Urteil
5 Sa 13/14
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0430.5SA13.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. November 2013– 11 Ca 2756/13 – teilweise abgeändert: Der Feststellungsantrag wird insoweit als unzulässig abgewiesen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1995 angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1995 sah eine Tätigkeit als „Mitarbeiter innerhalb der Hauptabteilung Verkehr“ vor. Gemäß § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). § 4 des Vertrages bestimmte, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert wurde. 4 Seit dem 1. Oktober 2005 finden der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen (TVöD-F) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 5 Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2005 in die E 9 Stufe 5+ TVöD-F eingruppiert. Am 6. Februar 2007 wurde der Kläger zum „Verkehrsleiter vom Dienst“ befördert. Es erfolgte eine Eingruppierung in E 10 Stufe 5 TVöD-F. Im Februar 2012 wurde er der Stufe 6 zugeordnet. 6 Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2011 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG beantragt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie nicht in der Lage sei, ihm eine Teilzeittätigkeit als Verkehrsleiter vom Dienst zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Parteien am 28. November 2011 auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung des Klägers als Mitarbeiter an der Fluggastinformation. § 1 der Vereinbarung lautet: 7 „Ab dem 01.03.2012 wird Herr G als Mitarbeiter an der Fluggastinformation im Nur-Nachtdienst zu folgenden Konditionen beschäftigt: 8 a) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden (drei Tage à acht Stunden). Es kommt der Dienstplan 127A zur Anwendung. 9 b) Die Vergütung richtet sich nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD. Darüber hinaus erhält Herr G eine Zulage in Höhe von 100,00 € pro Monat. Weitere Zulagen, Zuschläge etc. erhält Herr G entsprechend des Arbeitsplatzes und dessen Erschwernis bzw. der sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen. 10 c) Im Übrigen gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen.“ 11 Der zunächst für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 befristete Vertrag ist bis zum 28. Februar 2014 und sodann bis zum 28. Februar 2015 verlängert worden. 12 Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. März 2012 (neben der Zulage) Vergütung nach der EG 9 Stufe 5. Mit der am 4. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage will der Kläger die Feststellung erreichen, dass die Beklagte ihn nach der Stufe 6 vergüten muss. Er hat die sich ergebende Vergütungsdifferenz für die Monate März 2012 bis September 2013 eingeklagt. 13 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 zwar auf eine bestimmte Entgeltgruppe, nicht aber auf eine bestimmte Stufe verständigt. Die Vereinbarung der Zulage zeige, dass die Parteien keine untertarifliche Stufenzuordnung vereinbaren wollten. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 16 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab den 01.03.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu zahlen; 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.381,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 138,14 € seit dem 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen; 18 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 980,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,07 € seit dem 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.065.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 zu zahlen; 19 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 284,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 142,02 € seit dem 01.09.2013 und 01.10.2013 zu zahlen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat vorgetragen, der Kläger könne schon deswegen die Stufe 6 nicht verlangen, weil die Parteien am 28. Dezember 2011 eine konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Wenn hiervon nicht ausgegangen werde, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in die EG 9 einzugruppieren sei. Die Stellen an der Fluggastinformation seien mit der Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT bewertet. Dies bedeute, dass die Stellen bei der Überleitung in den TVöD-F in die E 8 TVöD-F überzuleiten gewesen seien. Nur in den TVöD-F übergeleitete Mitarbeiter der Fluggastinformation seien aufgrund der Überleitungsregelung in § 8 TVÜ-VKA in die E 9 TVöD-F einzugruppieren. Der Kläger sei jedoch nicht als Mitarbeiter der Fluggastinformation übergeleitet worden. Unabhängig hiervon könne der Kläger die Stufe 6 auch deswegen nicht beanspruchen, weil nach § 16 Abs. 1 VKA i.V.m. dem Anhang bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT ohne Aufstieg nach § IV b BAT eine Stufe 6 nicht gewährt werde. 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. November 2013 stattgegeben. Gegen das ihr am 12. Dezember 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese am 5. Februar 2014 begründet. 24 Die Beklagte ist nach wie vor der Meinung, dem Kläger stehe die Stufe 6 nicht zu. Dies folge bereits aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011, die eine konstitutive Regelung enthalte. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass neben der Vergütung nach EG 9 Stufe 5 TVöD-F auch eine Zulage von 100 EUR vereinbart worden sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Wenn es in der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte herabgruppiert werde, aufgrund des Eingreifens besonderer Stufenregelungen für die konkrete Tätigkeit die Stufe als Endstufe nicht gebe, könne die in der höheren Entgeltgruppe erlangte Stufe nicht erreicht werden. In diesem Fall müsse der Beschäftigte einer anderen Stufe – hier der Stufe 5 -zugeordnet werden. Das gefundene Ergebnis ergebe sich auch aus den Regelungen der TVÜ-VKA. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013,11 Ca 2756/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F richtig ausgelegt. Die Argumentation der Beklagten verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Sie differenziere schlichtweg nicht danach, ob in der niedrigeren Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe erreichbar gewesen wäre. Entscheidend sei allein, ob der Beschäftigte die höhere Stufe vor der Rückgruppierung erreicht habe, was vorliegend unstreitig der Fall gewesen sei. 30 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 32 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 33 II. Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Feststellungsantrag war insoweit als unzulässig abzuweisen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. Für den Zeitraum ab Oktober 2013 ist der Feststellungsantrag zulässig und ebenso wie die weiteren Anträge begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen erkannt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9 Stufe 6 TVöD-F. Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 28. Februar 2011 keine konstitutive Entgeltregelung getroffen. Eine derartige konstitutive Entgeltregelung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung von der „Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TvöD“ die Rede ist. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in die EG 8 TVöD-F, sondern in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren. Er ist der Stufe 6 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass es für die Zuordnung zu einer Stufe auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe unabhängig davon ankommt, ob der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Stufe überhaupt hätte erreichen können. Dies gilt jedenfalls dann – wenn wie hier – die maßgebliche Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe überhaupt vorgesehen ist. 34 1. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig. Er ist insoweit unzulässig, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. 35 a) Nach § 46 Abs. 2 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. 36 Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen ( st. Rspr., etwa BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – EzA § 256 ZPO Nr. 9; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 94; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43). 37 Das Feststellungsinteresse besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht und keine Umstände vorträgt, die darauf schließen lassen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365) . 38 In diesen Fällen kann die Klage jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365) . 39 Nach diesen Grundsätzen besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums innerhalb einer Entgeltgruppe eine höhere Stufe erreicht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365) . 40 b) Danach erweist sich der Feststellungsantrag nur als teilweise zulässig. 41 Für die Zeit ab Oktober 2013 besteht ein Feststellungsinteresse, weil die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung endgültig zu klären. 42 Der Feststellungsantrag ist dagegen insoweit unzulässig, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. Der Kläger hat die sich nach seiner Auffassung ergebenden Vergütungsdifferenzen bis dahin eingeklagt. Er hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. 43 Der Antrag ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage erschöpfend geklärt. Innerhalb der EG 9 TVöD-F kann der Kläger keine höhere Stufe als die 6 erreichen. 44 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. März 2012 Vergütung nach der EG 9 Stufe 6 TVöD-F zu zahlen. 45 a) Dieser Annahme steht die Vereinbarung vom 28. Februar 2011 nicht entgegen. Die Parteien haben keine konstitutive Entgeltregelung getroffen. Eine derartige konstitutive Entgeltregelung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung von der „Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD“ die Rede ist. 46 aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris) . 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT (seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) vorgesehenen Angabe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris) . 48 Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, dass allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris) . 49 bb) Danach ist die Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 dahingehend auszulegen, dass die Angabe der Entgeltgruppe und der Stufe keine konstitutive Wirkung haben soll. Vielmehr haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger die Vergütung erhalten soll, die ihm tarifrechtlich zusteht. 50 Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die in der Vereinbarung genannte Entgeltgruppe und die Stufe genau diejenigen sind, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, sie seien tarifgerecht. 51 Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 ausdrücklich hervorhebt, dass „im Übrigen die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen“ gelten. Die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen, nämlich der Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1995, enthielten neben dem Verweis auf den BAT die Angabe der damals für den Kläger maßgeblichen Vergütungsgruppe. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann dieser Verweis auf die Vergütungsgruppe nur als deklaratorisch, nicht als konstitutiv, verstanden werden. 52 Dafür, dass die Parteien von dieser Regelung am 28. Dezember 2011 abweichen wollten, bestehen keine Hinweise. Sie folgen nicht daraus, dass dem Kläger eine Zulage von 100 EUR pro Monat zugesagt worden ist. Diese Zusage ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die tarifgerechte Vergütung zuzüglich einer außertariflichen Zulage erhalten sollte. 53 b) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in die EG 8 TVöD-F, sondern in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA. 54 Danach sind die Stellen an der Fluggastinformation auch nach Auffassung der Beklagten nach Erfüllung der für eine Höhergruppierung erforderlichen Zeit der Bewährung jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren gewesen. Dies gilt auch für den Kläger. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht als Mitarbeiter der Fluggastinformation in den TVöD-F übergeleitet worden ist. Die notwendige Bewährung hat er durch die der höheren Entgeltgruppe zugeordneten Tätigkeit erbracht. 55 c) Der Kläger ist der Stufe 6 der EG 9 TVöD-F zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass es für die Zuordnung zu einer Stufe auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe unabhängig davon ankommt, ob der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Stufe überhaupt hätte erreichen können. 56 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG 22. Januar 2014 – 7 AZR 243/12 – juris, mwN) . 57 Zur Beantwortung der Frage, wie eine Vorschrift auszulegen ist, ist eine Tarifauskunft nur ausnahmsweise einzuholen. Sie darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann – wie ausgeführt - der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niedergeschlagen hat (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – juris). 58 bb) Nach diesen Grundsätzen ist § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F dahingehend auszulegen, dass es für die Vergütung des Arbeitnehmers auf die Stufe ankommt, die er in der höheren Entgeltgruppe erreicht hat. Dies ist beim Kläger die Stufe 6. Die Einholung einer von der Beklagten angeregten Tarifauskunft war nicht angezeigt. 59 Für dieses Verständnis der Tarifvorschrift spricht zunächst deren Wortlaut. Danach kommt es für die Stufenzuordnung bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe auf die „in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe“ an. Die Stufe, die der Kläger in der höheren Entgeltgruppe 10 erreicht hat, ist die Stufe 6. 60 Dabei differenziert der Tarifvertrag nach seinem Wortlaut nicht danach, ob der Arbeitnehmer diese Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe auf anderem Wege überhaupt erreichen könnte oder nicht. Nach dem Wortlaut kommt es nur auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe und nicht auf die der niedrigeren Entgeltgruppe an. 61 Die Auslegung nach dem Wortlaut der Regelung wird durch ihren Sinn und Zweck und eine systematische Betrachtung bestätigt. Den Tarifvertragsparteien ging es ersichtlich darum, dem Arbeitnehmer seinen Besitzstand jedenfalls teilweise zu erhalten. Er soll bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe nicht auch noch die „erreichte“ Stufe verlieren. Dabei haben sie eine grundlegend andere Regelung getroffen als bei einer Höhergruppierung. Bei Höhergruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnenen Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – NZA-RR 2013, 105) . Anders verhält es sich bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Hier gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die in der höheren Entgeltgruppe gesammelte Berufserfahrung unmittelbar für die Tätigkeit genutzt werden kann, die der Arbeitnehmer nunmehr ausübt. 62 Die Einholung einer von der Beklagten angeregten Tarifauskunft war nicht angezeigt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt hätten, eine Regelung im Sinne der Beklagten zu treffen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Ein entsprechender Wille wäre nicht zu berücksichtigen, weil er sich in der Tarifnorm nicht unmittelbar niedergeschlagen hat. 63 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 64 IV. Die Kammer hat die Revision für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, wie § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Für den Kläger ist die Revision nicht zugelassen worden, weil die Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 65 Rechtsmittelbelehrung: 66 Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei 67 R E V I S I O N 68 eingelegt werden. 69 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 70 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 71 Bundesarbeitsgericht 72 Hugo-Preuß-Platz 1 73 99084 Erfurt 74 Fax: 0361 2636 2000 75 eingelegt werden. 76 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 77 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 78 79 1. Rechtsanwälte, 80 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 81 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 82 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 83 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 84 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden 85 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72a ArbGG verwiesen.