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Urteil

3 Sa 571/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:1211.3SA571.13.00
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2013 - 20 Ca 9817/12 - wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2013 - 20 Ca 9817/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Diese hat die Klägerin zunächst erstinstanzlich gemeinsam mit drei weiteren Klägerinnen klageweise geltend gemacht, die allerdings ihrerseits gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt haben. Die Klägerin ist seit dem 01.12.2005 bei der beklagten Stadt als Veranlagungssachbearbeiterin im Bereich der kommunalen Gewerbesteuerveranlagung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin ist derzeit in die Entgeltgruppe 6 (nach Eingruppierungsmerkmalen Vergütungsgruppe VIb BAT) und begehrt mit ihrer Klage eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 (nach Eingruppierungsmerkmalen Vergütungsgruppe Vc BAT). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.07.2009 eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Mit Schreiben vom 25.01.2011 lehnte die beklagte Stadt eine Höhergruppierung ab. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klagen sämtlicher Klägerinnen in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerinnen hätten die Voraussetzungen für die von ihnen geltend gemachte höhere Eingruppierung nicht dargelegt. Es fehle insbesondere an der Darlegung, dass die Klägerinnen im Umfang von mindestens einem Drittel ihrer Tätigkeit selbständige Leistungen erbringen. Wegen der weitergehenden Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 102 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 25.06.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.07.2013 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2013 begründet. Die Klägerin trägt vor, mehrere von ihr im ersten Arbeitsvorgang zu erbringende Tätigkeiten setzten eine selbstständige Tätigkeit voraus. Das sei zum einen die Überprüfung gewerbesteuererheblicher Daten und deren Verifizierung. Zwar sei hierzu in der Arbeitsanweisung geregelt, wie diese Daten zu pflegen seien. Wann jedoch Daten einer Überprüfung bedürften und auf welche Weise sie am sichersten zu verifizieren seien, obliege der Entscheidung der Klägerin. Zum anderen müsse sie Grundlagenbescheide auf ihre Richtigkeit prüfen und ggf. mit den Finanzämtern abklären. Insoweit gebe die Arbeitsanweisung nur vor, dass dies bei "nicht plausiblen Fällen" zu erfolgen habe. Auch hier habe die Klägerin einen Beurteilungsspielraum. Diese beiden Tätigkeiten entsprächen einem Anteil von 8,5% der Gesamtarbeitszeit. Addiere man hierzu die gleichermaßen selbstständige Tätigkeit der Klägerin im dritten Arbeitsvorgang, sei die tariflich vorgegebene Mindestgrenze von einem Drittel überschritten. Die Klägerin meint im Übrigen, der Zeitanteil der einzelnen Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit müsse im Wege eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2009 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie hält die Berufungsbegründung für gänzlich ungeeignet, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs darzulegen. Beide von der Klägerin bezogen auf den ersten Arbeitsvorgang im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemachten Tätigkeiten würden in der Arbeitsanweisung detailliert beschrieben. Außerdem handele es sich der erstgenannten Datenpflege um eine einfache Tatsachenermittlung, ohne dass ein besonderer Beurteilungsspielraum bestehe. Selbstständige Leistungen seien insofern nicht zu erbringen. Die zweitgenannte Plausibilitätskontrolle sei ebenfalls einfachster Natur und erfordere allenfalls berufliches Erfahrungswissen. solches Erfahrungswissen könne aber allenfalls gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinn begründen, nicht aber selbstständige Leistungen. Die Beklagte rügt im Übrigen weiterhin, dass die Klägerin den Darlegungsanforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Eingruppierungsfeststellungsklage gestellt würden, nicht nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beklagte insbesondere ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Aufteilung der Tätigkeit in Arbeitsvorgänge. Danach seien insgesamt drei Arbeitsvorgänge gebildet worden, nämlich erstens "Gewerbesteuerveranlagung mit Bestandspflege (60%)", zweitens "Anträge zum Vollstreckungsschutz - sachliche Stundungen (30%)" sowie drittens "Wirtschaftliche Stundungen (10%)". Eine anderweitige Verteilung habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Schließlich hält die Beklagte ihre Rechtauffassung aufrecht, dass bezüglich des dritten Arbeitsvorgangs jedenfalls keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst von der Zulässigkeit der Klage als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsklage ausgegangen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 4 AZR 486/11, NZA-RR 2013, 582 mit weiteren Nachweisen). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD, denn ihre Tätigkeit erfüllt bereits auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der für die entsprechende Eingruppierung nach der Anlage 1 zum Überleitungstarifvertrag (TVÜ) maßgeblichen Vergütungsgruppe Vc BAT. a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung Anwendung findet, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, ZTR 2012, 440). Auszugehen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem von ihr entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs. Hierunter ist unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tariflich selbstständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.02.1998 - 4 AZR 552/96, ZTR 1998, 321; BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08, ZTR 2010, 577 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei obliegt der Klägerin die vollständige Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen (vgl. nur BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 735/07, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie; BAG, Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 470/07, ZTR 2009, 143; zuletzt BAG, Urteil vom 20.03.2013 - 4 AZR 486/11, NZA-RR 2013, 582). b) Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen: „ Vergütungsgruppe V c 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechenden selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen). (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten). […] Vergütungsgruppe VI b 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. […]“ c) Nach diesen tariflichen Anforderungen ist eine substantiierte Darlegung der Klägerin erforderlich, dass ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Jedenfalls hinsichtlich des letztgenannten Merkmals fehlt auch in der Berufungsinstanz jeglicher substantiierter Sachvortrag der Klägerin. d) Übereinstimmend gehen die Parteien von drei Arbeitsvorgängen aus, nämlich der Gewerbesteuerveranlagung mit Bestandspflege, Bearbeitung von sachlichen Stundungen sowie Bearbeitung von wirtschaftlichen Stundungen. Hinsichtlich der prozentualen Verteilung der Gesamtarbeitszeit auf diese Arbeitsvorgänge differiert der Vortrag. Während die beklagte Stadt den Arbeitsvorgang 1 mit 60%, den Arbeitsvorgang 2 mit 30% und den Arbeitsvorgang 3 mit 10 % bewertet, behauptet die Klägerin, zutreffend sei eine Bewertung der Arbeitsvorgänge von 1 bis 3 mit 55%, 10% und 35%. für die Richtigkeit ihrer Behauptung beruft sie sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bereits dieser Vortrag der Klägerin ist unzureichend. Es genügt nicht, pauschal eine bestimmte zeitliche Quotierung der Tätigkeiten zu behaupten, sondern diese ist vielmehr durch den Vortrag konkreter tatsächlicher Einzelheiten zu erläutern. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil deutlich hingewiesen. Erst recht vermag das Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Denn es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Ausforschungsbeweis. Nach § 138 Abs. 3 ZPO ist daher der Vortrag der beklagten Stadt als zugestanden anzusehen. Dies zugrundelegend ist die Klage unschlüssig. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin entfallen auf den ersten Arbeitsvorgang selbstständige Tätigkeiten maximal im Umfang von 8,5% der Gesamtarbeitszeit. Bezüglich des zweiten Arbeitsvorgangs behauptet die Klägerin selbst nicht die Erledigung selbstständiger Tätigkeiten. Damit verbleibt allein der dritte Arbeitsvorgang, der aber nach dem zugestandenen Vortrag der beklagten Stadt nur 10% der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmacht. Der tarifliche Schwellenwert von 33% wird damit offensichtlich nicht erreicht. e) Im Übrigen bleibt die Klage selbst dann unschlüssig, wenn man die klägerseits pauschal behaupteten Zeitanteile der drei Arbeitsvorgänge zugrunde legen würde. Denn dann fehlt jedenfalls hinreichend substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu dem beklagtenseits bestrittenen, weiteren Tarifmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse. Gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinn liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen seines Aufgabenfeldes verfügt. Dabei sind in quantitativer Hinsicht Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß erforderlich. In qualitativer Hinsicht dürfen diese zudem nicht nur oberflächlicher Art sein. Insgesamt muss der Aufgabenkreis des Angestellten so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Schließlich führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass sich die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften ergeben könne (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 11.05.2005 - 4 AZR 386/04, BeckRS 2006, 40147). Auch diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin führt in der Klageschrift zu den einzelnen Arbeitsvorgängen lediglich schlagwortartig einzelne Tätigkeiten an. Warum für die Erbringung dieser Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sein sollen, wird mit keinem Wort erläutert. Erstmals mit Schriftsatz vom 30.04.2013 nimmt die Klägerin hierzu Stellung. Sie hält die diesbezügliche Rüge der beklagten Stadt in der Klageerwiderung für verspätet und trägt im Übrigen vor, bei den Tätigkeiten der Klägerin im Arbeitsvorgang 1 lägen vielseitige Fachkenntnisse vor, weil diese gründliche Kenntnisse im Gewerbesteuergesetz, dem Verfahrensrecht der AO sowie des kommunalen Kassengeschäfts und der eingesetzten Software erforderten. Die Berufungsbegründung enthält insoweit überhaupt keine näheren Ausführungen. Auch dieser Vortrag ist aufgrund seiner Pauschalität rechtlich unerheblich. Auch zu diesem Tarifmerkmal hätte die Klägerin im einzelnen substantiiert vortragen müssen, für welche Tätigkeit sie welche Vorschriften kennen und in welcher Form sie diese anwenden muss. Die bloße Erwähnung zweier Gesetze reicht hierfür offensichtlich nicht. 3. Nach allem bleibt es damit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.