Urteil
3 Sa 752/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2014:0205.3SA752.13.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2012 – 14 Ca 320/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2012 – 14 Ca 320/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Der am .1952 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bestand in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2012 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Auf die Altersteilzeitvereinbarung vom 12.12.2006 (Bl. 6 f. d. A.) wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe einschließlich des tariflichen Altersteilzeitabkommens (AtzA) Anwendung. Das AtzA enthält in § 2 Abs. 9 folgende Regelung: „Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 1. Januar 2014 das 57. Lebensjahr vollendet haben und mit dem Arbeitgeber eine bis zu sechsjährige Altersteilzeit vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet und bei denen sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezugs mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen 1 . Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen. 1. Protokollnotiz vom 24. November 2007: Die Begrenzung des Arbeitgeberaufwandes auf 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente bleibt ungeachtet der Änderungen des gesetzlichen Rentenalters durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in dieser Höhe bestehen." Der Kläger bezieht mit Erreichen des 60. Lebensjahres seit dem 01.05.2012 eine gesetzliche Regelaltersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von derzeit 1.558,48 € monatlich. Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor um 0.108 (= 10,8%). Auf die Berechnung der Rentenversicherung (Bl. 9 d. A.) wird Bezug genommen. Ab dem 63. Lebensjahr hätte der Kläger abschlagfrei in Rente gehen können. Mit seiner am 09.01.2013 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger in entsprechender Anwendung der tarifvertraglichen Regelung ebenfalls die Gewährung eines Ausgleichs seines hälftigen Rentenabschlags gedeckelt auf 3,6% der individuellen Sozialversicherungsrente. Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder unmittelbar aus der tarifvertraglichen Regelung, noch sei diese gleichheitswidrig oder verstoße gegen das AGG. Wegen der weitergehenden Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 03.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.2013 Berufung eingelegt und hat diese am Montag, den 04.11.2013 begründet. Der Kläger hält die tarifliche Regelung weiterhin für gleichheitswidrig und meint, für die durch den Tarifvertrag erfolgende Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Menschen, die nach Altersteilzeitarbeit vorzeitig mit Abschlägen in die Altersrente gingen, fehle es an dem erforderlichen Sachgrund. Zwar habe das Arbeitsgericht richtigerweise festgestellt, dass die Tarifregelung einen Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme von Abschlägen schaffen wolle. Diese Anreizschaffung könne sich aber nicht auf die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit 63 Jahren beschränken. Denn die Situation der schwerbehinderten Menschen, die vorzeitige Altersrente mit 60 Jahren beanspruchten sei mit derjenigen der nicht schwerbehinderten Menschen, die mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente gingen vollkommen vergleichbar. Dem Gleichheitssatz könne vorliegend nur dadurch Rechnung getragen werden, dass auch dem Kläger die tarifvertragliche Vergünstigung gewährt werde. Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, dass auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegeben sei. Es liege zumindest eine mittelbare Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft vor, die ihrerseits nicht aus Gründen des AGG gerechtfertigt sei. Insbesondere könne das Anknüpfungsmerkmal 63. Lebensjahr kein sachliches Differenzierungskriterium sein. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2013 – 14 Ca 320/13 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 783,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 54,91 € seit dem 01.06.2012, aus 54,91 € seit dem 01.07.2012 sowie jeweils aus 56,11 € seit dem 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013 und 01.07.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01.08.2013 einen Betrag in Höhe von monatlich jeweils 3,6 % der jeweiligen individuellen Sozialversicherungsrente, derzeit 56,11 € zu zahlen; 3. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1. und/oder der Antrag zu 2. abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger seit dem 01.05.2012 wirtschaftlich so zu stellen, als ob der Rentenabschlag nur 5,4 % betragen würde, wobei der Aufwand der Beklagten 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen darf und die Art und Weise des wirtschaftlichen Ausgleichs (z. B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersvorsorge) durch die Beklagte gewählt werden kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie nimmt insbesondere Bezug auf die Tarifhistorie und führt erneut aus, dass es den Tarifvertragsparteien nicht um den frühestmöglichen Renteneintritt der Arbeitnehmer gegangen sei, sondern vielmehr bewusst das Alter 63. Lebensjahr als Anknüpfungspunkt gewählt worden sei, da zu diesem Datum die meisten Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen vorzeitigen Rentenbezug vorweisen konnten. Diese Regelung sei bei der Neufassung des Altersteilzeitabkommens zum 01.01.2006 übernommen worden. Im Übrigen habe sich der Kläger bewusst für den frühestmöglichen Renteneintritt mit vollendetem 60. Lebensjahr, also drei Jahre früher als tariflich vorgesehen, entschieden. Die Beklagte hält die tarifliche Regelung weiterhin für verfassungskonform und meint, die Tarifvertragsparteien seien nicht gehalten, allen Arbeitnehmern mit ihrem jeweiligen frühzeitigen Renteneintritt einen Anspruch auf Ausgleich ihres Rentenabschlags einzuräumen. Auch liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers vor. Letztere scheitere bereits an der fehlenden Ungleichbehandlung des Klägers, die deutlich werde, wenn man die zu vergleichenden Arbeitnehmergruppen - anders als der Kläger - zutreffend wähle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die tarifliche Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verstößt wegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so dass der Kläger weder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG einen Anspruch auf die klageweise begehrte Zahlung hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hier auf wird Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Die Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte gleichwohl dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 145/12 -). Verfassungsrechtlich erheblich ist danach nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Bei der personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12 -; BAG, Urteil vom 16.12.2010- 6 AZR 437/09 -). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug mit vollendetem 60. Lebensjahr von der Beklagten keine teilweise Erstattung der gesetzlichen Rentenabschläge erhält. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die tarifliche Regelung sehr wohl nachvollziehbar und enthält auch keine ausfüllungsbedürftigen Lücken. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 9 AtzA bewusst eine Stichtagsregelung dergestalt getroffen, dass die arbeitgeberseitige Beteiligung an gesetzlichen Rentenabschlägen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und sodann vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig gesetzliche Rente bezieht. Sie haben gerade nicht geregelt, dass eine solche Bezuschussung immer dann erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer zum für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente geht. Das ist unter Anwendung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabs rechtlich unbedenklich. Zwar mag dem Kläger eine umfassendere Gewährung der tariflichen Leistung in allen Fällen des vorzeitigen Rentenbezugs sachgerechter erscheinen. Die Tarifvertragsparteien habe sich jedoch für eine eingeschränktere Lösung, nämlich die Förderung des Rentenbezugs mit vollendetem 63. Lebensjahr, und damit eine zumindest auch sachgerechte Differenzierung entschieden. Ein Zwang zur weitreichendsten Leistungsgewährung und damit zur Förderung eines von ihnen gerade nicht für förderungswürdig angesehenen vorzeitigen Ausscheidens besteht für die Tarifvertragsparteien aus Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht. 2. Die Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA verstößt auch nicht gegen §§ 7 Abs. 1, 2, 1 AGG. a) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Hierzu zählen auch Tarifverträge als Kollektivvereinbarungen (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 4. Aufl., § 7 Rn. 21). b) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung liegt offensichtlich nicht vor. § 2 Abs. 9 AtzA knüpft die Zuschussgewährung nicht an eine nicht bestehende Schwerbehinderung. c) Auch eine mittelbare Diskriminierung ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht gegeben. Eine derartige mittelbare Diskriminierung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG nur dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine auch nur mittelbare Benachteiligung des Klägers erfolgt nicht. Der Kläger meint, eine solche Benachteiligung ergebe sich, wenn man ihn als schwerbehinderten Arbeitnehmern mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vergleiche, die wie er im Jahr 2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten. Letztere erhielten im Gegensatz zu ihm die tarifliche Ausgleichszahlung. Der Kläger nimmt dabei einen abstrakten Vergleich nach dem Kriterium „frühestmöglicher Rentenbezug" vor. Diese Vergleichsbetrachtung des Klägers greift zu kurz. Denn der Kläger vergleicht auf diese Weise nicht Gleiches mit Gleichem, sondern die von ihm herangezogenen Sachverhalte unterscheiden sich in einem wesentlichen Umstand. Während die Vergleichsarbeitnehmer mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig gesetzliche Rente beziehen geschieht dies beim Kläger drei Jahre früher, nämlich bereits mit vollendetem 60. Lebensjahr. Völlig zu Recht hat daher das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger vorgenommene Bildung der Vergleichsgruppen zu eng gefasst ist. Auch die weitere Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts trifft zu. Was der Kläger begehrt ist keine Gleichbehandlung, sondern es geht ihm vielmehr um eine individuelle Ausweitung der beklagtenseitigen finanziellen Unterstützung eines vorzeitigen Ausscheidens schwerbehinderter Menschen aus dem Arbeitsverhältnis. Eine solche Bevorzugung wird allerdings durch das AGG nicht gewährt. 3. Nach allem bleibt es damit bei der erstinstanzlichen klageabweisenden Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.