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Beschluss

11 Ta 292/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsmittel dürfen nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis aufrechterhalten werden. • Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO. • Erfüllungseinwände sind im Beschwerdeverfahren zu prüfen; erfolgte Erfüllung hebt die Notwendigkeit der Zwangsmittelfestsetzung auf. • Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte, wenn die Festsetzung des Zwangsmittels aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Zwangsmittelfestsetzung nach Erfüllungspflicht • Zwangsmittel dürfen nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis aufrechterhalten werden. • Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO. • Erfüllungseinwände sind im Beschwerdeverfahren zu prüfen; erfolgte Erfüllung hebt die Notwendigkeit der Zwangsmittelfestsetzung auf. • Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte, wenn die Festsetzung des Zwangsmittels aufgehoben wird. Die Parteien hatten einen Prozessvergleich vom 10.04.2013 geschlossen, wonach der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger ein Arbeitszeugnis sowie ausstehende Lohnabrechnungen zu erteilen. Das Arbeitsgericht Köln setzte Zwangsmittel gegen den Beklagten fest, weil die geschuldete Handlung zunächst nicht erfüllt schien. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ein. Im Beschwerdeverfahren legte der Beklagte Nachweise vor, dass er die Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt hat. Daraufhin prüfte das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen der Festsetzung von Zwangsmitteln und das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis. • Zwangsmittelfestsetzung setzt voraus, dass ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht; die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist Tatbestandsvoraussetzung nach § 888 ZPO. • Erfüllungseinwände sind auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; wenn der Verpflichtete die geschuldete Leistung nachweist, entfällt die Grundlage für das Zwangsmittel. • Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren nachweislich das Arbeitszeugnis und die ausstehenden Lohnabrechnungen erbracht, sodass die weitere Aufrechterhaltung der Zwangsmittelfestsetzung nicht gerechtfertigt ist. • Die Kosten des Verfahrens sind nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da das Zwangsmittel aufgehoben wurde. • Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, weshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war zulässig und ist begründet. Die Aufrechterhaltung der Zwangsmittelfestsetzung war nicht mehr gerechtfertigt, weil der Beklagte die Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich nachweislich erfüllt hat; daher hat das Landesarbeitsgericht Köln den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.