Urteil
12 Sa 848/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilzeitarbeitnehmer kann nach § 9 TzBfG Aufstockung verlangen, wenn keine arbeitsplatzbezogenen oder dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
• Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für arbeitsplatzbezogene Gründe, die eine ausschließliche Besetzung mit Teilzeit rechtfertigen.
• Pausenanordnungen sind nur dann unwirksam (Annahmeverzug), wenn sie gegen § 4 ArbZG, gegen eine wirksame Betriebsvereinbarung oder gegen billiges Ermessen (§ 106 GewO) verstoßen; eine detaillierte Betriebsvereinbarung kann Mitbestimmungsrechte ausreichend regeln.
• Tarifliche Zuschläge sind nach ihrem Wortlaut, tariflichen Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte auszulegen; ein Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV steht nicht automatisch Luftsicherheitsassistenten (§ 5 LuftSiG) zu, wenn deren Qualifikation bereits im Grundlohn berücksichtigt ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Arbeitszeitaufstockung nach § 9 TzBfG; Grenzen von Pausenanordnungen und Auslegung des LTV-Zuschlags • Teilzeitarbeitnehmer kann nach § 9 TzBfG Aufstockung verlangen, wenn keine arbeitsplatzbezogenen oder dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. • Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für arbeitsplatzbezogene Gründe, die eine ausschließliche Besetzung mit Teilzeit rechtfertigen. • Pausenanordnungen sind nur dann unwirksam (Annahmeverzug), wenn sie gegen § 4 ArbZG, gegen eine wirksame Betriebsvereinbarung oder gegen billiges Ermessen (§ 106 GewO) verstoßen; eine detaillierte Betriebsvereinbarung kann Mitbestimmungsrechte ausreichend regeln. • Tarifliche Zuschläge sind nach ihrem Wortlaut, tariflichen Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte auszulegen; ein Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV steht nicht automatisch Luftsicherheitsassistenten (§ 5 LuftSiG) zu, wenn deren Qualifikation bereits im Grundlohn berücksichtigt ist. Der K. ist seit November 2010 als Flugsicherheitskraft bei der B. beschäftigt; vertraglich wurden 120 Monatsstunden vereinbart. E. beantragte am 17.01.2013 die Erhöhung auf 160 Monatsstunden (Vollzeit) und machte Differenzvergütungen für Feb.–Mai 2013 sowie Vergütung für angeordnete Arbeitsunterbrechungen (Breaks) und tarifliche Zuschläge nach Ziff. 2.1 LTV für Mai–Jul 2013 geltend. Die B. besetzt nach eigener Aussage aus organisatorischen Gründen neue Stellen überwiegend mit 120-Stunden-Teilzeitverträgen und wendete sich gegen die Aufstockung; sie hielt die Pausenanordnungen für zulässig auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung und bestritt Anspruchsvoraussetzungen für den PWK-Zuschlag nach LTV. Das Arbeitsgericht gab dem K. in Teilen Recht; beide Seiten legten Berufung ein. Das LAG Köln hat daraufhin die Aufstockung bestätigt, Zahlungen in Teilbeträgen zugesprochen und die weiteren Ansprüche zum Teil abgewiesen. • Aufstockung: Nach § 9 TzBfG ist dem K. die Erhöhung von 120 auf 160 Monatsstunden mit Wirkung zum 01.02.2013 zu gewähren, weil die B. keine hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründe für die ausschließliche Besetzung neuer Stellen mit 120 Monatsstunden dargelegt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber. • Differenzvergütung: Für Febr. und März 2013 sowie anteilig für April 2013 bestehen Zahlungsansprüche aus §§ 280, 283, 275, 252 BGB wegen schuldhafter Nichterfüllung der Aufstockungspflicht; Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. • Pausen/Breaks: Annahmeverzugslohnansprüche wegen angeordneter Pausen sind nur begründet, wenn die Pausenanordnung gegen § 4 ArbZG, gegen die Vorgaben der Betriebsvereinbarung oder gegen billiges Ermessen (§ 106 GewO) verstößt. Die hier geltende Betriebsvereinbarung enthält einen zeitlichen Rah-men und typisierten Interessenausgleich; daher sind viele Pausenanordnungen wirksam, einige Einzelfälle (bestimmte Tage in Jan., Apr., Mai., Jul. 2013) waren jedoch unzulässig und begründen kleinere Zahlungsverpflichtungen. • Mitbestimmung: Die Regelung in der Betriebsvereinbarung zur Lage und Dauer der Pausen genügt der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; damit war keine gesonderte Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Pausen erforderlich. • Tarifzuschlag Ziff.2.1 LTV: Bei der Auslegung der Tarifnorm ist der Wortlaut, der tarifliche Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung zu berücksichtigen. Ziff.2.1 LTV gewährt den PWK-Zuschlag primär für Mitarbeiter in Lohngruppen für Tätigkeiten nach §§ 8,9 LuftSiG; Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG, deren besondere Qualifikation bereits im höheren Grundlohn abgebildet ist, gehören nicht ohne weiteres zum anspruchsberechtigten Kreis. • Bewertung konkreter Ansprüche: Das LAG hat die erstinstanzlichen Zahlungswerte in mehreren Punkten reduziert, weil nur für bestimmte einzelne Pausenrechtverletzungen und Monate Wirksamkeitsmängel vorlagen; die größtenteils behaupteten Breakvergütungen und Zuschläge wurden überwiegend abgewiesen. • Rechtsmittel: Revision wurde in Teilfragen (insbesondere zur Auslegung von Ziff.2.1 LTV und wegen Divergenzen bei Pausenfällen) zugelassen, da die Fragen grundsätzliche oder über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Der K. erhielt weitgehend Recht in seinem Aufstockungsverlangen nach § 9 TzBfG: die B. ist zuzustimmen, die Arbeitszeit des K. ab 01.02.2013 auf 160 Monatsstunden zu erhöhen. Aufgrund der Nichterfüllung sind Differenzvergütungen für Februar und März 2013 sowie teilweise für April 2013 zu zahlen; außerdem wurden einzelne Zahlungen für unzulässige Pausen in den Monaten Januar, April, Mai und Juli 2013 zugesprochen, allerdings in deutlich reduzierter Höhe gegenüber dem Klagebegehren. Die weitergehenden Ansprüche des K. — insbesondere die großflächige Zahlung von Breakstundenvergütungen und der PWK-Zuschlag nach Ziff.2.1 LTV für Mai–Juli 2013 — wurden überwiegend abgewiesen, weil die Betriebsvereinbarung und die gesetzlichen Vorgaben in den meisten Fällen eingehalten waren und der Tarifzuschlag nach Auslegung nicht ohne Weiteres Luftsicherheitsassistenten (§5 LuftSiG) zusteht. Die Kosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; die Revision wurde in Teilen zugelassen.