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Urteil

5 Sa 76/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0521.5SA76.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Dezember 2013– 2 Ca 1909/13 – teilweise abgeändert: Der auf Erteilung einer Brutto/Nettoabrechnung gerichtete Antrag wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Ausbildungsverhältnis und daraus resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin. 3 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2010 als Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 640,00 EUR beschäftigt. Nach § 1 des Vertrages sollte das Ausbildungsverhältnis am 30. Juni 2013 enden. Gemäß § 7 Abs. 3 muss eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. § 9 sieht unter der Überschrift „Beilegung von Streitigkeiten“ vor, dass bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 ArbGG errichtete Güteausschuss der Zahnärztekammer Nordrhein anzurufen ist. § 5 Abs. 2 der Satzung des Güteausschusses bestimmt, dass der Antrag bei der Geschäftsstelle der Kammer schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. 4 Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Schreiben vom18. April 2013 fristlos, ohne in dem Kündigungsschreiben Kündigungsgründe zu benennen. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin habe die Kündigung am Sonntag, dem 21. April 2013, erhalten. Auf Nachfrage des Gerichts in der Kammerverhandlung vom 21. Mai 2014 haben die Parteien erklärt, die Kündigung sei per Einschreiben erfolgt. Die Klägerin hat angegeben, sie habe das Einschreiben am 22. April 2013 von der Post abgeholt. 5 Die Klägerin nahm nach Erhalt der Kündigung zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt telefonisch Kontakt mit der Zahnärztekammer Nordrhein auf. Nach ihren Angaben riet ihr Frau W , schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung einzureichen. 6 Die Klägerin wandte sich mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom8. Mai 2013 an den Güteausschuss. Wegen des Inhalts des Schreibens, welches am 14. Mai 2013 bei der Zahnärztekammer Nordrhein einging, wird auf die Kopie Bl. 73 d.A. Bezug genommen. 7 Frau W telefonierte nach dem 14. Mai 2013, aber vor dem 5. Juni 2013, mit der Beklagten und riet ihr zur Rücknahme der Kündigung und zur Weiterbeschäftigung der Klägerin. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 begründete sie gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein die Kündigung. 8 Die Klägerin legte am 7. Juni 2013 die praktische und mündliche Prüfung ab. Unter dem 11. Juni 2013 (Kopie des Schreibens Bl. 9 f. d.A.) teilte Frau W der Klägerin mit, dass der Güteausschuss in ihrer Angelegenheit nicht zusammenkommen werde. Daraufhin hat die Klägerin am 19. Juni 2013 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 22. Juni 2013 zugestellt worden. In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 9. Oktober 2013 hat die Klägerin zudem die Zahlung von 1.045,33 EUR für den Zeitraum vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 verlangt. 9 Die Klägerin hat bestritten, dass ein Grund für die fristlose Kündigung bestanden hat. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 1) festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.04.2013 nicht beendet wurde und bis zum 07.06.2013 fortbestand; 12 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.045,33 Euro brutto zu zahlen und hierüber eine Brutto-/Nettoabrechnung zu erteilen; 13 3) die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe den Ausschuss zu spät angerufen und die Klagefrist versäumt. Sie habe Krankmeldungen entweder gar nicht oder erst Wochen nach Beginn der Erkrankung abgegeben. 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2013 stattgegeben. Gegen das ihr am 20. Januar 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 21. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese am 27. Februar 2014 begründet. 18 Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, die Klägerin habe den Güteausschuss zu spät und nicht formgerecht angerufen. Sie habe sich innerhalb von drei Wochen schriftlich an die Zahnärztekammer wenden müssen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.12.2013– 2 Ca 1909/13 – insoweit abzuändern, als es den Anträgen zu 1) und 2) stattgegeben hat. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie meint, für die Anrufung des Ausschusses sei die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG nicht maßgeblich. Selbst wenn die Frist gelte, sei davon auszugehen, dass sie die Frist durch die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss gewahrt habe. 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 27 B. Die Berufung ist überwiegend unbegründet und nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutz- und dem Zahlungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Nachdem der Ausschuss der Klägerin mitgeteilt hatte, dass er in ihrer Sache nicht tagen werde, konnte sie die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Der Kündigungsschutz- und der Zahlungsantrag sind begründet. Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie bis zum Erhalt des Schreibens des Ausschusses vom 11. Juni 2013 diesen nicht mit unterzeichnetem Schreiben angerufen hat. Die Klägerin hat bis zum Zugang dieses Schreibens keine Frist versäumt. Der bei der Zahnärztekammer gebildete Güteausschuss kann fristungebunden angerufen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt hat. Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auf das Verfahren vor dem Ausschuss weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Die Klägerin hat das Recht, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen, nicht verwirkt. Für die Frage, wann Verwirkung anzunehmen ist, wenn ein Ausschuss gebildet ist, gelten keine starren Fristen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass regelmäßig Verwirkung eingetreten ist, wenn der Ausschuss nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf sämtliche Umstände des Einzelfalls. Diese führen hier nicht dazu, dass Verwirkung gegeben ist. Die Kündigung vom 18. April 2013 ist schon deswegen unwirksam, weil sie von der Beklagten entgegen § 22 Abs. 3 BBiG nicht begründet worden ist. Der Zahlungsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Abrechnungsanspruch besteht nicht. 28 I. Die Klage ist zulässig. Nachdem der Ausschuss der Klägerin mitgeteilt hatte, dass er in ihrer Angelegenheit nicht weiter tätig werden würde, konnte sie die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. 29 1. Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis, zu denen auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gehören, ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor der Klage zunächst das Verfahren vor einem zur Beilegung dieser Streitigkeiten gebildeten Ausschuss durchzuführen, sofern bei der zuständigen Handwerksinnung oder einer anderen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein solcher Ausschuss besteht. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG handelt es sich bei dieser vorgeschalteten Verhandlung vor dem Ausschuss um eine Prozessvoraussetzung für die Klage (BAG 13. April 1989 – 2 AZR 411/88 – BAGE 61, 258) . 30 Die Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen, ist ebenso zu behandeln wie das Fehlen eines entsprechenden Ausschusses. In beiden Fällen kann der Auszubildende Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Ausschuss vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist (BAG 17. September 1987 – 2 AZR 654/86 – BAGE 57, 179) . 31 2. Danach ist die Klage zulässig. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin den Ausschuss überhaupt wirksam angerufen hat oder ob dem entgegensteht, dass das Schreiben vom 8. Mai 2013 nicht unterzeichnet war. 32 Maßgeblich ist, dass der Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach der Mitteilung des Ausschusses vom 11. Juni 2013 an die Klägerin, dass er in ihrer Sache nicht weiter tätig werden würde, eröffnet war. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Ausschuss vertretene Rechtsauffassung zutreffend war oder nicht. 33 II. Die Klage ist überwiegend begründet. 34 1. Dies gilt zunächst für den Kündigungsschutzantrag. 35 a) Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie bis zum Erhalt des Schreibens des Ausschusses vom 11. Juni 2013 diesen nicht mit unterzeichnetem Schreiben angerufen hat. Die Klägerin hatte bis zum Zugang dieses Schreibens keine Frist versäumt. Der bei der Zahnärztekammer gebildete Güteausschuss kann fristungebunden angerufen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt hat. 36 aa) Die Satzung des Güteausschusses sieht nicht vor, dass eine Anrufungsfrist einzuhalten ist. Aus diesem Grund bedarf es keiner Erörterung, ob der Satzungsgeber überhaupt dazu berechtigt wäre, eine Anrufungsfrist zu regeln. 37 bb) Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auf das Verfahren vor dem Ausschuss weder unmittelbar noch analog anzuwenden. 38 (1) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§ 4, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind nach der Rechtsprechung des BAG auf außerordentliche Kündigungen von Berufsausbildungsverhältnissen jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss. Der Klageerhebung kann nach Auffassung des BAG nur der Einwand der Prozessverwirkung entgegengehalten werden (BAG 13. April 1989 – 2 AZR 411/88 – BAGE 61, 258; so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern30. August 2011 – 5 Sa 3/11 – juris) . 39 Demgegenüber nimmt ein Teil der Literatur an, dass die dreiwöchige Frist des § 4 KSchG Anwendung auch für die Anrufung des Ausschusses gilt (GMP/Prütting § 111 ArbGG Rn. 22 ff.; KR/Weigand §§ 21 – 23 BBiG Rn. 115 ff.) . 40 (2) Nach Auffassung der Kammer sind die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zur Klagefrist auf das Verfahren vor dem Ausschuss weder unmittelbar noch analog heranzuziehen. 41 Einer unmittelbaren Anwendung steht entgegen, dass § 4 Satz 1 KSchG nur für beim Arbeitsgericht einzureichende Klagen gilt. Für das Verfahren vor Ausschüssen gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG hat der Gesetzgeber keine Verfahrensregelungen getroffen. 42 Die Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie sind nicht gegeben. 43 Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ( BAG 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13 – NZA 2014, 196) . 44 Nach diesen Grundsätzen ist kein Raum für eine Analogie. Dabei kann es dahin stehen, ob Vorschriften über Klagefristen überhaupt analogiefähig sind. Maßgeblich ist, dass es jedenfalls an einer Regelungslücke fehlt (zutreffend LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 – 5 Sa 3/11 – juris) . Der Gesetzgeber hat mit § 111 Abs. 2 ArbGG eine abschließende Regelung für Ausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis getroffen. Er hat davon abgesehen, den Ausschüssen für das Verfahren Vorgaben zu machen. Damit ist er schlicht untätig geblieben. Es kann nicht unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber die Problematik nicht bekannt war. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass ein Wertungswiderspruch besteht, weil die Klagefrist einzuhalten ist, wenn ein Ausschuss nicht gebildet ist, ist dies von den Gerichten hinzunehmen, solange der Gesetzgeber keine Änderung vorgenommen hat. 45 b) Die Klägerin hat das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, nicht nach § 242 BGB verwirkt. 46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verwirkung nur der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung (21. oder 22. April 2013) und der am 11. Juni 2013 erfolgten Mitteilung des Ausschusses an die Klägerin, dass er in ihrer Angelegenheit nicht weiter tätig werde, in Betracht kommt. Dieser Zeitraum ist maßgeblich, wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, die Klägerin habe wegen des in § 5 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Schriftformgebots den Ausschuss bis dahin nicht wirksam angerufen. Danach war die Anrufung – wie ausgeführt – nicht mehr erforderlich. 47 Das Verhalten der Klägerin nach dem 11. Juni 2013 kann nicht mehr zu der Annahme der Verwirkung führen, weil die Klage nur wenige Tage danach, nämlich am 19. Juni 2013, beim Arbeitsgericht eingegangen und bereits am22. Juni 2013 zugestellt worden ist. Dies gilt auch deswegen, weil das Gesetz selbst nach einem ergangenen Spruch die Möglichkeit einräumt, die Klage binnen zwei Wochen nach Erlass des Spruchs zu erheben (§ 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). 48 aa) In der Literatur wird angenommen, der Schlichtungsausschuss müsse zur Vermeidung einer Verwirkung in der Regel binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen werden. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Auszubildende besondere Gründe geltend machen könne, die eine spätere Anrufung rechtfertigen könnten (APS/Biebl § 111 ArbGG Rn. 9) . 49 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus zwei Gründen nicht an. Ihr steht zunächst entgegen, dass sie über das Rechtsinstitut der Verwirkung die vom Gesetzgeber gerade nicht getroffene Regelung, dass eine Dreiwochenfrist zur Anwendung kommt, praktisch einführen würde. Vor allem ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass sie dem Rechtsinstitut der Verwirkung nicht gerecht wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls sowie das Vorliegen eines Zeit – und Umstandsmoments ankommt. Damit ist es unvereinbar, Verwirkung bei der bloßen Überschreitung bestimmter Fristen anzunehmen. 50 bb) Vor diesem Hintergrund ist die Verwirkung nach „allgemeinen Regeln“ zu prüfen. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass Verwirkung nicht anzunehmen ist. 51 (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) . Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821) . 52 (2) Danach liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob das Zeitmoment gegeben ist. Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. 53 Die Beklagte durfte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten der Klägerin nicht entnehmen, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Klägerin ist auch nicht unter Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner hat sich die Beklagte nicht im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. 54 Dies ergibt sich aus mehreren Umständen. Zunächst durfte die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BAG nicht darauf vertrauen, nach Ablauf von drei Wochen vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt zu sein. Hiervon konnte sie auch deswegen nicht ausgehen, weil die Satzung des Güteausschusses keine Anrufungsfrist vorsieht. 55 Zudem wusste die Beklagte spätestens seit Mitte Mai 2013 durch den Anruf eines Vertreters des Schlichtungsausschusses, dass sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung wehren wollte. 56 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine frühere Anrufung des Schlichtungsausschusses durch die Klägerin nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Lage geführt hätte. Sie war, wie sie gegenüber dem Schlichtungsausschuss deutlich gemacht hat, nicht bereit, die Klägerin bis zum regulären Abschluss der Ausbildung zu beschäftigen. Damit war klar, dass es in einem Rechtsstreit nur um die (Un-)Wirksamkeit der Kündigung und daraus möglicherweise resultierende Annahmeverzugsansprüche der Klägerin gehen würde. Hierfür macht es keinen relevanten Unterschied, ob zwei Wochen früher oder später entschieden wird. 57 c) Die Kündigung vom 18. April 2013 ist gemäß § 22 Abs. 3 BBiG i.V.m.§ 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht unter Angabe der Gründe erfolgt ist. 58 2. Der Antrag zu 2) ist insoweit begründet, als er auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichtet ist. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.045,33 EUR für den Zeitraum vom 19. April bis zum 7. Juni 2013 aus § 615 Satz 1 BGB. 59 Die Beklagte befand sich in dieser Zeit Annahmeverzug. Wegen der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung war ein Angebot der Klägerin entbehrlich (§ 296 Satz 1 BGB). 60 3. Der Klageantrag zu 2) ist teilweise unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Brutto-/Nettoabrechnung aus § 108 GewO. 61 § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Die Vorschrift gewährt keine selbständigen Abrechnungsanspruch (BAG 12. Juli 2006 – 5 AZR 646/05 – BAGE 119, 62) . 62 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 63 IV. Die Kammer hat für die Beklagte die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Fristenproblematik zugelassen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, bestand kein Grund, die Revision zuzulassen, weil die Entscheidung insoweit auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 64 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 65 Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei 66 R E V I S I O N 67 eingelegt werden. 68 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 69 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 70 Bundesarbeitsgericht 71 Hugo-Preuß-Platz 1 72 99084 Erfurt 73 Fax: 0361-2636 2000 74 eingelegt werden. 75 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 76 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 77 78 1. Rechtsanwälte, 79 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 80 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 81 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 82 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 83 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 84 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 85 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die klagende Partei auf § 72a ArbGG verwiesen