Urteil
10 Sa 455/13
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2013:1122.10SA455.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 – 10 Ca 6998/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Vergütung von sogenannten „Breakstunden“. 3 Der am 1976 geborene Kläger war seit dem 15.09.2009 mit einem Teilzeit-Arbeitsvertrag im Umfang von 120 Stunden monatlich bei der Beklagten als Luft-Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 30.11.2012. Der tarifliche Stundenlohn betrug für den Kläger 12,36 € brutto. 4 Am Flughafen K /B führt die Beklagte rund um die Uhr in drei Schichten im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den – gegebenenfalls auch kurzfristig erfolgenden – Anforderungen der B abhängig. 5 Auf das Arbeitsverhältnis finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ebenso gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, der bundesweit abgeschlossen und ebenfalls allgemeinverbindlich ist. § 3 des Manteltarifvertrages regelt Lohnzuschläge dahingehend, dass u. a. ein fünfzigprozentiger Zuschlag für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und einhundertprozentiger Zuschlag für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, zu entrichten ist. Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird grundsätzlich ein fünfprozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn für bestimmte Lohngruppen als Nachtzuschlag gezahlt. 6 Unter dem 31.01.2011 schlossen die Betriebsparteien im Betrieb der Beklagten eine auf den Spruch einer Einigungsstelle zurückgehende Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ vom 31.01.2011. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 regelt folgendes: 7 „§ 9 Pausen 8 (1) Die Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der siebten Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 9 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als 10 Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 10 (3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: 11 a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1. 12 b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Absatz 2. 13 c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause („Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause“). 14 d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause.“ 15 Gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt. § 7 der Betriebsvereinbarung trifft folgende Regelung: 16 „§ 7 Monatsplan 17 (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: 18 - Vorname und Name des Mitarbeiters 19 - Personalnummer des Mitarbeiters 20 - Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht 21 - Bezeichnung der freien Tage 22 - Sternchenschichten. 23 Nach § 8 der Betriebsvereinbarung wird mit Rücksicht auf die Tagesanforderungen des Auftraggebers – der B – ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält gemäß § 8 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung folgende Angaben: 24 (1) Aufgrund der Tagesanforderung der B erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: 25 - Vorname und Name des Mitarbeiters 26 - Personalnummer des Mitarbeiters 27 - Datum des Einsatztages 28 - Beginn und Ende der Arbeitszeit. 29 Nach § 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrates unverzüglich zur Kenntnis gebracht. § 14 der Betriebsvereinbarung regelt, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages- Personalanforderung von der B dem Betriebsrat zuleitet. Gemäߧ 14 Abs. 4 gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt ist. § 15 regelt ein „Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle“. Als Eilfälle gelten gemäß § 15 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie aufgrund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan innerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können. In solchen Fällen gilt gemäß § 15 Abs. 2 die Zustimmung des Betriebsrates für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründe in Textform unterrichtet wird. 30 Die in der Betriebsvereinbarung geregelten Tagespläne werden drei bis vier Tage vor dem jeweils geplanten Tag dem Betriebsrat zugeleitet. In Abstimmung mit dem Betriebsrat werden sie auch in einem Rhythmus von drei bis vier Tagen veröffentlicht. In diesen Tagesplänen sind Pausenzeiten nicht aufgeführt. Erst in der Nacht vor dem Einsatztag werden die Pausenzeiten von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie werden in die sogenannte Tabelle „Tagesdisposition“ eingetragen, die ebenso wie das sogenannte „Planungsprotokoll“ für jeden Tag erstellt wird. Aus dem Planungsprotokoll ergeben sich die Schichten der einzelnen Mitarbeiter, die Truppzusammenstellung und die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von dem Disponenten erstellt werden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle werden nach Erstellung in der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet. 31 Der Kläger machte außergerichtlich mit anwaltlichen Schreiben vom 13.07.2012, vom 10.09.2012, vom 19.09.2012 und vom 13.11.2012 die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen im Zeitraum vom 01.03.2012 bis September 2012 geltend. 32 Dieses Begehren verfolgt der Kläger mit seiner am 10.09.2012 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage für den Zeitraum März bis Juli 2012 einschließlich Zuschlägen sowie mit klageerweiternden Schriftsatz vom 08.03.2013 hinsichtlich der Monate August und September 2012 weiter. 33 Er hat erstinstanzlich die Meinung vertreten, die Arbeitszeitunterbrechungen seien jeweils spontan als „Zwangspausen“ angeordnet worden, welche er nicht zur Erholung habe nutzen können. Die Unterbrechungen würden frühestens mit Beginn der Arbeit mitgeteilt. Unzutreffend sei, dass entsprechende Arbeitszeitunterbrechungen immer mit Beginn der Arbeitszeit angeordnet würden. Derartige Arbeitszeituntterbrechungen würden verschoben, unterbrochen, verlängert oder verkürzt und dies auch während der Arbeitszeit. Zudem erfolge deren Anordnung rechtswidrig unter Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrates. 34 Der Kläger hat beantragt, 35 36 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 933,18 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.20112 zu bezahlen. 37 38 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95,79 € netto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2012 zu bezahlen (Sonn- und Feiertagszuschläge). 39 40 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4,64 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2012 zu bezahlen (Nachtzuschläge). 41 Die Beklagte hat beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, bei den vom Kläger in Bezug genommenen Arbeitsunterbrechungen handele es sich tatsächlich um Ruhepausen, die nicht vergütungspflichtig seien. In der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 sei auch eine zusätzliche Arbeitszeitunterbrechung bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden vorgesehen. Die jeweiligen Ruhepausen würden auch vor Arbeitsbeginn den Mitarbeitern und so auch dem Kläger bekannt gegeben. Bei Dienstbeginn teile der Disponent bzw. der Schichtleiter den Mitarbeitern mit, wann die Ruhepause nach § 4 ArbZG und wann ggf. eine weitere nach der Betriebsvereinbarung zulässige Pause während der Schicht erfolge. Nicht erforderlich sei, dass eine exakte Zeit bestimmt werde, es genüge, dass ein bestimmter zeitlicher Rahmen vorgegeben werde. 44 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25.04.2013 –10 Ca 6998/12 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da die vom Kläger in Bezug genommen Arbeitszeitunterbrechungen tatsächlich Ruhepausen und damit nicht vergütungspflichtige Zeiträume seien. 45 Gegen das ihm am 23.05.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 14.06.2013 Berufung eingelegt und diese am 15.07.2013 schriftlich begründet. 46 Der Kläger verfolgt seine Vergütungsansprüche hinsichtlich der Arbeitszeitunterbrechungen im Zeitraum März bis September 2012 weiter. Von Ruhepausen, für die keine Vergütungspflicht bestehe, sei nicht auszugehen. Zwischenzeitlich verlange die Beklagte fast von jeder Mitarbeiterin und von jedem Mitarbeiter, dass diese Unterbrechungszeiten genutzt würden, um eine Änderung des Arbeitsortes zu vollziehen. Stetig finde in den Unterbrechungszeiten ein Wechsel von Terminal 1 zu Terminal 2 des Flughafens oder umgekehrt statt. Bei der Festlegung der Unterbrechungszeiten handle die Beklagte ohne die notwendige Mitwirkung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Weder ein substantiierter Sachvortrag noch ein nachvollziehbares Beweisangebot der Beklagten liege hinsichtlich der Anordnung der Arbeitszeitunterbrechungen vor. Bei der Beklagten gäbe es sowohl Disponenten als auch Schichtleiter, wobei letztere solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort am Terminal sein, die Vorgesetztenfunktionen ausübten, während Disponenten dagegen im Büro der Beklagten arbeiteten und den Tageseinsatz koordinierten. Sofern entsprechend dem Vorbringen der Beklagten Schichtleiter die Unterbrechungen anordneten, könnten unmöglich die von ihr genannten Disponenten eine solche Anordnung zeugenschaftlich bestätigen. 47 Der Kläger beantragt, 48 49 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 933,18 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2012 zu bezahlen; 50 51 2. die Beklagte zu Verurteilen, an den Kläger 95,79 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2012 zu bezahlen (Sonn- und Feiertagszuschläge); 52 53 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4,64 € netto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2012 zu bezahlen (Nachtzuschläge). 54 Die Beklagte beantragt, 55 die Berufung zurückzuweisen. 56 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, die streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen seien tatsächlich wirksame Pausenanordnungen gemäß der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011. Die Pausen seien im Vorhinein bei Schichtbeginn durch die zuständigen Disponenten verbindlich gegenüber den Mitarbeitern und so auch gegenüber dem Kläger festgelegt worden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG seien hinreichend gewahrt worden. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 58 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 59 60 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, da sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). 61 62 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen im Zeitraum März bis September 2012 nebst hierauf sich beziehender Zuschläge für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit bzw. Nachtzuschläge besitzt. 63 Bei den vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunterbrechungen handelt es sich insgesamt um keine vergütungspflichtigen Zeiträume, sondern um wirksam angeordnete Ruhepausen, die nicht vergütungspflichtig sind. 64 Deren Anordnung ist jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt. 65 1. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn er den Arbeitnehmer zu bestimmten Arbeitsschichten einteilt, der Arbeitnehmer auch arbeitsbereit zu Schichtbeginn am Arbeitsort erscheint, dann aber aus Gründen, die in die Sphäre des Arbeitgebers fallen, tatsächlich nicht zur Arbeit eingesetzt wird, weil keine Arbeit für ihn vorhanden ist, z. B. weil Maschinen stillstehen, Kunden ausbleiben oder keine Fluggäste zur Abfertigung bereitstehen. Das wirtschaftliche Risiko, den Arbeitnehmer nicht im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang zur Arbeit einsetzen zu können, weil vorübergehend nicht genügend Arbeit anfällt, trägt der Arbeitgeber. 66 Der Arbeitnehmer, der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer des Schichtbeginns tatsächlich an (vgl. LAG Köln, Urteil vom 24.08.2012 – 4 Sa 1183/11 - ). 67 Annahmeverzug ist indessen nicht zu bejahen, wenn und soweit der Arbeitgeber seine aus § 4 ArbZG folgende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Dem entspricht das gesetzliche Gebot, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden dürfen (vgl.§ 4 Satz 3 ArbZG). Dabei ist gemäß § 4 ArbZG nicht nur der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gesetzliche Ruhepause einzuräumen, sondern auch der Arbeitnehmer seinerseits ist gehalten, die gesetzliche Ruhepause in Anspruch zu nehmen. 68 Während sich der Arbeitnehmer in seiner Arbeitspause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 -, zitiert nach juris). Deshalb kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, solange sich der Arbeitnehmer in gesetzlicher Pause befindet. 69 Allerdings muss der Arbeitgeber zur Festlegung der Pause, d. h. zur Bestimmung der zeitlichen Lage und der Dauer der Pause sein Direktionsrecht ausüben. Dieses wiederum hat er nach den gesetzlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zu tun, wobei auch § 106 GewO zu beachten ist. Verstößt der Arbeitgeber mit der Anordnung der Pause gegen Gesetz oder kollektives Recht oder billiges Ermessen, so befreit ihn diese Anordnung nicht von den Folgen des Annahmeverzuges. 70 Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen nach § 106 GewO zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 -, zitiert nach juris). 71 Dagegen hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei den angeordneten Unterbrechungen um Pausen nach § 4 ArbZG handelt, die sich an die gesetzlichen, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlichen und die kollektivrechtlichen Vorgaben sowie das billige Ermessen im Sinne des § 106 GewO halten. Diese Beweislast ergibt sich daraus, dass während der Pausen Annahmeverzug nur deshalb nicht besteht, weil der Arbeitnehmer rechtlich im Sinne des § 297 BGB nicht in der Lage ist, die Leistung zu bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 -, zitiert nach juris). Zu § 297 BGB gilt, dass die Beweislast der Gläubiger trägt, wie sich aus der Negativformulierung der Vorschrift eindeutig ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 251/10 -, zitiert nach juris m. w. N.). 72 a. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Pausen „im Voraus“ im Sinne des § 4 ArbZG durch die Beklagte angeordnet worden sind. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt im Voraus der Beginn und die Dauer der Arbeitsunterbrechung feststehen und mitgeteilt sein muss, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend gehalten, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie dauern soll (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 1398/08 -, zitiert nach juris). Nach anderer Auffassung muss die zeitliche Lage der Ruhepause vor Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit bestimmt werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 3 Sa 49/12 - ). 73 Es ergibt sich bereits aus § 9 der einschlägigen Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ vom 31.01.2011, die für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2011 einschlägig ist, dass Voraussetzung für die ordnungsgemäße Pausanordnung ist, dass der genaue Zeitpunkt der Pause dem Mitarbeiter vor Dienstbeginn verbindlich mitgeteilt werden muss. Aus systematischen Gründen gilt das auch für die in § 9 Abs. 2 geregelten „zusätzlichen unbezahlten Ruhepausen“ (vgl. LAG Köln, Urteil vom 24.08.2012 – 4 Sa 1183/11 - ). Die Beklagte hat vorliegend mit Schriftsatz vom 31.05.2013 ohne Einschränkung behauptet, dass die Pause dem Kläger jeweils bei Beginn der Schicht so mitgeteilt worden ist, wie sie tatsächlich durchgeführt wurde. Sie hat hierzu die jeweils nach ihrem Vortrag zu Beginn der Schicht des Klägers tätigen Disponenten als Zeugen benannt. 74 b. Der Kläger hat hierauf nicht substantiiert entgegnet. Er hat nicht seinerseits substantiiert dargetan, an welchen Tagen die Pause vom Disponenten nicht genannt worden ist. Es kann dem Vorbringen des Klägers nicht einmal sicher entnommen werden, ob er pauschal behaupten will, dass an einzelnen von der Beklagten benannten Tagen die Pause bei Beginn der Schicht nicht tatsächlich so mitgeteilt worden ist, wie sie durchgeführt wurde. Der Kläger wäre gehalten, hierzu substantiiert zu erwidern – also im Einzelnen die von ihm bislang lediglich pauschal behaupteten Abweichungen vortragen. Der Kläger hat es diesbezüglich nicht vermocht, hinsichtlich einzelner Tage vorzutragen, dass an diesen eine Anordnung bei Dienstantritt hinsichtlich der Arbeitsunterbrechung nicht erfolgt sei. Er hat nicht mitgeteilt, wann diese Anordnung tatsächlich erst im Laufe der Schicht erfolgt sei. Er hat ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass die bei Dienstbeginn mitgeteilte Pause nicht unverändert durchgeführt worden sei. Er hat diesbezüglich nicht konkret hinsichtlich einzelner Tage vorgetragen, wie die Pause ursprünglich angeordnet worden ist, hinsichtlich konkreter Lage und Dauer und welche Veränderungen sie im Laufe der Schicht unterlegen gewesen ist. 75 c. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechend dem Beklagtenvortrag die jeweils durchgeführte Pause bei Dienstbeginn gemäß den Vorgaben der Betriebsvereinbarung mitgeteilt worden ist. Von einem Vortrag der Beklagten ins Blaue hinein, der unbeachtlich wäre, ist nicht auszugehen. 76 Im Zivilprozess ist Vortrag wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn die Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.09.2002 – V ZR 170/01 -, zitiert nach juris). Allerdings ist bei der Annahme eines solchen missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten. Denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung ins Blaue hinein rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2002 – V ZR 170/01 -, a. a. O.). 77 Die Beklagte konnte sich daher für ihren Vortrag auf die ihr vorliegenden Listen über die Zeit des Dienstbeginns und der jeweils bei Dienstbeginn zuständigen Disponenten berufen, sofern sie nicht Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Pausen tatsächlich nicht mitgeteilt oder später verschoben wurden. Dass die Disponenten die Pausen jeweils bei Dienstbeginn angegeben haben, wird zumindest indiziell dadurch gestützt, dass unstreitig bei Dienstbeginn der Kläger sich nach seinem Einsatzort erkundigen muss. Die Beklagte hat also Anhaltspunkte für ihren Vortrag. Sie behauptet nicht ins Blaue hinein. 78 Hierbei ist der Vortrag der Beklagten, sich auf die jeweils zuständigen Disponenten zu beziehen, ausreichend. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass die jeweilige Anweisung der Arbeitszeitunterbrechung bei Schichtbeginn durch den Disponenten bzw. den Schichtleiter erfolgt ist. In ihrem letzten Vortrag im Rahmen der Berufungsbeantwortung hat sich die Beklagte auf die Anordnung durch den Disponenten festgelegt. Zudem erscheint der Hinweis auf den Disponenten, der in der jeweiligen Schicht zuständig ist, hinreichend stichhaltig, da entsprechend dem Verweis des Klägers auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.05.2013 (3 Sa 84/13) und vom 26.04.2013 (4 Sa 1120/12) in der Berufungsbegründung vom 15.07.2013 davon auszugehen ist, dass in der Nacht unmittelbar vor dem Einsatz des betreffenden Mitarbeiters per E-Mail die Pausen dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass auch der für die jeweilige Schicht zuständige Disponent über entsprechende Informationen und damit über Kenntnisse hinsichtlich der Lage der Pausen verfügt. 79 Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die jeweils durchgeführte Pause dem Kläger bei Dienstbeginn mitgeteilt worden ist und damit die Voraussetzungen des § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 eingehalten sind. 80 2. Auch von der Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist bei Anordnung der Arbeitsunterbrechungen gegenüber dem Kläger auszugehen. 81 a. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auch auf die Dauer und die Lage der Pausen (vgl. Fitting-Auffarth, § 87 BetrVG Randnummer 116 m. w. N.). 82 Vorliegend ist eine Zustimmung des Betriebsrates zu den einzelnen gegenüber dem Kläger vorgenommenen bzw. angewiesenen Arbeitszeitunterbrechungen nicht gegeben. Weder in dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Monatsplan, noch in dem dort geregelten Tagesplan sind Pausenaufzeichnungen enthalten. Die Pausen werden dem Betriebsrat erst in der Nacht unmittelbar vor dem Einsatz per E-Mail mitgeteilt, ohne dass dessen Zustimmung hierzu eingeholt wird bzw. erfolgt. 83 Von einer Wahrung der Mitbestimmungsrechte ist jedoch durch den Regelungskomplex der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 auszugehen. 84 Zwar ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht in der Weise von dem Betriebsrat ausübbar, dass der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand erhält (vgl. BAG, Beschluss vom 23.03.1999 – 1 ABR 33/98 -, zitiert nach juris). 85 Ein unzulässiger Verzicht liegt etwa dann vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis einräumt, Pausen zu bestimmen (vgl. zur Befugnis hinsichtlich der Überstundenanordnung, BAG, Urteil vom 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 53). Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann dieser aber vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen alleine treffen kann, wobei das Mitbestimmungsrecht nur nicht in seiner Substanz verletzt werden darf. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG erfordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 55). 86 b. Abzustellen ist auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechtes hinsichtlich der Lage und Dauer von Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, bei der Festlegung des Beginns und des Endes von Pausen, die Interessen der Arbeitnehmer an einer Erholungswirksamkeit der Arbeitsunterbrechungen und einem möglichst effektiven Ermüdungsabbau zur Geltung zu bringen. Dies wird nicht nur durch Dauer der Pausen, sondern auch durch deren Lage innerhalb der Arbeitszeit beeinflusst (vgl. BAG, Beschluss vom 01.07.2003 – 1 ABR 20/02 -, zitiert nach juris, Randziffer 30). 87 Zur Wahrung dieses Sinns und Zwecks des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG enthält die Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 hinreichende mitgestaltende Regelungen. So ist gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung klargestellt, dass die verbindliche Anordnung und Mitteilung der jeweiligen Arbeitsunterbrechung vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. Zudem ist – in Abweichung von § 4 Satz 2 ArbZG, der eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten zulässt – die durchgehende Gewährung der Pause in § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt. Weiterhin liegen einschränkende Regelungen für die Zulässigkeit von zusätzlichen unbezahlten Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gemäß § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vor, da deren Zulässigkeit davon abhängt, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden dürfen. Hieraus ergibt sich, dass die der Beklagten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit mehreren Vorgaben unterliegt. 88 3. Auch die dem Kläger gewährte Zusatzpause gemäß § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 erweist sich als wirksam geregelt und gegenüber dem Kläger angeordnet. Eine Zusatzpause, die über die gesetzlich in § 4 ArbZG vorgesehene Pause hinausgeht, ist – sofern keine individualrechtliche entgegenstehende Regelung besteht – regelbar. Das Arbeitszeitgesetz steht dem nicht entgegen, da § 4 ArbZG lediglich eine Mindestpause regelt. Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsparteien erstreckt sich – wie oben gesagt – auf Dauer und Lage der Pausen und umfasst daher die Möglichkeit auf die zusätzliche Pause gemäß § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung zu regeln (vgl. Fitting-Auffarth, § 87 BetrVG, Randnummer 116 m. w. N.). 89 4. Der wirksamen Pausengewährung steht nicht der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Wechsels seines Aufenthaltsortes von Terminal 1 zu Terminal 2 im Flughafen K entgegen. Hierzu trägt der Kläger lediglich schlagwortartig und damit nicht hinreichend substantiiert vor. Der Kläger beruft sich hierbei lediglich darauf, die Beklagte verlange zwischenzeitlich fast von jeder Mitarbeiterin und von jedem Mitarbeiter, dass diese Pausen – Unterbrechungszeiten - zu nutzen seien, um eine Änderung des Arbeitsortes zu vollziehen. Nähere Angaben zu konkreten Daten macht der Kläger hierbei nicht. 90 91 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegende Partei gemäß § 97 ZPO. 92 Die Revision war hinsichtlich der Frage der Bewahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gemäß 72 ArbGG zuzulassen. 93 RECHTSMITTELBELEHRUNG 94 Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei 95 R E V I S I O N 96 eingelegt werden. 97 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 98 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 99 Bundesarbeitsgericht 100 Hugo-Preuß-Platz 1 101 99084 Erfurt 102 Fax: 0361 2636 2000 103 eingelegt werden. 104 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 105 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 106 107 1. Rechtsanwälte, 108 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 109 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 110 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 111 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 112 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 113 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.