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Urteil

7 Sa 589/13

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0206.7SA589.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 in Sachen14 Ca 9750/12 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,06 € brutto sowie weitere 17,94 € netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 110,64 € seit dem 01.01.2013 und aus weiteren 12,36 € seit dem 16.01.2013. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu zahlen. Für den Kläger wird die Revision zugelassen, für die Beklagte nicht. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien sind unter anderem aus dem vorangegangenen Verfahren LAG Köln 8 Sa 315/10 gerichtsbekannt. In jenem Vorverfahren hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger rechtskräftig durch Urteil vom 14.07.2010 das Recht zugebilligt, als vollbeschäftigte Mitarbeiterin monatlich mit mindestens 160 Arbeitsstunden eingesetzt zu werden. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Bezahlung sogenannter Breakstunden aus dem Zeitraum März 2012 bis Februar 2013, die die Beklagte als gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 ArbZG ansieht, sowie um zugehörige Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. 3 Der Kläger ist seit Juni 2006 auf dem K /B Flughafen für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fluggastkontrolleurin tätig. Ihr Tarifstundenlohn betrug im Anspruchszeitraum 12,36 € brutto/Stunde. 4 Bei der Beklagten gilt eine „ Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung “ vom 31.01.2011, auf deren vollständigen Text Bezug genommen wird (Bl. 54 bis 62 d. A.). Für die Arbeitseinteilung der Mitarbeiter sieht § 7 der Betriebsvereinbarung einen sogenannten Monatsplan und § 8 der Betriebsvereinbarung einen Tagesplan vor. Was Gegenstand der Monatspläne ist, regelt § 7 Abs. 2 BV (Bl. 57 d. A.). Was Gegenstand der Tagespläne ist, regelt § 8 Abs. 1 BV (Bl. 58 d. A.). 5 § 9 der BV befasst sich mit „ Pausen “. Hier ist folgendes geregelt: 6 „(1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 7 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 8 …“ (Bl. 58 d. A.) 9 Der Kläger hat bereits erstinstanzlich Listen vorgelegt, aus denen sich für jeden Tag der streitgegenständlichen Monate Beginn und Ende der Arbeitszeitunterbrechungen ergeben, die der Kläger als entgeltpflichtigen sogenannten Break, die Beklagte hingegen als gesetzliche Arbeitspause wertet. Teilweise ergibt sich aus den Listen des Klägers auch Beginn und Ende der jeweiligen Tagesschichtdauer. Auf die Aufstellungen Blatt 4 bis 11 d. A. für den Zeitraum März bis Oktober 2012 sowie Blatt 93 bis 95 d. A. für Dezember 2012 bis Februar 2013 wird Bezug genommen. 10 Die Beklagte hat sogenannte Stundennachweise für die streitgegenständlichen Monate vorgelegt, aus denen sich die Schichtdauer für die einzelnen Tage, die für die einzelnen Tage bezahlten Normalstunden, Schulungsstunden und Stundenzuschläge, sowie die von der Beklagten angesetzten gesetzlichen Pause und Zusatzpausen im Sinne von § 9 Abs. 2 BV ergeben. Ferner hat die Beklagte zur Dokumentation der gezahlten Löhne in den einzelnen Monaten die zugehörigen Lohnabrechnungen vorgelegt. Auf die Unterlagen Blatt 64 bis Blatt 82 d. A. für März bis Oktober 2012 und Blatt 130 bis Blatt 135 d.A. für Dezember 2012 bis Februar 2013 wird Bezug genommen. 11 Abgesehen von der gegensätzlichen rechtlichen Bewertung der jeweiligen Arbeitszeitunterbrechungen sind die von den Parteien vorgelegten Einzeldaten jeweils als unstreitig anzusehen. 12 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen handele es sich nicht um gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 ArbZG. Die Arbeitszeitunterbrechungen dienten nämlich nicht dem Erholungszweck, sondern nur dazu, Zeiten zu überbrücken, in denen die B als Auftraggeberin der Beklagten weniger Personal anfordert. Der Kläger behauptet, die Beklagte behandele die Arbeitszeitunterbrechungen flexibel und quasi durch die B fremdbestimmt. Sie teile die Lage der jeweiligen Arbeitsunterbrechung frühestens, aber keineswegs immer mit Beginn der jeweiligen Dienste mit, verschiebe, verkürze oder verlängere sie auch bei Bedarf und nehme sie weder in die Monatspläne noch in die Tagespläne auf. Er, der Kläger, könne sich als Arbeitnehmer nicht mental auf die Pause einstellen, so wie dies bei einer zu Erholungszwecken gewährten Pause erforderlich sei. 13 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 14 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.415, 22 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Lohn aus Unterbrechungen von Arbeitszeiten in dem Zeitraum 01.03. bis 31.12.2012); 15 2. ) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179, 23 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit anlässlich der ‚Breaks‘ in dem Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012); 16 3.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 376, 98 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Lohn aus Unterbrechung von Arbeitszeiten in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 28.02.2013); 17 4.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37, 39 € netto 18 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz 19 der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Zuschläge für 20 Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit anlässlich der ‚Breaks‘ 21 in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 28.02.2013). 22 Die Beklagte hat beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte führt aus, bei den Arbeitszeitunterbrechungen handele es sich um die gesetzlichen Arbeitspausen im Sinne von § 4 ArbZG und § 9 BV. Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger werde an jedem Arbeitstag Lage und Dauer der Arbeitszeitunterbrechung vor Dienstbeginn durch den jeweiligen Disponenten mitgeteilt. Sie hat hierzu für jeden Tag des streitgegenständlichen Zeitraums mit Schriftsatz vom 13.03.2013 (Bl. 40 ff. d. A.) und mit Schriftsatz vom 07.05.2013 (Bl. 122 ff. d. A.) Beweis angeboten. 25 Mit Urteil vom 11.06.2013 hat die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln den Klageanträgen teilweise stattgegeben, die Kosten zu 82 % dem Kläger und zu 18 % der Beklagten auferlegt und die Berufung auch gesondert zugelassen. Auf die vollständigen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 11.06.2013 (Bl. 144 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 26 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 03.07.2013, dem Kläger am 09.07.2013 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2013 Berufung eingelegt und diese am 02.09.2013 begründet. Der Kläger hat am 05.08.2013 Berufung eingelegt und dieselbe nach Fristverlängerung bis zum 09.10.2013 am 09.10.2013 begründet. 27 Der Kläger und Berufungskläger zu 2) hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen keinesfalls um Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG und § 9 BV handele. Insbesondere moniert der Kläger, dass die Beklagte ihre Disponenten ins Blaue hinein als Zeugen für Anordnungen benenne, die in der Wirklichkeit aber nicht nur von Disponenten, sondern regelmäßig auch von Schichtleitern erteilt würden. Die Darlegungen der Beklagten gingen an der Wirklichkeit vorbei und seien auch widersprüchlich, da die Beklagte in verschiedenen Gerichtsverfahren eingeräumt habe, dass es durchaus vorkomme, dass Arbeitszeitunterbrechungen nachträglich verschoben würden. Der Kläger beanstandet ferner, dass die Pausenzeiten konkret nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt seien und weder in den Monatsplänen noch in den Tagesplänen auftauchten. Auch die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. von § 9 Abs. 1 Satz 2 BV führte dazu, dass die Unterbrechungszeiten – nebst je nach ihrer zeitlichen Lage anfallenden Zeitzuschlägen – unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges bezahlt werden müssten. 28 Der Kläger und Berufungskläger zu 2) beantragt nunmehr, 29 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013, Aktenzeichen 14 Ca 9750/12, die Beklagte zu verurteilen: 30 a) an den Kläger weitere 1.127, 90 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Vergütung für Arbeitszeitunterbrechungen in dem Zeitraum 01.03.20212 bis 31.12.2012); 31 b) an den Kläger weitere 149, 62 € netto zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts in dem Zeitraum 01.03. bis 31.12.2012); 32 c) an den Kläger weitere 346, 08 € brutto zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Bezahlung von ‚Breaks‘ in dem Zeitraum 01.01. bis 28.02.2013); 33 d) an den Kläger weitere 36, 62 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Breaks im zeitraum 01.01. bis 28.02.2013). 34 Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, 35 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 36 Als Berufungsklägerin zu 1) beantragt die Beklagte, 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013, 14 Ca 9750/12, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. 38 Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft, soweit es der Klage zum geringeren Teil stattgegeben hat, und bekräftigt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. 39 Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, 40 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 41 Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschriften des Klägers vom 09.10.2013 und der Beklagten vom 02.09.2013 sowie die beiderseitigen Berufungserwiderungsschriften Bezug genommen. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 43 I. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG, diejenige der Beklagten gemäß § 64 Abs.2 Buchst. a) ArbGG statthaft und wurden nach Maßgabe der Regeln des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 44 II. Die Berufung der Beklagten hatte in dem sich aus dem Tenor des Berufungsurteils ergebenden Umfang teilweise Erfolg, diejenige des Klägers musste erfolglos bleiben. 45 1. Die vorliegend zur Entscheidung berufene 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat zu der Problematik der Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei den Fluggastkontrolleuren der Beklagten am Flughafen K /B , zu der beim Arbeitsgericht Köln wie auch beim Landesarbeitsgericht eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig waren und sind, in ihrem Grundsatzurteil vom 21.03.2013 zum Verfahren 7 Sa 261/12 umfassend Stellung genommen. Zur Vermeidung ständiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses beiden Parteien bekannten und zur Zeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 AZR 706/13 anhängigen Urteils Bezug genommen. 46 2. Weder der Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren noch zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Parallelverfahren, geben der Kammer Anlass, von ihren in der genannten Musterentscheidung niedergelegten Grundsätzen abzuweichen. Danach gilt kurz zusammengefasst folgendes: 47 48 a. Bei den von der Beklagten angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen handelt es sich um eine – grundsätzlich unbezahlte – gesetzliche Pause im Sinne von § 4 ArbZG, wenn Beginn und Dauer der Pause der Klägerin im Voraus mitgeteilt werden und wenn sie während der Arbeitszeitunterbrechung nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen wird und sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereithalten muss. „ Im Voraus “ bedeutet dabei „ vor Beginn der Pause “ und nicht etwa „ bei Dienstbeginn “ oder zu einem noch früheren Zeitpunkt. Ferner darf die Pause nicht direkt zu Beginn oder am Ende einer Schicht liegen, da es sich dann schon begrifflich nicht um eine Arbeits unterbrechung handelt. Schließlich muss die Pause die aus § 4 ArbZG zu entnehmende Vorgabe erfüllen, dass zwischen dem jeweiligen Schichtbeginn und dem Beginn der Pause oder zwischen dem Ende der Pause und dem jeweiligen Schichtende nicht mehr als sechs ununterbrochene Arbeitsstunden liegen dürfen. 49 50 b. Dem Betriebsrat der Beklagten kommt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu, das sich auf die Dauer und die zeitliche Lage der täglichen Arbeitspause bezieht. Dieses Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in § 9 BV vom 31.01.2011 umfassend und abschließend ausgeübt. 51 aa. Zur Dauer der täglichen Arbeitspause haben die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 BV festgelegt, dass diese grundsätzlich der gesetzlichen Mindestpausendauer aus § 4 ArbZG entspricht. Diese Mindestdauer darf von der Arbeitgeberin nur in dem in § 9 Abs. 2 BV beschriebenen Umfang von Fall zu Fall erweitert werden. 52 bb. Die jeweilige zeitliche Lage der Pause haben die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 Satz 1 BV festgelegt. Danach kann der Arbeitgeber die Pause in den dort definierten „ Zeitkorridor “ legen. Die gesetzeskonforme Auslegung dieser Regel ergibt, dass der Arbeitgeber dabei aber die Vorgabe aus § 4 ArbZG zu beachten hat, wonach eine mehr als sechs Stunden am Stück zu erbringende Arbeitsleitsung ohne Pause unzulässig ist. 53 c. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auch die Vorgabe aus § 9 Abs. 1 Satz 2 der BV zu beachten, wonach „ die Lage der Ruhepause/n dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt “ werden muss. Die beharrliche Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagte kann betriebsverfassungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, führt für sich allein aber nicht dazu, dass eine unter Verletzung dieser Vorschrift ‚verspätet‘ mitgeteilte Pause, die ansonsten aber alle der oben wiedergegebenen Voraussetzungen einer gesetzlichen Pause im Sinne von § 4 ArbZG entspricht, ihren Charakter einer gesetzlichen Pause im Sinne dieser Vorschrift verliert (so schon BAG vom 04.09.1969, 3 AZR 180/68, AP Nr. 1 zu § 16 BtMG II). 54 d. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sogenannten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. 55 aa. Auch nach dieser Theorie führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nicht zu individualrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG vom 22.06.2010, 1 AZR 853/08; BAG vom 25.04.2013, 6 AZR 800/11). Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Benachteiligend sind jedoch nur solche Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers schmälern (BAG vom 02.03.2004, 1 AZR 271/03; BAG vom 25.04.2013, 6 AZR 800/11). Auch die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts führt nicht zu einem Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen, die der Arbeitgeber sonst arbeitsvertraglich nicht schulden würde (BAG vom 25.04.2013, a. a. O.; Fitting u. a., 26. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 601). 56 bb. Setzt man die Nichtbeachtung des durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts zustande gekommenen § 9 Abs. 1 Satz 2 BV einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts gleich, so gilt vorliegend, dass die Klägerin grundsätzlich dann keinen Anspruch auf Bezahlung der von der Beklagten angeordneten Arbeitszeitunterbrechung hätte, wenn diese nur die oben dargestellten zwingenden Voraussetzungen einer gesetzlichen Pause im Sinne von § 4 ArbZG erfüllt. Dann kann ein Anspruch auf Bezahlung der Arbeitszeitunterbrechung aber nicht allein deshalb entstehen, weil die Beklagte die Arbeitszeitunterbrechung zwar „ im Voraus “ im Sinne von § 4 ArbZG, nämlich vor Beginn der Pause, mittteilt, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 BV aber nicht schon bei Beginn der zugehörigen Schicht. 57 cc. Hinzukommt, dass die Anordnung einer gesetzlichen Pause ohnehin schon von vornherein keine den Arbeitnehmer benachteiligende Maßnahme darstellt, sondern im Gegenteil, wie die Klägerin gerade selbst betont, deren Erholung und Gesundheitsschutz dient. 58 dd. Ferner kommt hinzu, dass die Einhaltung von Pausen im Sinne des § 4 ArbZG sowohl der Beklagten als Arbeitgeberin wie auch der Klägerin als Arbeitnehmerin gesetzlich vorgeschrieben sind. 59 ee. Schließlich bleibt auch zu beachten, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 BV enthaltene Regelung über den Zeitpunkt der Mitteilung der täglichen Pause nicht den Kern des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bei der Gestaltung von Pausen betrifft, sondern lediglich eine flankierende Verfahrensvorschrift enthält. 60 e. Die zwischen den Parteien heftig umstrittene Frage, ob die Beklagte in allen streitgegenständlichen Einzelfällen die jeweilige Arbeitsunterbrechung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 BV rechtzeitig bereits bei Dienstbeginn der Klägerin mitgeteilt hat, erweist sich somit zur Überzeugung der Berufungskammer für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Arbeitszeit zusteht, als nicht entscheidungserheblich . 61 f. Unerheblich ist ferner, dass die Pausen nicht in den jeweiligen Monats- und Tagesplänen verzeichnet sind. In § 7 Abs. 2 BV haben die Betriebspartner festgelegt, dass die Pausenangaben nicht Gegenstand der Monatspläne zu sein haben. Entsprechendes gilt gemäß § 8 Abs. 1 BV für die Tagespläne. 62 3. Demnach ergibt sich vorliegend konkret: 63 64 a. Am Freitag, dem 09.03.2012 hatte der Kläger unstreitig eine Arbeitszeitunterbrechung von 12 Uhr bis 13 Uhr. Die Schicht begann an diesem Tag um 10.00 Uhr und dauerte bis 20.00 Uhr. Die „ Arbeitszeitunterbrechung “ lag somit vor einer bis Schichtende mehr als sechs Stunden ununterbrochen andauernden Arbeitszeit, steht somit nicht in Einklag mit § 4 Satz 3 ArbZG und kann nicht als unbezahlte gesetzliche Pause anerkannt werden. Hieraus resultiert ein Zahlungsanspruch in Höhe von einer Stunde, also von 12,36 €. 65 b. Entsprechendes gilt für Montag, den 26.03.2012 (Lage der Pause von 13 bis 14 Uhr, Schichtdauer bis 21 Uhr). Hieraus resultiert ebenfalls ein Anspruch in Höhe von 12,36 € brutto. 66 c. Im Mai 2012 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger insgesamt 15 Zusatzpausen im Umfang von jeweils 15 Minuten auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BV angeordnet. Damit wurde das nach der BV zugelassene Zusatzkontingent für diesen Monat um 5 mal 15 Minuten überschritten. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Überschreitung im Jahresdurchschnitt ausgeglichen wurde. Demnach stehen dem Kläger 1, 25 Stunden mal 12, 36 € = 15, 45 € brutto sowie für den 26.5. und 28.5. anteilige Zuschläge in Höhe von insgesamt 6, 18 € netto zu. 67 d. Auch am Dienstag, dem 05.06. lag das Ende der Pause 7 Stunden vor Schichtende, was wiederum zu einem Anspruch in Höhe von 12, 36 € brutto führt. 68 e. Im Juli 2012 hat die Beklagte 3 Zusatzpausen zuviel angeordnet. Es gilt Entsprechendes wie für Mai 2012. Dem Kläger stehen somit 0,75 mal 12, 36 € = 9, 27 € brutto zu. Hinzukommen anteilige Zuschläge für den 28.7. (1, 55 € Sonntagszuschlag anteilig, 0, 62 € Nachtzuschlag), für den 29.7. und 30.7. je 69 0, 62 € netto, insgesamt somit 3, 41 € netto. 70 f. Am 05.08.2013 wurde die Arbeitszeit von 23 Uhr bis 24 Uhr unterbrochen. Schichtende war jedoch erst um 7 Uhr am 06.08.2013. Dem Kläger stehen 12, 36 € brutto zuzüglich 6, 18 € netto Sonntagszuschlag zu. 71 Außerdem hat die Beklagte im August 2013 6 Zusatzpausen zu je 15 Minuten mehr angeordnet, als § 9 Abs. 2 BV zulässt. Es gilt Entsprechendes wie für Mai 2012. Dem Kläger stehen somit 1, 5 Stundenlöhne zu 12, 36 € brutto = 18, 54 € brutto zu. Hinzukommen 1, 55 € netto anteiliger Sonntagszuschlag für den 25.08. und 0, 62 € netto anteiliger Nachtzuschlag für den 26.08.2013. 72 g. Für Dezember 2012 hat die Beklagte ausweislich ihrer eigenen Abrechnung nur 159 Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger einen Mindestanspruch auf Beschäftigung mit 160 Stunden monatlich hat (vgl. LAG Köln vom 14.07.2010, 8 Sa 315/10). Demnach sind 12, 36 € brutto nachzuzahlen. 73 h. An allen anderen streitgegenständlichen Tagen lag die vom Kläger angegebene Zeit der Arbeitsunterbrechung innerhalb des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BV i. V. m. § 4 ArbZG zulässigen Zeitrahmens und überschritt auch nicht die in § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 BV vorgesehene Länge. Insbesondere hat die Beklagte an diesen Tagen auch das nach 9 Abs. 2 BV ihr zugebilligte Kontingent an Pausenverlängerungen nicht überzogen. 74 i. Darüber hinaus hat der Kläger auch zu keinem der angegebenen streitigen Tage besondere, konkrete Gründe angeführt, aufgrund derer die fragliche Pausenanordnung ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste. 75 Demnach war zu entscheiden wie geschehen. 76 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. 77 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG war die Revision zuzulassen, da die Entscheidung des Falles Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die nach Kenntnis des Berufungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, und da die vorliegende Entscheidung auch von Entscheidungen anderer Kammern des LAG Köln zur Frage der Relevanz einer Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 2 BV abweicht. 78 Rechtsmittelbelehrung 79 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 80 R E V I S I O N 81 eingelegt werden. 82 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 83 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 84 Bundesarbeitsgericht 85 Hugo-Preuß-Platz 1 86 99084 Erfurt 87 Fax: 0361-2636 2000 88 eingelegt werden. 89 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 90 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 91 92 1. Rechtsanwälte, 93 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 94 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 95 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 96 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 97 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 98 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.