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Beschluss

5 Ta 369/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2014:0122.5TA369.13.00
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Leitsätze

Der Mehrwert eines Vergleiches ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08).

Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigten (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08).

Dies bedeutet im konkreten Fall,

- dass die im Vergleich vereinbarte „Sprinterklausel“ nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigten ist;

- dass die im Vergleich getroffene Freistellungsregelung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Mehrwert eines Vergleiches ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08). Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigten (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08). Dies bedeutet im konkreten Fall, - dass die im Vergleich vereinbarte „Sprinterklausel“ nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigten ist; - dass die im Vergleich getroffene Freistellungsregelung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für den Vergleich beträgt nicht mehr als 192.806,65 EUR. 1. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen, so dass z. B. ganz grundsätzlich - auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses - ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgebend ist. Der Streitwert eines Vergleichs ist - anders ausgedrückt - gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt wurden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). Dabei muss es sich - wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt - bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige Gegenstände" handeln. Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Diese heute in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe. Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009– 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). Das bedeutet im Einzelnen: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 2 GKG überschritten werden darf. Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob vereinbart wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oder aufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009– 4 Ta 467/08 – NZA-RR 2009, 503). . 2. Danach hat das Arbeitsgericht den Streitwert für den Vergleich zutreffend festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwertes ist nicht angezeigt. - Die in § 1 Abs. 2 des Vergleiches getroffene Regelung (Sprinterklausel) ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zur Begründung wird auf § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG verwiesen. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Soweit dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wird dieser Aspekt von § 42 Abs. 2 Satz 1 1. HS GKG erfasst. Es geht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Soweit sich die Abfindung bei Inanspruchnahme der Sprinterklausel erhöhen soll, ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 2. HS GKG, dass eine Abfindung nichthinzugerechnet wird. - Die in § 2 Abs. 1 des Vergleiches getroffene Freistellungsregelung ist ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Auch dieser Aspekt wird von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasst. Zu berücksichtigen ist, dass die Freistellung durch die Beklagte mit Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Es handelt sich somit um keinen Streit, der unabhängig von dem über die Wirksamkeit der Kündigung geführt worden ist. - Aus den gleichen Erwägungen sind die weiteren im Vergleich getroffenen Vereinbarungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um Regelungen handelt, die der Beendigung des Kündigungsrechtsstreits dienen. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.