Beschluss
12 TaBV 65/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann Unterlassungsansprüche gegen die Anordnung oder Duldung von Überstunden geltend machen, sowohl aus §77 Abs.1 BetrVG i.V.m. einer Betriebsvereinbarung als auch unmittelbar aus §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG.
• Unterlassungsanträge im Beschlussverfahren sind nicht allein wegen der Aufnahme einer Ausnahme für Notfälle unbestimmt oder unvollstreckbar; der Notfallbegriff ist durch Rechtsprechung hinreichend geklärt und die Frage, ob ein Notfall vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
• Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist die Besorgnis der Wiederholung; frühere mitbestimmungswidrige Überstundenanordnungen können diese Wiederholungsgefahr indizieren.
• Vom Unterlassungsanspruch ausdrücklich auszunehmen sind Situationen, in denen der Betriebsrat zustimmt bzw. seine Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist, Notfälle, Arbeitskampfmaßnahmen oder die in §5b der Betriebsvereinbarung genannten Ausnahmefälle.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidriger Anordnung von Überstunden • Der Betriebsrat kann Unterlassungsansprüche gegen die Anordnung oder Duldung von Überstunden geltend machen, sowohl aus §77 Abs.1 BetrVG i.V.m. einer Betriebsvereinbarung als auch unmittelbar aus §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG. • Unterlassungsanträge im Beschlussverfahren sind nicht allein wegen der Aufnahme einer Ausnahme für Notfälle unbestimmt oder unvollstreckbar; der Notfallbegriff ist durch Rechtsprechung hinreichend geklärt und die Frage, ob ein Notfall vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. • Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist die Besorgnis der Wiederholung; frühere mitbestimmungswidrige Überstundenanordnungen können diese Wiederholungsgefahr indizieren. • Vom Unterlassungsanspruch ausdrücklich auszunehmen sind Situationen, in denen der Betriebsrat zustimmt bzw. seine Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist, Notfälle, Arbeitskampfmaßnahmen oder die in §5b der Betriebsvereinbarung genannten Ausnahmefälle. Die Arbeitgeberin betreibt in K einen Betrieb mit einer Abteilung Shop/Expedition; der dortige Betriebsrat ist neunköpfig. Arbeitgeberin und Betriebsrat hatten 2009 eine Betriebsvereinbarung zur Mehrarbeit geschlossen, die u. a. Zustimmungspflichten für Mehrarbeit und Arbeit am sechsten Tag sowie Ausnahmen (§5b) regelt. In den Kalenderwochen 41–47/2012 leisteten Teilzeitkräfte im Backshop Mehrarbeit und an sechs Tagen, ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben; außerdem kam es 2013 zu weiteren Einsätzen trotz zuvor ablehnender Haltung des Betriebsrats. Der Betriebsrat beantragte Unterlassung und Androhung von Ordnungsgeld; das Arbeitsgericht wies die Anträge als unzulässig zurück mit der Begründung, die Ausnahme für Notfälle mache die Titel unvollstreckbar. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben und den Tenor berichtigt, sodass die Unterlassungsverpflichtungen nur gelten, sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; die Anträge sind hinreichend bestimmt und vollstreckbar, auch wenn sie Ausnahmen für Notfälle, Arbeitskampf oder bestimmte betriebliche Sonderfälle vorsehen; Begriffe wie ‚Notfall‘ sind durch Rechtsprechung konkretisiert. • Begriffsbestimmung Notfall: Notfälle sind plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare und schwerwiegende Situationen (z. B. höhere Gewalt, Unfälle), bei denen ohne Mitbestimmung einseitige Maßnahmen gerechtfertigt sein können; die Aufnahme solcher Ausnahmefälle macht den Unterlassungsantrag nicht unbestimmt. • Rechtsgrundlagen des Unterlassungsanspruchs: Der Unterlassungsanspruch folgt sowohl aus §77 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung (Durchführung und Anwendung der Vereinbarung) als auch unmittelbar aus §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG, wenn der Arbeitgeber einseitig die betriebsübliche Arbeitszeit verlängert oder Arbeit am sechsten Tag anordnet. • Wiederholungsgefahr: Zur Begründung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs ist die Besorgnis der Wiederholung erforderlich; frühere und wiederholte Verstöße in der Abteilung indizieren diese Gefahr und rechtfertigen Unterlassungstitel samt Ordnungsgeldandrohung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Arbeitgeberin hat durch Einsätze von Teilzeitkräften in den benannten Kalenderwochen gegen die Betriebsvereinbarung (§4 Satz1, §1 Ziff.2) und gegen §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG verstoßen; kein Anhalt für ein Vorliegen der Ausnahmetatbestände (§5b) lag vor, insbesondere war die Erkrankung der Mitarbeiterin über längere Zeit nicht als unvorhersehbarer Vertretungsbedarf einzuordnen. • Rechtsfolgen: Die Arbeitgeberin ist zu unterlassen, Überstunden der genannten Art anzuordnen oder zu dulden, sofern nicht die in den Anträgen genannten Ausnahmen (Zustimmung, Notfall, Arbeitskampf, §5b) vorliegen; für Verstöße ist ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR vorgesehen. Der Betriebsrat hat in der Sache gewonnen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Beschwerde stattgegeben: Die Arbeitgeberin wurde verpflichtet, es zu unterlassen, Teilzeitbeschäftigten der Abteilung Shop/Expedition Überstunden über die vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus oder Arbeit am sechsten Tag anzuordnen oder zu dulden, es sei denn, eine der im Tenor genannten Ausnahmen (Zustimmung des Betriebsrats oder Einigungsstelle, Notfall, Arbeitskampf oder die in §5b der Betriebsvereinbarung genannten Fälle) greift. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht aufgrund wiederholter mitbestimmungswidriger Einsätze, sodass der allgemeine Unterlassungsanspruch besteht. Für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen wurde die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 EUR festgesetzt.