Moderationsergebnis KTV wird es kontextualisiert und personalbezogen verwendet. • Systematik und Gesamtzusammenhang: Vergleichbare Verwendung des Begriffs in A.5.b und die Regelung, dass KTV-Cockpitmitarbeiter zu den Tarifbedingungen der D zu besetzen sind, sprechen für eine personalbezogene Auslegung. • Entstehungsgeschichte und Praktikabilität: Ziel der Regelungen war ein Ausgleich zwischen tariflichen Interessen der Piloten und Wettbewerbsflexibilität der Beklagten; eine Auslegung, die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung zulässt, ist praktikabel und zweckentsprechend. • Durchsetzbarkeit: Die Verpflichtung ist schuldrechtlicher Natur und durchsetzbar; die Beklagte kann faktisch und rechtlich auf Tochtergesellschaften einwirken, sodass die tariflichen Vorgaben auch bei Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden. • Rechtsprechung und Vorinstanz: Frühere Entscheidung des LAG Köln (9 Sa 973/11) bestätigt die personalbezogene Auslegung und führt aus, dass materielle Tarifbedingungen während einer Überlassung beachtet werden und personalvertretungsrechtliche Fragen nicht generell die Überlassung unzulässig machen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Beklagte zu verpflichten, 14 Embraer 190/195 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpitmitarbeitern zu betreiben. Maßgeblich ist die Auslegung der Brückenlösung, nach der ‚zu bereedern‘ nicht zwingend die Übernahme der Flugzeuge in den eigenen Flugbetrieb bedeutet, sondern die Besetzung der Maschinen mit KTV-Cockpitpersonal umfasst. Diese Besetzung kann auch durch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfolgen, wobei die Beklagte die schuldrechtliche Verpflichtung hat, sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter unter den tariflichen KTV-Bedingungen stehen. Die Entscheidung ist kostenverteilend; die Revision wird zugelassen. Aufgrund der geprüften Umstände ist die tarifliche Verpflichtung damit als erfüllbar und durchsetzbar im beschriebenen Umfang anzusehen.