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Urteil

4 Sa 713/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0207.4SA713.13.00
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Leitsätze

Grundsätze zur Zulässigkeit eines Teilurteils

Tenor

Auf die Berufung des Klägers *1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2013 – 2 Ca 1529/13 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätze zur Zulässigkeit eines Teilurteils Auf die Berufung des Klägers *1) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2013 – 2 Ca 1529/13 – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten – soweit es das erstinstanzliche Teilurteil betrifft, das Gegenstand der Berufung war – darum, ob der Beklagte, der zuletzt als strategischer Einkäufer bei der Klägerin beschäftigt war, dieser einen Betrag von 2.000,00 € schuldet, weil – was als solches unstreitig ist – der Beklagte mit Herrn H, dem damaligen Geschäftsführer der Firma G GmbH, einer Zulieferfirma der Klägerin, in Begleitung seiner, des Beklagten, Ehefrau und der Ehefrau des Herrn H im Jahre 2005 eine gemeinsame Reise nach Monte-Carlo gemacht hat, deren Kosten nach der Behauptung der Klägerin 2.000,00 € betragen haben, welche von der Firma G getragen worden seien. Der Beklagte hat dazu erst- wie zweitinstanzlich vorgetragen, es habe sich um eine gemeinsame Reise gehandelt, die rein gar nichts mit den geschäftlichen Aktivitäten zu tun gehabt habe. Die Frau des Herrn H habe zum damaligen Zeitpunkt die Ehefrau des Beklagten anlässig deren 50. Geburtstages angerufen und erklärt, man wolle gemeinsam nach Monte-Carlo reisen. Dies sei ihr Geburtstagsgeschenk, welches sie und ihr Mann gerne schenken würden. Weiter hat der Beklagte erst- wie zweitinstanzlich vorgetragen, er bestreite die Höhe der Kosten mit Nichtwissen. Er dürfe das auch mit Nichtwissen bestreiten, weil er keine Kenntnis davon gehabt habe, wie viel die Reise gekostet habe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Flüge nicht etwa in „Linie in der Businessclass“ erfolgt seien, sondern mit der Fluggesellschaft Germanwings. Wegen des übrigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird (mit Ausnahme des mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten gerügten Absatzes) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 07.08.2013 der Klage stattgegeben, soweit sie Gegenstand der Berufung ist. Gegen dieses ihm am 30.08.2013 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte am 05.09.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.12.2013 am 02.12.2013 begründet. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Tatbestandes verweist der Beklagte zunächst auf seinen Tatbestandsberichtigungsantrag und damit darauf, dass nicht unstreitig gewesen sei, dass er mit seiner Ehefrau von G zu einer Monte-Carlo-Reise im Wert von 2.000,00 € eingeladen worden sei. Hinsichtlich des Telefonates der Ehefrauen behauptet der Beklagte, Frau H habe seiner, des Beklagten, Ehefrau, erklärt, dass sie ihr ein Wochenende in Monte-Carlo schenken würde. Dies wäre schön, da auch ihr eigener 40. Geburtstag ausstehe und man sich gemeinsam etwas gönnen könne. Ausdrücklich habe Frau H erklärt, dass dies natürlich von ihr und ihrem Mann privat bezahlt würde und nicht über G . Hinsichtlich des Wertes der Reise verweist der Beklagte darauf, dass die Klägerseite sich auf eine Aussage Herrn H beziehe, der gesagt habe: „Das Wochenende dürfte etwa 1.000,00 € /Person gekostet haben!“. Daraus werde deutlich, dass es sich um eine bloße Schätzung Herrn H gehandelt habe. Es sei so gewesen, dass man sich am Flughafen getroffen habe, dort die Germanwings-Tickets übergeben erhalten habe und gemeinsam nach Cannes geflogen sei. Von dort seien die Eheleute S von den Eheleuten H im PKW mitgenommen worden nach Monte-Carlo, wo die Eheleute S zwei Nächte verbracht hätten. Wenn man unterstelle, dass die Flüge hin und zurück jeweils 19,90 € pro Person gekostet hätten, so hätte das Hotelzimmer für zwei Nächte rund 1.900,00 € kosten müssen, was abwegig sei. Zum Rechtlichen beruft sich der Beklagte darauf, er sei bereits nicht passiv legitimiert, da Frau H das Wochenende habe schenken wollen. Zuwendungsempfänger sei seine Ehefrau gewesen. Zudem fehle eine Beziehung zwischen Zuwendendem und Geschäftsherrn als notwendiger Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 687 Abs. 2 BGB. Im Übrigen führt der Beklagte aus, warum der Anspruch aufgrund der Ausschlussfristen des EMTV verfallen und auch verjährt sei. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Ausdrücklich rügt der Beklagte, dass es sich bei dem Teilurteil um ein unzulässiges Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO gehandelt habe. Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 07.08.2013 zum Az. 2 Ca 1529/13 abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen; Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält auch die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für zutreffend und führt aus, warum sie sowohl einen Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Zuwendungen als auch einen Anspruch auf Schadensersatz habe. Schließlich nimmt sie ausführlich zu den tariflichen Ausschlussfristen und zur Verjährung Stellung. Insoweit wird insgesamt auf die Berufungserwiderung (Bl. 596 – 609 d. A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen war, da es sich bei dem erstinstanzlichen Urteil um ein unzulässiges Teilurteil handelt. I. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt insoweit Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04 – zahlreiche Nachweise zur Rechtsprechung des BGH in dieser Entscheidung Rn. 9) angeschlossen hat, darf nach § 301 ZPO ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, sodass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtkraftkonflikt, der bei Teilentscheidungen in aller Regel nicht auftritt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenden Rechtstreits darf nicht eine Vorfrage umfassen, über die auch für den Teilstreit zu entscheiden ist (vgl. BAG a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen – noch nicht im Teilurteil beschiedenen – Ansprüche noch einmal stellt. In einem solchen Fall fehlt es auch an der in§ 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Rechtsstreits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist (BAG a.a.O. m. N. zur Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte). Davon gibt es nach einer Entscheidung des 5. Senats des BGH (28.11.2003 – V ZR 123/03) lediglich dann eine Ausnahme, wenn in dem noch anhängigen Teil lediglich ein im Teilurteil mitzuentscheidende „abstrakte Rechtsfrage“ wiederkehren kann. Um eine solche „abstrakte Rechtsfrage“ handelt es sich nach Rechtsprechung des BAG z. B. dann nicht, wenn es auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis ankommen kann (vgl. BAG a.a.O.). Wie eine solche „abstrakte Rechtsfrage“ von sonstigen Rechtsfragen abzugrenzen ist, ist der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Diese Ausnahme von der sonstigen ständigen Rechtsprechung des BGH wurde auch in den zahlreichen Entscheidungen verschiedener Senate des BGH vor der Entscheidung von 2003 – soweit ersichtlich – nie gemacht. Ebenso hat – soweit ersichtlich – der Bundesgerichtshof in den zahlreichen späteren einschlägigen Entscheidungen nie wieder auf die in der Entscheidung vom 28.11.2003 gemacht Ausnahme rekurriert (vgl. die Urteile des BGH vom 12.12.2007 – VIII ZR 269/06; 19.11.2008 – VIII ZR 47/07; 19.11.2008 – VIII ZR 47/07; 16.06.2010 – VIII ZR 62/09; 23.11.2010 – XI ZR 82/08; 07.07.2010 – XII ZR 159/09; 29.03.2011 – VI ZR 117/10; 15.11.2011 – VIII ZR 42/10; 13.07.2011 – VIII 342/09; 26.04.2012 – VIII ZR 25/11; 30.11.2012 – V 245/11; 20.06.2013 – VII ZR 103/12). Vielmehr wird in den neueren Entscheidungen des BGH noch weitergehend als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2005 (4 AZR 243/04) davon gesprochen, dass eine Gefahr sich wiedersprechender Entscheidungen namentlich dann gegeben sei, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden werde, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Wörtlich heißt es: „Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden“ (vgl. BGH 16.06.2010 – VIII ZR 62/09). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer späteren Entscheidung den Begriff „Urteilselemente“ aus der neueren Rechtsprechung des BGH übernommen (vgl. BAG 08.09.2011 – 2 AZR 388/10). Festzuhalten ist zu der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Weiteren, dass einhellig davon ausgegangen wird, dass es nicht darauf ankommt, wie das erst- oder das zweitinstanzliche Gericht die Sache beurteilt. Vielmehr kann sich die genannte Gefahr einer Widersprüchlichkeit auch aus der bloßen Möglichkeit abweichender Beurteilung im Rechtsmittelverfahren ergeben (vgl. z. B: BGH 04.11.2002 – II ZR 287/01; BAG a.a.O.). Für die Frage, ob es hinsichtlich der durch das Teilurteil nicht entschiedenen weiterhin anhängigen Streitteile auf eine auch für das Teilurteil relevante Vorfragen ankommen kann , kommt es nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2005 (4 AZR 443/04) darauf an, ob „aufgrund des Akteninhalts unzweifelhaft“ feststeht, dass die weiter geltend gemachten Ansprüche (über die in dem Teilurteil noch nicht entschieden wurde) aus anderen Gründen als der genannten Vorfrage „in jedem Fall unbegründet“ wären. Gleiches dürfte auch dann gelten, wenn es aus anderen Gründen allein aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei in jedem Falle auf die Vorfrage nicht ankommen könnte. Schließlich ist aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass die Unzulässigkeit des Teilurteils zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen muss(§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Eines Antrags der Parteien bedarf es in diesem Falle nicht (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da nicht ein Fall des Mangels des Verfahrens (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorliegt, greift auch § 68 ArbGG nicht ein (vgl. statt vieler Germelmann u.a. § 68 ArbGG Rn. 10). II. Danach gilt im vorliegenden Fall Folgendes: 1. Bei dem vom Arbeitsgericht entschiedenen Teil war – das zeigt schon die angefochtene Entscheidung – über verschiedene Vorfragen und einer Reihe von Urteilselementen hinsichtlich des Eingreifens von Ausschlussfristen und Verjährung zu entscheiden, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für die noch nicht entschiedenen Teile erheblich sind. Beide Parteien argumentieren im gesamten Verfahren umfänglich dazu. Es sind sowohl Rechtsfragen umstritten als auch Tatsachenfragen streitig, sodass es letztlich nicht auf die Frage ankommt, ob die mitzuentscheidenden Rechtsfragen „abstrakte“ sind. So ist z. B. streitig, wann die Klägerin die jetzt eingeklagten Ansprüche feststellen konnte bzw. wann sie nicht mehr ohne den Vorwurf von Fahrlässigkeit in Unkenntnis davon war. Insbesondere ist streitig, ob und wann die Klägerin insoweit entsprechende Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen den Beklagten auch schon vor dem von ihr behaupteten Datum der Akteneinsicht in die Strafakten hatte. Es ist ferner streitig, ob die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt von der Aussage Herrn H Kenntnis hatte. Der Beklagte hat für seine Behauptung, die Klägerin habe schon zuvor in den Jahren 2008 oder 2009 Kenntnis erlangt, die Beiziehung der Strafakte des Beschuldigten H sowie des Beschuldigten D beantragt und sich auf das Zeugnis Herrn Dr. H berufen (vgl. Bl. 202/203 d. A.). Strittig ist ferner, inwieweit über § 1 Nr. 3 c ERA im vorliegenden Fall der EMTV auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten Anwendung findet, der in § 19 Ausschlussfristen enthält. Dabei ist auch streitig, ob der Beklagte Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist (vgl. Bl. 524 d. A.). Bislang ungeklärt ist ferner, ob für das Arbeitsverhältnis vom Beklagten so bezeichnete „Arbeitsbedingungen für leitende Angestellte“ gelten, welche nach Vorbringen des Beklagten eine zweimonatige Verfallfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten sollen. Es stellt sich auch hinsichtlich der zuvor angesprochenen Fragen die weitere Frage, ob die Klägerin im konkreten Fall das Strafverfahren gegen den Beklagten abwarten durfte, wobei insbesondere zu klären ist, ob die Klägerin auch dann, wenn sie schon zuvor von der Aussage Herrn H wusste, weitere Aufklärung durch das Strafverfahren gegen den Beklagten erwarten konnte. Dabei wäre wertend zu entscheiden, ob es sich insoweit um einen komplexen Tathergang handelte, indem umfangreiche Ermittlungen anzustellen waren. All dies sind jedenfalls nicht „abstrakte Rechtsfragen“. Alle diese Fragen stellen sich im entschiedenen Teil wie in den nicht entschiedenen Teilen. 3. Auch lässt sich nicht argumentieren, dass es auf all diese Fragen hinsichtlich der Ausschlussfrist und der Verjährung schon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht ankommen könne. Jedenfalls wird der zitierte Maßstab des Bundesarbeitsgerichts der Zweifelsfreiheit nach Akteninhalt nicht erreicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass zum einen die wertende Entscheidung zu treffen wäre, inwieweit in Fällen wie dem Vorliegenden von einer Selbstbezichtigungspflicht des Schädigers ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht gerade auch in der Entscheidung, auf die sich die Klägerin beruft, entschieden, dass der Schädiger sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen könne „ solange er seinen Arbeitsvertragspartner durch sein Verhalten gehindert hat, den Anspruch geltend zu machen“. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht entschieden, dass der Schädiger für alle Zeiten mit dem Berufen auf Verfallfristen (erst recht nicht auf Verjährungsfristen) ausgeschlossen sei, wenn er sein Vergehen gegenüber dem Geschädigten nicht selbst offenbart hat. Das treuwidrige Berufen auf die Ausschlussfrist bezieht sich nur auf die Zeit, die gerade dadurch vergangen ist, dass Schädiger sich in dem genannten Sinne treuwidrig verhalten hat. Erfährt der Geschädigte auf andere Weise von den seine Ansprüche begründenden Tatsachen, so beginnt die Ausschlussfrist (oder auch die Verjährungsfrist). Bei den oben aufgeführten Fragen geht es aber u. a. darum, wann die Klägerin erstmals von der Schädigung erfahren hat. Das erstinstanzliche Teilurteil war demgemäß entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen. Auch die Kostentscheidung für das Berufungsverfahren musste aufgrund der Zurückverweisung dem Arbeitsgericht vorbehalten bleiben (vgl. statt vieler Baumbach ZPO § 97 Rn. 75 ff.). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen. Am 25.03.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss: In dem Rechtsstreit wird der Tenor des Urteils vom 07.02.2014 dahingehend berichtigt, dass es hinter dem Wort „Berufung“ statt „des Klägers“ richtig heißt: „des Beklagten“. *1) G r ü n d e Die Berichtigung war gemäß § 319 ZPO von Amts wegen vorzunehmen. Die Berufung erfolgte durch den Beklagten. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.