Beschluss
11 Ta 208/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0109.11TA208.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Arbeitsgericht hat zutreffend hinsichtlich der Mehrarbeit die Prozesskostenhilfe lediglich für die zuletzt unstreitigen 387,5 Überstunden, nicht hingegen für 897,23 Stunden Mehrarbeit bewilligt und bezüglich des übersteigenden Stundenanteils den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 11 a ArbGG beigeordnet. 4 Hinsichtlich des übersteigenden Anteils an Überstunden mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO. Die Mehrforderung ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, geeigneter Beweis ist nicht angetreten. 5 1. Der Kläger hat die übersteigenden Stunden, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bereits nicht hinreichend zeitlich präzisiert. Es fehlen bezogen auf die einzelnen Arbeitstage montags bis freitags des Jahres 2011 bereits die Angaben, wann er in dem Schichtbetrieb jeweils seine Arbeit begonnen und beendet hat, welche Zeiten die Normalarbeitszeiten und welche die Mehrarbeitsstunden darstellen sollen. Seine Angaben zur Mehrarbeit sind so allgemein gehalten, dass sie nicht einlassungsfähig sind. Sein allgemein gehaltener Beweisantritt auf Vernehmung der Zeugen W , D , H , S und O ist auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet, denn es ist vollkommen unklar, zu welchen konkreten Arbeitszeiten die Zeugen aus eigener Wahrnehmung überhaupt eine Bekundung machen können. Darüber hinaus sah sich die Zeugin H in der polizeilichen Vernehmung vom 22.04.2013 nicht in der Lage konkrete Angaben zu den Überstunden des Klägers zu machen, erst recht bezogen auf das gesamte Jahr 2011, da sie lediglich vier Monate bei der Beklagten beschäftigt war. Die Zeugin S war im Jahre 2011 auch nur zwei Monate gemäß ihrer polizeilichen Zeugenaussage vom 22.04.2013 bei der Beklagten tätig. Genaue Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Klägers konnte keine machen. Auch der Zeuge B konnte in der polizeilichen Vernehmung vom 18.03.2013 keine konkreten Angaben des Klägers zu den Überstunden machen. Er hatte lediglich die vom Kläger selbst erstellten und in das vorliegende Verfahren eingeführten Listen entgegen genommen, ohne Prüfung zusammengefasst und eine Auflistung nach gebündelten Kalenderwochen erstellt. 6 2. Hinsichtlich der Samstage hat der Kläger zwar eine zeitliche Einordnung von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr vorgenommen, jedoch – wie auch zu den übrigen Arbeitstagen - die Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht aus § 612 Abs. 1 BGB nicht dargetan. 7 a) Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Überstunden sind zu vergüten, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – m.w.N.). 8 b) Der Kläger hat pauschal eine ausdrückliche Aufforderung des Generalbevollmächtigten K zur Leistung von Mehrarbeit behauptet, ohne diese Behauptung trotz des Bestreitens der Beklagten auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Er hat keine konkrete Arbeitszuweisung der Beklagten dargetan, die nicht innerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen war. Es bleibt vollkommen offen, was er wann überhaupt in seinen Arbeitsstunden an Tätigkeiten verrichtet hat. Zusatzaufgaben werden von ihm ohne nähere zeitliche Einordnung behauptet. Ebenso fehlt die Darlegung, dass und wer auf Seiten der Beklagten Kenntnis von welchen Mehrarbeitsstunden hatte und diese ggfs. gebilligt oder geduldet hat. 9 II. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.