Urteil
6 Sa 533/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Sozialkriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
• Bei der Sozialauswahl ist nicht die bestmögliche, sondern eine ausreichende Berücksichtigung der Kriterien gefordert; eine Auswahl ist fehlerhaft, wenn der Gekündigte deutlich schutzwürdiger ist als ein Verbleibender.
• Ein Anspruch auf vertraglich zugesagte Bonuszahlungen besteht, wenn der Arbeitnehmer die im vereinbarten Zielplan genannten Ziele substantiiert erfüllt und der Arbeitgeber eine konkrete Gegenbehauptung nicht hinreichend darlegt.
• Ein weit gefasstes arbeitsplatzbezogenes Direktionsrecht kann ein Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: unzureichende Sozialauswahl, Bonusanspruch bestätigt • Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Sozialkriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. • Bei der Sozialauswahl ist nicht die bestmögliche, sondern eine ausreichende Berücksichtigung der Kriterien gefordert; eine Auswahl ist fehlerhaft, wenn der Gekündigte deutlich schutzwürdiger ist als ein Verbleibender. • Ein Anspruch auf vertraglich zugesagte Bonuszahlungen besteht, wenn der Arbeitnehmer die im vereinbarten Zielplan genannten Ziele substantiiert erfüllt und der Arbeitgeber eine konkrete Gegenbehauptung nicht hinreichend darlegt. • Ein weit gefasstes arbeitsplatzbezogenes Direktionsrecht kann ein Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung ausschließen. Der Kläger, seit 2006 als Sales Coordinator beschäftigt, wurde von der Beklagten am 05.11.2012 betriebsbedingt zum 28.02.2013 gekündigt; zugleich wurde ihm ein deutlich reduziertes Änderungsangebot (10 Wochenstunden) unterbreitet, das er nicht annahm. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und ergänzte sie um die Forderung nach einer Bonuszahlung für 2011 in Höhe von 5.009,52 € brutto. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Bonus und wies die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung ab. Die Beklagte focht vor allem die Bewertung der Sozialauswahl und die Bonusvergabe an; der Kläger begehrte zudem in der Anschlussberufung seine vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen. Im Berufungsverfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung und den Anspruch auf Bonus, nicht aber den Weiterbeschäftigungsantrag. • Rechtsmittel sind zulässig, in der Sache erfolglos. • Die ordentliche Kündigung ist sozialunwirksam nach §§ 1 Abs.1, 2, 1 Abs.3 S.1 KSchG, weil der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht ausreichend vorgenommen hat; dabei sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen. • Es besteht für den Arbeitgeber ein Wertungsspielraum; die Auswahl ist nur dann fehlerhaft, wenn der Gekündigte deutlich schutzbedürftiger ist als ein Vergleichsarbeitnehmer. • Im vorliegenden Fall überwiegen die Unterhaltspflichten des Klägers (Unterhalt für zwei minderjährige Kinder und Ehefrau mit geringfügigem Einkommen) gegenüber der etwas längeren Betriebszugehörigkeit und dem höheren Alter der vergleichbaren Mitarbeiterin, sodass die Sozialauswahl nicht mehr als ausreichend anzusehen ist. Anwendung eines vom BAG für anwendbar erklärten Punkteschemas bestätigte die besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers. • Der Anspruch auf die Bonuszahlung für 2011 nach der Zusatzvereinbarung wurde zu Recht zugesprochen: der Kläger hat anhand des Objective Plan FY 11 und der Bewertung "on target" die Voraussetzungen substantiiert dargetan; die Beklagte hat keine einlassungsfähigen konkreten Gegenangaben zu Minderleistungen vorgelegt. • Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wurde zu Recht abgewiesen, weil der Kläger das Begehren zu weit gefasst hat und das arbeitsvertragliche Direktionsrecht der Beklagten zu unbestimmt lässt, welche konkrete Beschäftigung verlangt werden könnte. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde für die Beklagte zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Sozialauswahl. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Die betriebsbedingte Kündigung des Klägers ist sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte die Sozialauswahl nach § 1 Abs.3 KSchG nicht ausreichend vorgenommen hat; der Kläger ist gegenüber einer weiterbeschäftigten Kollegin deutlich schutzbedürftiger wegen seiner Unterhaltspflichten. Die Beklagte ist zur Zahlung der Bonusvergütung für 2011 in Höhe von 5.009,52 € brutto nebst Zinsen verurteilt, weil der Kläger die im Objective Plan FY 11 genannten Ziele substantiiert erreicht hat und die Beklagte keine schlüssigen Gegenbeweise vorgebracht hat. Der Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen, da das Begehren nicht hinreichend bestimmt ist und das arbeitsvertragliche Direktionsrecht der Beklagten dem entgegensteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden anteilig auf Kläger und Beklagte verteilt; die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.