Urteil
5 Sa 764/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0108.5SA764.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 2013 – 3 Ca 2290/12 h – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.696,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2010 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der klagende Insolvenzverwalter fordert den an die Beklagte für den Zeitraum Oktober 2005 bis August 2009 gezahlten Nettolohn zurück. 3 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn H . Das Insolvenzverfahren wurde am 21. Januar 2010 eröffnet. 4 Die Beklagte war die Ehefrau des Schuldners. Dieser war Inhaber eines Kleinbetriebes. Die Beklagte war bei ihm vom 1. September 2003 bis zum 30. Oktober 2009 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.100,00 EUR (= 631,83 EUR netto) angestellt. 5 Im Zuge der Trennung der Eheleute stellte der Schuldner die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellung erfolgte nach Angaben des Klägers im Oktober 2004 und nach Darstellung der Beklagten im Januar 2005. 6 Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 wandte sich der Schuldner mit den folgenden Worten an die Beklagte: 7 „Aus beiderseits eingetretenen persönlichen Gründen stelle ich meine Frau H i vom 03. Januar 2005 von der Arbeit bis auf Weiteres frei. 8 Monatliche Gehaltszahlungen werden von mir wie bisher zugesichert. 9 Eine Kündigung kann hieraus nicht abgeleitet werden.“ 10 Der Schuldner kündigte das Arbeitsverhältnis am 15. Oktober 2009 zum 30. Oktober 2009. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten unter dem 25. Mai 2010 die insolvenzrechtliche Anfechtung der Gehaltszahlungen von Oktober 2005 bis August 2009 und forderte sie auf, den insgesamt erhaltenen Nettobetrag in Höhe von EUR an ihn zu zahlen. 11 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei wirksam, weil die Beklagte unentgeltliche Leistungen des Schuldners bezogen habe. Es habe sich nicht um eine Freistellung im Rechtssinne gehandelt. Der Schuldner habe die Zahlungen nur erbracht, um Ruhe vor seiner Ehefrau zu haben. Die Beklagte sei mit der Freistellung einverstanden gewesen. Sie sei sich darüber bewusst gewesen, dass sie nicht mehr für den Schuldner tätig werden würde. Letztlich handele es sich bei den Zahlungen um Schenkungen. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.696,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2010 zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat vorgetragen, der Schuldner habe sie gegen ihren Willen freigestellt. Er habe die Schlösser zum Büro ausgetauscht und die Passwörter für den PC geändert. Der Arbeitsvertrag sei als entgeltlicher Austauschvertrag zu werten. Daran ändere eine Freistellung nichts. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 11. September 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 30. September 2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2013 am 14. Oktober 2013 begründet. 18 Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, die Beklagte sei zur Zahlung des erhaltenen Nettoentgelts verpflichtet. Sie habe als dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren keine Arbeitsleistung erbracht. Es komme nicht darauf an, ob der Schuldner zu Gehaltszahlungen verpflichtet war, sondern darauf, dass die Beklagte keine objektiv gleichwertigen Gegenleistungen zu erbringen gehabt habe. Im Interesse der Insolvenzgläubiger, die ihre Gegenleistungen erbracht hätten und sich mit der Insolvenzquote zufrieden geben müssten, sei der Begriff der Unentgeltlichkeit weit auszulegen. Zu berücksichtigen sei, dass gemäß § 129 Abs. 2 InsO auch Unterlassungen anfechtbar seien. Die Beklagte müsse Auskunft geben, ob sie anderweitigen Verdienst erzielt habe. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2013 (Az. 3 Ca 2290/12 h) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.696,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Sie habe an der Freistellung nicht mitgewirkt. Freigestellte Arbeitnehmer dürften gegenüber nicht freigestellten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 27 II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die für den Zeitraum von Oktober 2005 bis September 2009 erhaltenen Nettolohnzahlungen in Höhe von insgesamt EUR zur Insolvenzmasse zurückgewähren. Der Kläger hat die Lohnzahlungen wirksam angefochten. Die Beklagte hat vom Schuldner unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jede einseitig vom Arbeitgeber erklärte Freistellung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers zur Anfechtbarkeit führt. Maßgeblich ist, dass jedenfalls im konkreten Fall nicht mehr von einer entgeltlichen Leistung des Schuldners gesprochen werden kann. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem Schuldner verheiratet war und die Freistellung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre erfolgt ist, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterlag und somit eine Kündigung für den Schuldner jederzeit möglich gewesen wäre. 28 1. Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. 29 Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10 – NZI 2011, 107). 30 Leistung ist jede Schmälerung des Schuldnervermögens, durch welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden (BGH 19. April 2007 – IX ZR 79/05 – NZI 2007, 403; LAG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2013 – 6 Sa 451/11 – ZinsO 2013, 1263). 31 Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll. Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll (BGH 21. Dezember 2010 – IX ZR 199/10 – NZI 2011, 107; 9. Dezember 2010 – IX ZR 60/10 – ZinsO 2011, 428; 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92 – ZIP 1993, 1170; MüKo-InsO/Kayser§ 134 Rn 17). 32 Der Erlass einer werthaltigen Forderung ohne Gegenleistung ist grundsätzlich als unentgeltlich zu werten ( BGH 8. März 2012 – IX ZR 51/11 – ZinsO 2012, 830). Gleiches gilt für Schenkungen (MüKo-InsO/Kayser§ 134 Rn 6) . In Zweifelsfällen ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen und der Gesamtvorgang zu berücksichtigen (MüKo-InsO/Kayser § 134 Rn 17b) . 33 Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Für die Erbringung einer Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages wird angenommen, dass die Leistung des Schuldners entgeltlich ist, soweit durch sie eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird. Gegenleistung soll dann die vom Schuldner erlangte Befreiung von seiner Schuld sein (BGH 9. Dezember 2010 – IX ZR 60/10 – ZinsO 2011, 428; 15. März 1972 – VIII ZR 159/70 – BGHZ 58, 240; LAG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2013 – 6 Sa 451/11 – ZinsO 2013, 1263). 34 Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Es handelt sich um einen entgeltlichen Vertrag. Dies wird durch eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht geändert. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers tritt Annahmeverzug des Arbeitgebers ein, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung (BAG 23.September 2009 – 5 AZR 518/08 – NZA 2010, 781). Gemäߧ 615 Satz 1 BGB erhält der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet, die vereinbarte Vergütung. § 615 Satz 1 BGB begründet keinen besonders gearteten Entgeltanspruch, sondern erhält dem Arbeitnehmer, abweichend vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, den originären Vergütungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB aufrecht (BAG 26. Juni 2013 – 5 AZR 432/12 – juris). 35 Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die zu der Schlussfolgerung führen, dass eine unentgeltliche Leistung vorliegt (LAG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2013 – 6 Sa 451/11 – ZinsO 2013, 1263). 36 2. Danach sind die Zahlungen des Schuldners, die er an die Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2005 bis August 2009 erbracht hat, anfechtbar. Sie sind als unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO einzustufen. 37 Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten durch die einseitig erklärte Freistellung des Schuldners nicht tangiert worden ist. Ihr aus § 611 Abs. 1 BGB folgender originäre Vergütungsanspruch ist gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhalten worden. 38 Mit dieser arbeitsvertraglichen Betrachtung ist jedoch nicht zwingend verbunden, dass es sich insolvenzrechtlich nicht um eine unentgeltliche Leistung handeln kann. Es trifft zwar zu, dass der Arbeitgeber, der sich in Annahmeverzug befindet, mit der Zahlung von einer Verbindlichkeit befreit wird. Die Kammer nimmt jedoch nicht an, dass jede Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages, mit der eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird, insolvenzrechtlich als entgeltlich anzusehen ist. 39 Eine solche Betrachtungsweise würde die Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters zu weit einschränken. 40 Zur Begründung ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass sich mit einer derartigen Argumentation selbst für eine Schenkung die Entgeltlichkeit begründen ließe. Denn auch der Schenkende, der einen Gegenstand übereignet, wird damit von einer eingegangenen Verpflichtung frei. 41 Insbesondere ist auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abzustellen. Es geht nicht um eine „Bestrafung“ des Anfechtungsgegners, sondern darum, die Gläubiger zu schützen, die ihre Leistung erbracht, die ihnen versprochene Gegenleistung aber nicht erhalten haben. Demgegenüber ist derjenige, der keine Leistung erbracht, aber trotzdem eine Leistung des Schuldners erhalten hat, weniger schutzwürdig. 42 Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer nicht jede Freistellung dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers gegen die Anfechtbarkeit der Zahlungen geschützt ist. In bestimmten Fällen ist es vielmehr sachgerecht, den Arbeitnehmer das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers tragen zu lassen. Dabei erfordert der Fall keine abschließende Grenzziehung. Ausreichend ist die Feststellung, dass vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr von einer entgeltlichen Leistung des Schuldners an die Beklagte gesprochen werden kann. 43 Die erste und wichtigste Besonderheit des Falls liegt darin begründet, dass der Schuldner die Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren freigestellt hat, obwohl er in der Lage gewesen wäre, dass Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen, ohne die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial rechtfertigen zu müssen. Dies ist mit Billigung der Beklagten erfolgt. 44 Hinzu kommt, dass die Freistellung durch den Schuldner nicht gegenüber einem „normalen“ Arbeitnehmer erfolgt ist, sondern gegenüber seiner Ehefrau. Für sie erkennbar hat der Schuldner nur deswegen die jahrelangen Zahlungen getätigt, ohne dass die Beklagte Arbeitsleistungen erbracht hat, weil sie miteinander verheiratet waren. Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass die Beklagte mit dem Schuldner darüber einig war, dass sie keine ausgleichende Gegenleistung erbringen sollte. Denn sie hat von dieser Regelung ebenso wie der Schuldner profitiert. Sie war nämlich weiterhin über das formal aufrechterhaltene Arbeitsverhältnis sozialversichert. 45 Darüber, ob es sich bei den Zahlungen des Schuldners um insolvenzrechtlich geschützte (verdeckte) Unterhaltsleistungen handelte, hatte die Kammer nicht zu befinden. Hierauf hat sich die Beklagte nicht berufen. 46 3. Rechtsfolge der vom Kläger wirksam erklärten Anfechtung ist, dass die Beklagte die für den Zeitraum Oktober 2005 bis August 2009 erhaltenen Nettozahlungen des Schuldners in Höhe von insgesamt 29.696,01 EUR an die Insolvenzmasse zurückgewähren muss (§ 134 Abs. 1 i.V.m.§ 143 Abs. 1 InsO). 47 III. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. 48 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m.§ 91 Abs. 1 ZPO. 49 V. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 50 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 51 Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei 52 R E V I S I O N 53 eingelegt werden. 54 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 55 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 56 Bundesarbeitsgericht 57 Hugo-Preuß-Platz 1 58 99084 Erfurt 59 Fax: 0361-2636 2000 60 eingelegt werden. 61 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 62 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 63 64 1. Rechtsanwälte, 65 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 66 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 67 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 68 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 69 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 70 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.