Beschluss
11 Ta 344/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich bestimmt sich der Gebührenstreitwert regelmäßig nach dem Vierteljahreswert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit Fortzahlung der Vergütung begründet nicht automatisch einen Mehrwert.
• Für die Streitwertbemessung kommt es auf die durch den Vergleich tatsächlich bereinigten Streitgegenstände an; auf wechselseitige Nachgiebigkeiten der Parteien ohne eigenständigen Streit kommt es nicht an.
• Eine im Vergleich vereinbarte Freistellung bis zum Kündigungstermin erhöht den Gegenstandswert nur, wenn über die Freistellung bereits unabhängig vom Beendigungsstreit gestritten worden ist; ansonsten ist sie Bestandteil des Weiterbeschäftigungsstreits und berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Kein höherer Streitwert bei Verlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung • Bei einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich bestimmt sich der Gebührenstreitwert regelmäßig nach dem Vierteljahreswert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit Fortzahlung der Vergütung begründet nicht automatisch einen Mehrwert. • Für die Streitwertbemessung kommt es auf die durch den Vergleich tatsächlich bereinigten Streitgegenstände an; auf wechselseitige Nachgiebigkeiten der Parteien ohne eigenständigen Streit kommt es nicht an. • Eine im Vergleich vereinbarte Freistellung bis zum Kündigungstermin erhöht den Gegenstandswert nur, wenn über die Freistellung bereits unabhängig vom Beendigungsstreit gestritten worden ist; ansonsten ist sie Bestandteil des Weiterbeschäftigungsstreits und berücksichtigt. Der Kläger führte Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber. Die Parteien schlossen am 23.07.2013 einen Vergleich, wonach die Kündigungsfrist um acht Monate verlängert und bis dahin das Gehalt von monatlich 3.076 € brutto fortgezahlt wird; der Kläger verzichtete zudem auf Sonderzahlungen. Weiterhin wurde eine Freistellung bis zum Kündigungstermin 31.03.2014 geregelt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts ein und hielt einen Mehrwert des Vergleichs von 24.608 € für gegeben. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob der Vergleich den Streitwert zu erhöhen vermag. • Rechtsgrundlage für die günstige Behandlung von Bestandsschutzstreitigkeiten ist § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; danach bleibt bei Vergleichen im Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich der Vierteljahreswert als Streitwert maßgeblich. • Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist entscheidend, welche Streitgegenstände durch den Vergleich bereinigt werden. Leistungen, die die Parteien wechselseitig als Teil des Vergleichs vereinbaren (z. B. Verzicht auf Sonderzahlungen), begründen keinen eigenständigen Mehrwert, wenn darüber kein eigener Streit stand. • Die Verlängerung der Kündigungsfrist mit entsprechender Fortzahlung stellt keinen zusätzlichen Gegenstand dar, der den Streitwert über den Vierteljahreswert hinaus erhöht, weil sie Teil der Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. • Eine vereinbarte Freistellung bis zum Kündigungstermin erhöht den Vergleichsstreitwert nur dann, wenn über die Freistellung bereits vor Abschluss des Vergleichs gesondert gestritten wurde. Andernfalls dient die Freistellungsregelung nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und überschneidet sich mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, dessen Streitwert die Freistellung regelmäßig bereits berücksichtigt. • Mangels eigenständiger, vorab bestehender Streitpunkte zu Sonderzahlungen oder Freistellung war der geltend gemachte Mehrwert nicht gegeben und die Beschwerde daher unbegründet. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013 wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich vom 23.07.2013 keinen Mehrwert in Höhe von 24.608 € begründet. Maßgeblich bleibt der Vierteljahreswert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil die verlängerte Kündigungsfrist mit Fortzahlung und die Freistellungsregelung keine eigenständigen, zuvor streitigen Gegenstände bereinigten. Die Regelung zu Sonderzahlungen ist unbeachtlich für die Streitwertbemessung, sofern darüber kein gesonderter Streit bestand. Damit war die Beschwerde unbegründet und der angefochtene Streitwertbeschluss zu bestätigen.