Urteil
13 Sa 411/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:1219.13SA411.13.00
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Leitsätze
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013– 2 Ca 8691/12 – wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je die Hälfte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - 1. Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013– 2 Ca 8691/12 – wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je die Hälfte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten nur noch darüber, ob bestimmte Zeiten der Unterbrechung der Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Rahmen der Vergütung für sogenannte „Breakstunden“ von der Beklagten zu bezahlen sind oder ob es sich um nicht vergütungspflichtige gesetzliche Pausen im Sinne des § 4 Abs. 1 ArbZG handelt. Der Kläger ist als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten auf dem Gelände des Flughafens K /B beschäftigt. Am Flughafen K /B führt die Beklagte rund um die Uhr in drei Schichten im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den – gegebenenfalls auch kurzfristig erfolgenden – Anforderungen der B abhängig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ebenso gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, der bundesweit abgeschlossen und ebenfalls allgemeinverbindlich ist. § 3 des Manteltarifvertrages regelt Lohnzuschläge dahingehend, dass u. a. ein fünfzigprozentiger Zuschlag für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und ein hundertprozentiger Zuschlag für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, zu entrichten ist. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird grundsätzlich ein fünfprozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn für bestimmte Lohngruppen als Nachtzuschlag gezahlt. Unter dem 31.01.2011 schlossen die Betriebsparteien im Betrieb der Beklagten eine auf den Spruch einer Einigungsstelle zurückgehende Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ vom 31.01.2011. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 regelt: „§ 9 Pausen (1) Die Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. (3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1. b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Absatz 2. c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause („Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause“). d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause.“ Gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt. § 7 der Betriebsvereinbarung trifft folgende Regelung: „§ 7 Monatsplan (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: - Vorname und Name des Mitarbeiters - Personalnummer des Mitarbeiters - Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht - Bezeichnung der freien Tage - Sternchenschichten. Nach § 8 der Betriebsvereinbarung wird mit Rücksicht auf die Tagesanforderungen des Auftraggebers – der B – ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält gemäß § 8 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung folgende Angaben: (1) Aufgrund der Tagesanforderung der B erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: - Vorname und Name des Mitarbeiters - Personalnummer des Mitarbeiters - Datum des Einsatztages - Beginn und Ende der Arbeitszeit. Nach § 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrates unverzüglich zur Kenntnis gebracht. § 14 der Betriebsvereinbarung regelt, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages- Personalanforderung von der B dem Betriebsrat zuleitet. Gemäß § 14 Abs. 4 gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt ist. § 15 regelt ein „Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle“. Als Eilfälle gelten gemäß § 15 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie aufgrund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan innerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können. In solchen Fällen gilt gemäß § 15 Abs. 2 die Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründe in Textform unterrichtet wird. Die in der Betriebsvereinbarung geregelten Tagespläne werden drei bis vier Tage vor dem jeweils geplanten Tag dem Betriebsrat zugeleitet. In Abstimmung mit dem Betriebsrat werden sie auch in einem Rhythmus von drei bis vier Tagen veröffentlicht. In diesen Tagesplänen sind Pausenzeiten nicht aufgeführt. Erst in der Nacht vor dem Einsatztag werden die Pausenzeiten von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie werden in die sogenannte Tabelle „Tagesdisposition“ eingetragen, die ebenso wie das sogenannte „Planungsprotokoll“ für jeden Tag erstellt wird. Aus dem Planungsprotokoll ergeben sich die Schichten der einzelnen Mitarbeiter, die Teamzusammenstellung und die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von dem Disponenten erstellt werden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle werden nach Erstellung in der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet. Das tarifliche Entgelt für den Kläger betrug bis einschließlich Februar 2012 12,06 € brutto pro Stunde, ab März 2012 12,38 € pro Stunde. Der Kläger macht die zusätzliche Vergütung für Arbeitsunterbrechungen im Umfang von 84,50 Stunden für Juni bis Dezember 2012 in Höhe von 1.044,42 € brutto geltend. Zusätzlich verlangt der Kläger für die einzelnen Monate Sonn- und Feiertagszuschläge in Höhe von 95,93 € sowie Nachtzuschläge in Höhe von 17,61 € nebst Zinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Monatsstundenaufzeichnungen, die von der Beklagten vorgelegten Stundennachweise sowie ihren Vortrag zur Lage der Pausen verwiesen. Darüber hinaus hat der Kläger mit seiner am 29.10.2012 eingegangen und am 28.02.2013 erweiterten Klage Zahlung von Lohndifferenzen 1.333,64 € brutto wegen seines Einsatzes mit weniger als 160 Monatsstunden im Zeitraum 01.08.2012 – 01.2013 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Differenzstunden im März 2013 an den Kläger ausgezahlt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 22.03.2013 die Klage nur hinsichtlich der Vergütung für die Differenzstunden in Höhe von 1.257,02 € brutto für begründet gehalten und die weitergehende Klage für die sogenannten „Breakstunden“ als unbegründet abgewiesen. Auf das Urteil (Bl.133 – 139 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger und die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Arbeitsunterbrechungen keine Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes seien und daher von der Beklagten hierfür Vergütung zu entrichten sei. Zwischenzeitlich verlange die Beklagte fast von jedem Mitarbeiter/Mitarbeiterin, dass diese Pausenzeiten – Unterbrechungen nutze, um den Arbeitsort zu ändern, nämlich von Terminal 1 zu Terminal 2 des Flughafens zu gehen. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln auseinandergesetzt. Die Beklagte stimme die Arbeitsunterbrechungen auch nicht hinreichend mit dem Betriebsrat ab. Mit diesem sei lediglich die Dauer der Schicht verbindlich geregelt. Die Unterbrechung erfolge einseitig ohne Mitwirkung des Betriebsrates und verstoße hierbei gegen dessen Mitbestimmungsrechte. Die Beklagte könne sich nicht darauf beschränken vorzutragen, diensthabende Disponenten hätten jeweils bei Beginn der Schicht die Pausen angeordnet, da es an einem jeweiligen Arbeitstag mehrere diensthabende Disponenten gebe. Der Vortrag der Beklagten, dass der von ihr benannte diensthabende Disponent derjenige sei, der auch die Anordnung der Unterbrechung vorgenommen habe, erfolge ins Blaue hinein. Der Vortrag der Beklagten sei auch nicht hinreichend substantiiert, da es an Angaben dazu fehle, wann exakt und bei welcher Gelegenheit die Anordnung erfolgt sei. Schließlich trägt der Kläger vor, die Beklagte habe – wie sich aus deren Stundennachweisen ergebe auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten Lohnabzüge für Unterbrechungen vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.12.2013 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.044,42 € brutto sowie Sonn- und Feiertagszuschläge in Höhe von 95,93 € und Nachtzuschläge in Höhe von 17,61 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung in Höhe von 1.257,02 € brutto für Differenzstunden, die bereits an den Kläger ausgezahlt worden sei. Die Parteien erklären den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt und streiten nur noch über die Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden sind (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache haben die Berufungen jedoch keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, da der Rechtsstreit insoweit durch übereinstimmende Erklärung der Parteien nach § 91 a ZPO für erledigt erklärt worden ist und daher insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden ist. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da ihm gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung von Arbeitsunterbrechungen im geltend gemachten Umfang zusteht. Denn es handelt sich dabei um keine vergütungspflichtigen Zeiträume, sondern um wirksam angeordnete Ruhepausen. Deren Anordnung ist jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt. 1. Das Berufungsgericht nimmt zur Begründung vollinhaltlich Bezug auf das Urteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.06.2013 (10 Sa 900/12). „1. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer zu bestimmten Arbeitsschichten einteilt, der Arbeitnehmer auch arbeitsbereit zu Schichtbeginn am Arbeitsort erscheint, dann aber aus Gründen, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen, tatsächlich nicht zur Arbeit eingesetzt wird, weil keine Arbeit für ihn vorhanden ist, z. B. weil Maschinen stillstehen, Kunden ausbleiben oder keine Fluggäste zur Abfertigung bereitstehen. Das wirtschaftliche Risiko, den Arbeitnehmer nicht im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang zur Arbeit einsetzen zu können, weil vorübergehend nicht genügend Arbeit anfällt, trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer, der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer des Schichtbeginns tatsächlich an (vgl. LAG Köln, Urteil vom 24.08.2012 – 4 Sa 1183/11 - ). Annahmeverzug ist indessen nicht zu bejahen, wenn und soweit der Arbeitgeber seine aus § 4 ArbZG folgende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Dem entspricht das gesetzliche Gebot, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden dürfen (vgl. § 4 Satz 3 ArbZG). Dabei ist gemäß § 4 ArbZG nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gesetzliche Ruhepause einzuräumen, sondern auch der Arbeitnehmer seinerseits ist gehalten, die gesetzliche Ruhepause in Anspruch zu nehmen. Während sich der Arbeitnehmer in seiner Arbeitspause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 -, zitiert nach juris). Deshalb kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange sich der Arbeitnehmer in gesetzlicher Pause befindet. Allerdings muss der Arbeitgeber zur Festlegung der Pause, d. h. zur Bestimmung der zeitlichen Lage und der Dauer der Pause sein Direktionsrecht ausüben. Dieses wiederum hat er nach den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu tun, wobei auch § 106 GewO zu beachten ist. Verstößt der Arbeitgeber mit der Anordnung der Pause gegen Gesetz oder kollektives Recht oder bissiges Ermessen, so befreit ihn diese Anordnung nicht von den Folgen des Annahmeverzuges. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen nach § 106 GewO zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 -, zitiert nach juris). Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den angeordneten Unterbrechungen um Pausen nach § 4 ArbZG handelt, die sich an die gesetzlichen, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlichen und die kollektivrechtlichen Vorgaben sowie das billige Ermessen im Sinne des § 106 GewO halten. Diese Beweislast ergibt sich daraus, dass während der Pausen Annahmeverzug nur deshalb nicht besteht, weil der Arbeitnehmer rechtlich im Sinne des § 297 BGB nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 -, zitiert nach juris). Zu § 297 BGB gilt, dass die Beweislast der Gläubiger trägt, wie sich aus der Negativformulierung der Vorschrift eindeutig ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 251/10 -, zitiert nach juris m. w. N.). a. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Pausen „im Voraus“ im Sinne des § 4 ArbZG durch die Beklagte angeordnet worden sind. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt im Voraus der Beginn und die Dauer der Arbeitsunterbrechung feststehen und mitgeteilt sein muss, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend gehalten, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie dauern soll (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 1398/08 -, zitiert nach juris). Nach anderer Auffassung muss die zeitliche Lage der Ruhepause vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 3 Sa 49/12 - ). Es ergibt sich bereits aus § 9 der einschlägigen Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ vom 31.01.2011, die für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2011 einschlägig ist, dass Voraussetzung für die ordnungsgemäße Pausanordnung ist, dass der genaue Zeitpunkt der Pause dem Mitarbeiter vor Dienstbeginn verbindlich mitgeteilt werden muss. Aus systematischen Gründen gilt das auch für die in § 9 Abs. 2 geregelten „zusätzlichen unbezahlten Ruhepausen“ (vgl. LAG Köln, Urteil vom 24.08.2012 – 4 Sa 1183/11 - ).“ 2. Die Beklagte hat vorliegend ohne Einschränkung behauptet, dass die Pause dem Kläger jeweils bei Beginn der Schicht so mitgeteilt worden ist, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde. Sie hat zudem ausdrücklich behauptet, dass die Pause in keinem Fall verschoben wurde. Sie hat hierzu die jeweils nach ihrem Vortrag zu Beginn der Schicht des Klägers tätigen Disponenten als Zeugen benannt. Der Kläger hat hierauf nicht substantiiert entgegnet. Er hat nicht seinerseits substantiiert dargetan, an welchen Tagen die Pause vom Disponenten nicht genannt worden ist. Es kann dem Vorbringen des Klägers nicht einmal sicher entnommen werden, ob er pauschal behaupten will, dass an einzelnen von der Beklagten benannten Tagen die Pause bei Beginn der Schicht nicht tatsächlich so mitgeteilt worden ist, wie sie durchgeführt wurde. Der Kläger wäre gehalten, hierzu substantiiert zu erwidern – also im Einzelnen die von ihm bislang lediglich pauschal behaupteten Abweichungen vortragen. Der Kläger hat es diesbezüglich nicht vermocht, hinsichtlich einzelner Tage vorzutragen, dass an diesen eine Anordnung bei Dienstantritt hinsichtlich der Arbeitsunterbrechung nicht erfolgt sei. Er hat nicht mitgeteilt, wann diese Anordnung tatsächlich erst im Laufe der Schicht erfolgt sei. Er hat ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass die bei Dienstbeginn mitgeteilte Pause nicht unverändert durchgeführt worden sei. Er hat diesbezüglich nicht konkret hinsichtlich einzelner Tage vorgetragen, wie die Pause ursprünglich angeordnet worden ist, hinsichtlich konkreter Lage und Dauer und welche Veränderungen sie im Laufe der Schicht unterlegen gewesen ist. Der Kläger hat schließlich auch nicht substantiiert vorgetragen, wann gegenüber dem Kläger angeordnet worden ist, innerhalb der Pause von Terminal 1 zu Terminal 2 zu wechseln. 3. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechend dem Beklagtenvortrag die jeweils durchgeführte Pause bei Dienstbeginn gemäß den Vorgaben der Betriebsvereinbarung mitgeteilt worden ist. Von einem Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein, der unbeachtlich wäre, ist - im Anschluss an die Entscheidung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.06.2013 (10 Sa 900/12) - nicht auszugehen. Im Zivilprozess ist Vortrag wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.2002 – V ZR 170/01 -, zitiert nach juris). Allerdings ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten. Denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2002 – V ZR 170/01 -, a. a. O.). Die Beklagte konnte sich daher für ihren Vortrag auf die ihr vorliegenden Listen über die Zeit des Dienstbeginns und der jeweils bei Dienstbeginn zuständigen Disponenten orientieren, sofern sie nicht Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Pausen tatsächlich nicht mitgeteilt oder später verschoben wurden. Dass die Disponenten die Pausen jeweils bei Dienstbeginn angegeben haben, wird zumindest indiziell dadurch gestützt, dass unstreitig bei Dienstbeginn der Kläger sich nach seinem Einsatzort erkundigen muss. Da der Kläger keine einzige in ihrer Zeit verlegte Pause für den gesamten Klagezeitraum konkretisiert benennt, spricht auch indiziell einiges dafür, dass die Verlegung tatsächlich selten vorkommt und nicht – wie der Kläger es pauschal behauptet – eher die Regel ist. Die Beklagte hat also Anhaltspunkte für ihren Vortrag. Sie behauptet nicht ins Blaue hinein. Danach ist im vorliegenden Fall vom Tatsächlichen her davon auszugehen, dass die jeweils durchgeführte Pause dem Kläger bei Dienstbeginn mitgeteilt worden ist und damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung eingehalten sind. 4. Die Betriebsvereinbarung enthält einen typisierten, angemessenen Ausgleich für die nach § 106 Satz 1 GewO vorzunehmende Interessenabwägung. Dass die Anordnung der Pause im Einzelfall, z.B. wegen berechtigter Sonderinteressen, nicht billigem Ermessen entsprach, hat der Kläger nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht schließt sich zur Begründung vollinhaltlich dem Urteil der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.12.2013 (12 Sa 352/13) an: „Nach Auffassung der Kammer enthält die Betriebsvereinbarung zu den Dienst- und Pausenzeiten einen typisierten Ausgleich für die nach § 106 Satz 1 GewO vorzunehmende Interessenabwägung.“ Die Betriebsvereinbarung regelt zunächst den zulässigen zeitlichen Rahmen für die Anordnung der durch § 4 ArbZG vorgesehenen Ruhepause bei Überschreiten einer Schichtdauer von sechs Stunden. Die Kammer hält den dort vorgesehenen Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten und dem Ende der siebten Arbeitsstunde für einen vertretbaren Ausgleich des Interesses des Arbeitnehmers an einer Pausengewährung entsprechend seinem Erholungsbedürfnis und dem u.a. durch die Anforderungen der Bundespolizei bedingten Interesse der Arbeitgeberin, die Pausen möglichst flexibel anordnen zu können. Dieses besondere Flexibilitätsbedürfnis anerkennt die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung etwa auch in den Regelungen zur Möglichkeit der kurzfristigen Änderung der Tagespläne bei geänderten Kundenanforderungen (vgl. § 15 Abs. 1, 1. Var. der Betriebsvereinbarung). Die Ausübung des Direktionsrechts darf selbstverständlich den besonderen betriebswirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung tragen, so dass dies entgegen den Bedenken des Klägers nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Pausenanordnungen führt. Bei Einhaltung des in § 9 Abs. 1 enthaltenen Rahmens ist daher von einer iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlichen Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der arbeitszeitrechtlich vorgesehenen Erholungspause auszugehen, wenn nicht Einzelfallumstände vorliegen, welche eine andere Beurteilung erfordern. Ebenso enthält die Betriebsvereinbarung eine generelle Regelung zur Zulässigkeit zusätzlicher Pausen , also solcher Arbeitszeitunterbrechungen, welche über das in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehene Mindestmaß hinausgehen. Solche Pausen sollen im Umfang bis zu maximal 30 Minuten pro Schicht ebenfalls als Ruhepause angeordnet werden können, wenn dies auf das Kalenderjahr bezogen an nicht mehr als durchschnittlich 10 Arbeitstagen pro Monat geschieht. Damit ist die mögliche Gesamtdauer der daraus resultierenden Arbeitszeitunterbrechungen pro Kalenderjahr auf 12 (Monate) x 10 (Arbeitstage) x 30 (Minuten) = 60 Stunden begrenzt. Zudem gilt hinsichtlich der zeitlichen Lage dieser zusätzlichen Ruhepausen derselbe Zeitkorridor, wie für die „gesetzlichen Ruhepausen“ [vgl. oben unter 2b)bb) (1)]. Schließlich sind die Pausen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung „durchgehend“ zu gewähren, was den Arbeitnehmern einen längeren Pausenzeitraum garantiert, als arbeitszeitrechtlich vorgeschrieben (vgl. § 4 Satz 2 ArbZG). In der Gesamtschau ergibt sich, dass regelmäßig von der Wahrung billigen Ermessens ausgegangen werden kann, wenn die Beklagte bei den Pausenfestlegungen die gesetzlichen (§ 4 ArbZG) und kollektivrechtlichen Vorgaben (insb. der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung) eingehalten hat und entgegenstehende Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers nicht von vorneherein ersichtlich sind. Es wäre dann Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, warum - z. B. auf Grund nach außen nicht offensichtlicher individueller Sonderinteressen - im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat (so auch LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12, juris-Rz. 64; Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 78, juris-Rz. 86). 5. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Anordnung der Arbeitsunterbrechungen gegenüber dem Kläger gewahrt worden. Das Berufungsgericht nimmt zur Begründung auch insoweit vollinhaltlich Bezug auf das Urteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.06.2013 (10 Sa 900/12): „a. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch auf die Dauer und die Lage der Pausen (vgl. Fitting-Auffarth, § 87 BetrVG Randnummer 116 m. w. N.). Vorliegend ist eine Zustimmung des Betriebsrates zu den einzelnen gegenüber dem Kläger vorgenommenen bzw. angewiesenen Arbeitszeitunterbrechungen nicht gegeben. Weder in dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Monatsplan, noch in dem dort geregelten Tagesplan sind Pausenaufzeichnungen enthalten. Die Pausen werden dem Betriebsrat erst in der Nacht unmittelbar vor dem Einsatz per E-Mail mitgeteilt, ohne dass dessen Zustimmung hierauf eingeholt wird bzw. erfolgt. Von einer Wahrung der Mitbestimmungsrechte ist jedoch durch den Regelungskomplex der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 auszugehen. Zwar ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht in der Weise von dem Betriebsrat ausübbar, dass der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand erhält (vgl. BAG, Beschluss vom 23.03.1999 – 1 ABR 33/98 -, zitiert nach juris). Ein unzulässiger Verzicht liegt etwa dann vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis einräumt, Pausen zu bestimmen (vgl. zur Befugnis hinsichtlich der Überstundenanordnung, BAG, Urteil vom 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 53). Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann dieser aber vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen alleine treffen kann, wobei das Mitbestimmungsrecht nur nicht in seiner Substanz verletzt werden darf. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG erfordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 55). b. Abzustellen ist auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes hinsichtlich der Lage und Dauer von Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, bei der Festlegung des Beginns und des Endes von Pausen, die Interessen der Arbeitnehmer an einer Erholungswirksamkeit der Arbeitsunterbrechungen und einem möglichst effektiven Ermüdungsabbau zur Geltung zu bringen. Dies wird nicht nur durch Dauer der Pausen, sondern auch durch deren Lage innerhalb der Arbeitszeit beeinflusst (vgl. BAG, Beschluss vom 01.07.2003 – 1 ABR 20/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 30). Zur Wahrung dieses Sinns und Zwecks des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG enthält die Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 hinreichende mitgestaltende Regelungen. So ist gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung klargestellt, dass die verbindliche Anordnung und Mitteilung der jeweiligen Arbeitsunterbrechung vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Zudem ist – in Abweichung von § 4 Satz 2 ArbZG, der eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten zulässt – die durchgehende Gewährung der Pause in § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt. Weiterhin liegen einschränkende Regelungen für die Zulässigkeit von zusätzlichen unbezahlten Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gemäß § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vor, da deren Zulässigkeit davon abhängt, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass die der Beklagten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit mehreren Vorgaben unterliegt.“ Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.12.2013 (12 Sa 352/13), das den Parteien bekannt ist, Bezug genommen. 6. Aus dem o. g. ergibt sich, dass grundsätzlich von einer wirksamen Anordnung von Ruhepausen, die nicht vergütungspflichtig sind, gegenüber dem Kläger auszugehen ist. Die Ruhepausen liegen nach den Stundenaufzeichnungen und dem vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Vortrag der Beklagten zur Lage der Pausen im Zeitkorridor der 2. – 7. Stunde bei einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch ausreichend entnehmen, dass die angeordneten Ruhepausen die nach § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Betriebsvereinbarung vorgesehene Obergrenze im Jahr 2012 tatsächlich eingehalten hat. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2013 einwendet, die Beklagte habe – wie sich aus deren Stundennachweisen ergebe – zu Unrecht auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten Lohnabzüge für Unterbrechungen vorgenommen, kann er mit seinem Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn aus den Stundennachweisen der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit lediglich das regelmäßige Arbeitsentgelt iSv § 4 Abs.1 EFZG fortgezahlt worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs.2 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits zu tragen, da sie zur Differenzzahlung - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - verpflichtet war, mit ihre Zahlung erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. Im Übrigen entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. III. Die Revision war gemäß § 72 ArbGG wegen der Divergenz zu anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage der Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.