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Beschluss

4 TaBV 61/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich auf Grundsätze zur Verteilung freiwilliger über- und außertariflicher Leistungen. • Auch eine bereits durch individualvertragliche Zusagen gebundene Gewährung freiwilliger Zulagen verdrängt nicht das Mitbestimmungsrecht. • Die Änderung oder Abschaffung eines bisherigen kollektiven Entgeltsystems zugunsten individueller Vereinbarungen kann ebenfalls mitbestimmungspflichtig sein, sofern die Verteilungskriterien kollektiven Charakter haben. • Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund oder Höhe der Zahlungen von allgemeinen Merkmalen wie Leistung oder Verantwortung des Arbeitsplatzes abhängen; nur besondere individuelle Umstände verhindern den kollektiven Charakter.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungspflicht bei Verteilung und Änderung übertariflicher Zulagen • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich auf Grundsätze zur Verteilung freiwilliger über- und außertariflicher Leistungen. • Auch eine bereits durch individualvertragliche Zusagen gebundene Gewährung freiwilliger Zulagen verdrängt nicht das Mitbestimmungsrecht. • Die Änderung oder Abschaffung eines bisherigen kollektiven Entgeltsystems zugunsten individueller Vereinbarungen kann ebenfalls mitbestimmungspflichtig sein, sofern die Verteilungskriterien kollektiven Charakter haben. • Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund oder Höhe der Zahlungen von allgemeinen Merkmalen wie Leistung oder Verantwortung des Arbeitsplatzes abhängen; nur besondere individuelle Umstände verhindern den kollektiven Charakter. Die Arbeitgeberin zahlte in der Vergangenheit unterschiedliche außertarifliche Zulagen nach einem Grading-/E-Entgeltsystem. Der Betriebsrat focht fehlende Beteiligung bei der Festlegung dieser Verteilungsgrundsätze an. Die Arbeitgeberin behauptete, einzelne Zulagen seien individuell in Arbeitsverträgen zugesagt und damit nicht widerruflich. Zugleich erklärte sie, das bisherige Entgeltsystem künftig nicht mehr anwenden zu wollen und Zulagen für neu eintretende Arbeitnehmer individuell verhandeln zu wollen, ohne ein kollektives System einzuführen. Streitgegenstand war, ob für die Gewährung, Verteilung und die beabsichtigte Änderung des Entgeltsystems Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehen. Das Arbeitsgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Anwendbare Maßstäbe zur Bestellung einer Einigungsstelle wurden zugrunde gelegt; das Gericht folgte den in § 98 Abs. 1 ArbGG formulierten Grundsätzen zur offensichtlichen Unzuständigkeit. • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst Mitbestimmung die Grundsätze zur Verteilung freiwilliger oder zusätzlicher Leistungen sowie Änderungen dieser Grundsätze. • Freiwillige Leistungen sind solche, die nicht kraft Gesetzes oder Tarifvertrag geschuldet sind; bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf über- oder außertariflichen Bereich. • Die individuelle vertragliche Gewährung von Zulagen schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus; auch wenn Arbeitgeber vertraglich gebunden sind, bleibt die Beteiligung des Betriebsrats erforderlich. • Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Änderung von Entgeltsystemen; will der Arbeitgeber künftig individuell verhandeln statt ein kollektives System vorzuhalten, ist dies mitbestimmungspflichtig, wenn die Verteilungskriterien allgemeine Merkmale (z. B. Leistung, Verantwortung) betreffen. • Ein kollektiver Tatbestand ist grundsätzlich gegeben, wenn Grund und Höhe der Zahlungen von allgemeinen, arbeitsplatzbezogenen Merkmalen abhängen; nur in engen Fällen mit rein individuellen, besonderen Umständen liegt keine Kollektivregelung vor. • Auf den konkreten Vortrag der Arbeitgeberin ist abzustellen: Sie zahlte bereits übertarifliche Zulagen nach einem System und beruft sich nicht überzeugend darauf, dass die Verteilung rein individualisierte, nicht-kollektive Regelungen seien. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; der Beschluss des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowohl hinsichtlich der bereits realisierten übertariflichen, individualvertraglich zugesagten Zulagen als auch hinsichtlich der beabsichtigten Abschaffung des bisherigen Entgeltsystems zugunsten individueller Verhandlungen. Die individuelle vertragliche Zusage der Arbeitgeberin, Zulagen nicht widerrufen zu können, hebt die Mitbestimmungsbefugnis nicht auf. Die Arbeitgeberin kann durch einseitiges Vorgehen nicht das Mitbestimmungsrecht umgehen; Änderungen der Verteilungsgrundsätze sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie kollektive Kriterien betreffen. Folglich hat der Betriebsrat in den genannten Punkten gewonnen.