Beschluss
1 SHa 6/14
LAG KOELN, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss eines Arbeitsgerichts ist nach § 17a Abs. 2 S.3 GVG i.V.m. § 48 Abs.1 Ziff.1 ArbGG bindend für nachfolgende Arbeitsgerichte.
• Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach erfolglosem Vollstreckungsversuch bestimmt § 893 Abs.2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als ausschließlichen Gerichtsstand.
• Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur in engen, grundrechtsrelevanten Fällen durchbrochen werden; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen den gesetzlichen Richter liegt hier nicht vor.
• Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß §§ 802, 893 ZPO begründet eine rügelose Einlassung des Beklagten keine örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen; örtliche Zuständigkeit bei Schadensersatz nach fruchtloser Vollstreckung • Ein Verweisungsbeschluss eines Arbeitsgerichts ist nach § 17a Abs. 2 S.3 GVG i.V.m. § 48 Abs.1 Ziff.1 ArbGG bindend für nachfolgende Arbeitsgerichte. • Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach erfolglosem Vollstreckungsversuch bestimmt § 893 Abs.2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als ausschließlichen Gerichtsstand. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur in engen, grundrechtsrelevanten Fällen durchbrochen werden; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen den gesetzlichen Richter liegt hier nicht vor. • Bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß §§ 802, 893 ZPO begründet eine rügelose Einlassung des Beklagten keine örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Gegenständen aus einem früheren Arbeitsverhältnis und macht Wiederbeschaffungskosten für Kabel sowie Kosten für den Austausch einer Schließanlage geltend. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Celle den Beklagten durch Urteil zur Herausgabe eines Notschlüssels und verschiedener Kabel verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Ein Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Köln auf Zahlung der Wiederbeschaffungskosten. Das Arbeitsgericht Köln trennte den Antrag ab und verwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Celle. Das Arbeitsgericht Celle erklärte sich ohne Anhörung für unzuständig und rief das Landesarbeitsgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an. Streitgegenstand war, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der Beklagte sich in der Güteverhandlung rügelos eingelassen hatte. • Das Bestimmungsverfahren war zulässig und nach § 36 Abs.2 ZPO dem Landesarbeitsgericht Köln zugewiesen, da beide Arbeitsgerichte sich für unzuständig erklärt hatten. • Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln ist bindend nach § 17a Abs.2 S.3 GVG i.V.m. § 48 Abs.1 Ziff.1 ArbGG; diese Bindungswirkung gilt auch im Bestimmungsverfahren analog § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO. • Für Schadensersatzklagen nach fruchtlosem Vollstreckungsversuch bestimmt § 893 Abs.2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs als ausschließlichen Gerichtsstand; damit ist das Gericht zuständig, das den Herausgabetitel erlassen hat (hier: Arbeitsgericht Celle). • Eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist nur in engen Grenzen bei Verstößen gegen Grundrechte möglich; hier wurde weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da das Arbeitsgericht Köln die Parteien zuvor angehört hatte und das Arbeitsgericht Celle der gesetzliche Richter ist. • Die rügelose Einlassung des Beklagten begründet keine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln, weil bei einem ausschließlichen Gerichtsstand nach § 802 ZPO keine Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung begründet wird. Das Arbeitsgericht Celle ist örtlich zuständig; der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln bindet nach Maßgabe des GVG/ArbGG. Die Klage auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe ist daher beim Arbeitsgericht Celle zu führen, da nach § 893 Abs.2 ZPO das Gericht zuständig ist, das den Herausgabetitel erlassen hat. Ein rügeloses Einlassen des Beklagten vor dem Arbeitsgericht Köln ändert hieran nichts. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Ergebnis bedeutet, dass die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren in Celle weiterverfolgen muss und nicht in Köln; die örtliche Zuständigkeit wurde klar dem Arbeitsgericht Celle zugewiesen.