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Urteil

7 Sa 268/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:1031.7SA268.13.00
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Leitsätze

1. Bedient sich eine Rundfunk- und Fernsehanstalt eines 100%-igen Tochterunternehmens, um seine Nachrichtenformate inhaltlich zu gestalten und technisch zu produzieren, und liegt die medienrechtliche Verantwortung für die produzierten Beiträge bei dem Geschäftsführer des Tochterunternehmens, der in Personalunion auch die Funktion eines Chefredakteurs ausübt, so verwirklicht sich die geistig-ideelle Zielsetzung, die den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet, in der programmgestaltenden Tätigkeit der Mitarbeiter des Tochterunternehmens.

2. Die Tätigkeit von Redakteuren für eine Rundfunk- und Fernsehanstalt ist typischerweise programmgestaltend. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einfluss des Redakteurs/der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge, an denen er/sie mitwirkt, so gering ist, dass schlechterdings eine „persönliche Handschrift“ nicht mehr erkennbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 in Sachen 10 Ca 5597/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bedient sich eine Rundfunk- und Fernsehanstalt eines 100%-igen Tochterunternehmens, um seine Nachrichtenformate inhaltlich zu gestalten und technisch zu produzieren, und liegt die medienrechtliche Verantwortung für die produzierten Beiträge bei dem Geschäftsführer des Tochterunternehmens, der in Personalunion auch die Funktion eines Chefredakteurs ausübt, so verwirklicht sich die geistig-ideelle Zielsetzung, die den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet, in der programmgestaltenden Tätigkeit der Mitarbeiter des Tochterunternehmens. 2. Die Tätigkeit von Redakteuren für eine Rundfunk- und Fernsehanstalt ist typischerweise programmgestaltend. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einfluss des Redakteurs/der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge, an denen er/sie mitwirkt, so gering ist, dass schlechterdings eine „persönliche Handschrift“ nicht mehr erkennbar ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 in Sachen 10 Ca 5597/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 4 TzBfG sowie einen entsprechenden Beschäftigungsantrag. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Entfristungs- und Beschäftigungsklage der Klägerin abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.03.2013 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 02.04.2013 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.04.2013 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 03.06.2013, begründet. Die Klägerin führt aus, das Arbeitsgericht Köln habe verkannt, dass sie in Wirklichkeit nicht als programmgestaltende Mitarbeiterin tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe sie mit einem Cutter verglichen, dabei aber verkannt, dass nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG Cutter gerade nicht programmgestaltend tätig sind. Einer programmgestaltenden Tätigkeit stehe auch entgegen, dass bei der Beklagten das sogenannte Chefredakteursprinzip gelte: Entscheidungsbefugt über die Inhalte des Programms und der Beiträge sei danach der Chefredakteur oder eine ihm gleichwertige Person, nicht jedoch sie, die Klägerin bzw. die auf ihrer Ebene angesiedelten Mitarbeiter. Die Klägerin wiederholt, dass sie bei den Sendungen und Beiträgen, an denen sie mitgewirkt habe, nie live zu sehen gewesen sei, dass ihr die Themen und deren inhaltlicher Tenor stets vorgegeben worden seien, und zwar durch die CvD-Sitzung am Morgen des Sendetages, an der sie nicht teilzunehmen hatte. Vor Ort habe sie in der Gesamtzeit ihrer Beschäftigung nur insgesamt ungefähr 10 Beiträge erstellt. Ferner macht die Klägerin geltend, dass sie zu ungefähr 90 % damit beauftragt gewesen sei, die sogenannten Aufmacher zu erstellen, d. h. diejenigen Beiträge, die in dem zweistündigen Nachrichtenmagazin Punkt 12 an erster Stelle gesendet würden. Diese Aufmacher hätten meist tagesaktuelle Themen zum Gegenstand, die ohne ihre Mitwirkung in der morgendlichen CvD-Konferenz festgelegt und vorstrukturiert würden und bei denen die Einflussnahme durch den jeweiligen Chef vom Dienst besonders intensiv sei. Außerdem habe das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Es habe nämlich nicht berücksichtigt, dass die RTL-Mediengruppe viele Jahre lang Haustarifverträge praktiziert habe, in denen eine maximale Befristungsdauer von nur drei Jahren festgelegt worden sei. Demnach sei die R -Mediengruppe selbst nicht davon ausgegangen, dass es aus programmgestaltend-schöpferischen Gründen unumgänglich sei, Mitarbeiter wie sie, die Klägerin, dauerhaft nur befristet zu beschäftigen. Schließlich bleibt die Klägerin auch dabei, dass sich die Beklagte schon nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen könne, da es sich bei ihr nicht selbst um einen Programmanbieter, sondern nur um einen bloßen Zulieferer für R als Sender handele. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013, Az.: 10 Ca 5597/12, abzuändern und 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten aufgrund der Befristung vom 11.11.2010 zum 30.06.2012 nicht beendet ist; 2.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gemäß den letztgültigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 11.11.2010 über den 30.06.2012 hinaus weiter zu beschäftigen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und dessen Begründung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne in Anbetracht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine programmgestaltende Mitarbeit nicht ernsthaft in Abrede stellen. Redakteure/Reporter gehörten gerade zu den Berufsgruppen, denen das BAG in ständiger Rechtsprechung programmgestaltende Mitarbeit bestätige. Bei der Sendung Punkt 12 handele es sich – unstreitig – um eine zweistündige Livesendung, die eine Mischung aus Nachrichten und Magazinbeiträgen enthalte. Die Sendungsplanung finde regelmäßig am Nachmittag des Vortages statt. Bei diesen Brainstorming- und Planungsrunden werde diskutiert, welche Themen für die Sendung am Folgetage geeignet sind, wie diese mit Inhalt auszufüllen sind und wie sie umgesetzt werden sollen. An diesen Planungsrunden habe auch die Klägerin regelmäßig teilgenommen. Bei der morgendlichen Konferenz der Chefs vom Dienst werde lediglich eine Nachjustierung vorgenommen, soweit sich in der Nacht noch neue aktuellere Themen ergeben hätten. Dies mache nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtsendung aus. Der Chef vom Dienst sei dafür verantwortlich, dass die Beiträge im Ergebnis sendefähig sind. Er sei der Koordinator, gestalte die einzelnen Beiträge aber nicht selbst. Dies sei bei bis vormittags um 12.00 Uhr zu produzierenden 35 Beiträgen auch aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich. Zwar habe der Chef vom Dienst im Zweifel das Letztentscheidungsrecht. Die kreative Aufgabe als solche liege jedoch bei den Redakteuren/Reportern. Diese müssten ihre Fähigkeiten einbringen und Ideen zur Ausfüllung des Themas kreieren (Recherche, Schwerpunkte, Interviewpartner, Vertonung, Musikuntermalung, Bildabfolge etc.). Die vorbeschriebenen Aufgaben habe die Klägerin tagtäglich ausgeübt. Ausweislich des Archivs der Beklagten sei sie in der Zeit vom 02.01.2008 bis 05.01.2012 bei 386 Beiträgen in der Autorenzeile genannt. Das Arbeitsgericht habe die Klägerin auch nicht mit einem Cutter verglichen, sondern nur ein Beispiel aus der Zusammenarbeit der Klägerin mit einem Cutter erwähnt. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin, der Berufungserwiderung der Beklagten sowie der weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 24.07.2013 und 24.09.2013 sowie der Beklagten vom 18.09. und 24.09.2013 wird ergänzend Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt, dass er in einem Anstellungsverhältnis nicht nur zur Beklagten, sondern auch zu R stehe, dass er in Personalunion nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Chefredakteur fungiere, dass die medienrechtliche Verantwortlichkeit für die bei der Beklagten produzierten News-Sendungen bei ihm liege und dass keinerlei Abnahme dieser Sendungen durch R mehr erfolge. Die Klägerin persönlich hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, dass es in ihrem Berufsfeld bei der Arbeitsplatzsuche weniger auf ein vom Vorarbeitgeber ausgestelltes Arbeitszeugnis ankomme, sondern dass die in der Vergangenheit von dem Einstellungsbewerber erstellten Beiträge in Augenschein genommen würden und für die Einstellungsentscheidung wesentlich seien. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen rechtzeitig eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg habe. Die10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit, soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse, im Ergebnis zutreffend entschieden und unter sachgerechter Auswertung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung tragfähig begründet. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz bieten zur Überzeugung des Berufungsgerichts keinen hinreichenden Anlass, das arbeitsgerichtliche Urteil zugunsten der Klägerin abzuändern. An die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfend und auf die Einwendungen der Klägerin in der Berufungsinstanz eingehend gilt zusammenfassend und ergänzend das Folgende: Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 30.06.2012 sein Ende gefunden. 1. Maßgebend dafür, ob die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wirksam auf diesen Zeitpunkt befristet haben, sind allein die Verhältnisse bei Abschluss des zeitlich letzten Arbeitsvertrages. Dies ist der Arbeitsvertrag vom 30.12.2009 in der Fassung der Vertragsergänzung vom 11.11.2010. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits seit dem 01.01.2008 bestand, bedurfte die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes. Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf den auch im Arbeitsvertrag zitierten sachlichen Befristungsgrund des § 14 Abs. 1, S. 2, Nr. 4 TzBfG. Danach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn „ die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt “. 2. Zu den von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG zu der vor Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Dies folgert das BAG aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, juris Rdnr. 10). 3. Auch die Beklagte kann sich bei der Herstellung der täglichen und wöchentlichen News- und Magazinformate für die Mediengruppe RTL wie eine Rundfunk- und Fernsehanstalt auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. a. Das Grundrecht soll gewährleisten, dass die Medienanstalten frei von externer Einflussnahme entscheiden können, wie sie ihre publizistische Aufgabe erfüllen. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BAG a.a.O., Rdnr. 14 unter Berufung auf BVerfGE 59, 231, 258 und BVerfGE 35, 202 und 223). b. Die Beklagte strahlt die von ihr produzierten News- und Magazinsendungen zwar nicht unter eigenem Namen aus. Dies ist aber auch nicht zwingend notwendig, um im Rahmen des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG das Grundrecht der Rundfunkfreiheit für sich in Anspruch nehmen zu können (BAG a.a.O., Rdnr. 14). Anders als eine reine Produktionsfirma leistet die Beklagte nämlich nicht nur den technischen Support bei der Produktion bestimmter Sendungen, sondern sie entscheidet autonom und eigenverantwortlich auch über den Inhalt der von ihr produzierten News- und Magazinformate. Hierzu beschäftigt sie Redakteure, Reporter, Korrespondenten, Moderatoren usw. Zwar produziert die Beklagte im Auftrag der R -Mediengruppe, der sie als 100 % - ige Tochtergesellschaft der R T GmbH auch gesellschaftsrechtlich angehört. Eine Instanz der R - Mediengruppe, die der Beklagten die Inhalte der von dieser zu produzierenden Sendungen vorgibt oder nach erfolgter Produktion ‚abnimmt‘, existiert jedoch nicht. Wie die Klägerin selbst in anderem Zusammenhang ausführt, herrscht das Chefredakteursprinzip. Der Geschäftsführer der Beklagten ist jedoch in Personalunion zugleich der verantwortliche Chefredakteur für die von den Mitarbeitern der Beklagten erstellten News- und Magazinformate. Die medienrechtliche Verantwortlichkeit für die von der Beklagten produzierten Beiträge liegt bei ihm (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. BAG a.a.O., Rdnr. 16). c. Die geistig - ideelle Zielsetzung, die hinter den bei der Beklagten produzierten News- und Magazinsendungen steht, verwirklicht sich somit unter Vermittlung des Chefradakteurs durch die inhaltliche Arbeit der programmgestaltenden Mitarbeiter der Beklagten. Damit fallen die Belange der Beklagten bei der inhaltlichen Gestaltung der von ihr produzierten Sendungen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. 4. Die Klägerin gehört, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, entgegen ihrer Auffassung auch zum Kreis der ‚programmgestaltenden Mitarbeiter‘. a. Die in der Berufungsinstanz geäußerte Kritik der Klägerin, das Arbeitsgericht habe sie quasi mit einer Cutterin verglichen und deshalb dem Kreis der programmgestaltenden Mitarbeiter zugeordnet, liegt neben der Sache. Das Arbeitsgericht hat lediglich beispielhaft angeführt, dass eine persönliche Anwesenheit der Klägerin beim Schneiden der Beiträge, an denen sie mitgewirkt hat, nicht erforderlich erschiene, wenn ihre Aufgabe lediglich darin bestanden hätte, vom CvD in allen Einzelheiten vorgegebene Arbeitsaufträge wie eine Botin an die Cutterin weiter zu leiten. b. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der programmgestaltenden Mitarbeiter folgt vielmehr daraus, dass sie bei der Beklagten – wie bereits zuvor bei der Rechtsvorgängerin – als „Redakteurin/Reporterin“ beschäftigt war. Dies ergibt sich expressis verbis nicht nur aus sämtlichen zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen, sondern auch aus dem Arbeitszeugnis der Beklagten vom 30.06.2012 und ist dem Grunde nach im Übrigen unstreitig. aa. Das BAG bezeichnet die Tätigkeit von Redakteuren in ständiger Rechtsprechung als geradezu „ typischerweise programmgestaltend “ (BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, juris Rdnr. 18; BAG vom 20.08.2002, 3 AZR 14/01; BAG vom 22.04.1998, 5 AZR 342/97; BAG vom 24.04.1996, 7 AZR 719/95; BAG vom 16.02.1994, 5 AZR 402/93). bb. Nach dieser Rechtsprechung fehlt es an einem programmgestaltenden Einfluss nur dann, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder wenn im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, juris Rdnr. 18 am Ende). cc. Die erste der beiden genannten Ausnahmetatbestände trifft auf die Klägerin schon deshalb nicht zu, weil diese unstreitig bei der Beklagten keiner anderen Tätigkeit als derjenigen einer „Redakteurin/Reporterin“ nachgegangen ist. dd. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ihr Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der von ihr zu betreuenden Beiträge derart unwesentlich war, dass von einer programmgestaltenden Tätigkeit nicht mehr die Rede sein könnte. aaa. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin in der Berufungsinstanz zunächst hervor, dass sie in den Sendebeiträgen nie selbst live zu sehen gewesen sei. Inwiefern dieses Kriterium allerdings eine notwendige Voraussetzung einer programmgestaltenden Tätigkeit darstellen sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. bbb. Sodann hebt die Klägerin hervor, dass ihr die Themen der von ihr zu produzierenden Beiträge vorgegeben worden seien, dies insbesondere deshalb, da sie meistens die sogenannten Aufmacherthemen zu bearbeiten gehabt habe. Es mag zwar im positiven Sinne ein besonders herausragendes Indiz für eine programmgestaltende Tätigkeit darstellen, wenn einem Redakteur nicht einmal das Thema eines von ihm herzustellenden Medienbeitrages vorgegeben wird. Eine derart weitgehende Entfaltungsfreiheit dürfte allerdings jedenfalls im Alltagsgeschäft täglich erscheinender News- und Magazinsendungen eher die Ausnahme als die Regel darstellen. Die Vorgabe des zu bearbeitenden Themas stellt somit im umgekehrten Fall keinerlei aussagefähiges Indiz gegen eine programmgestaltende Mitwirkung des betreffenden Redakteurs dar. ccc. Desweiteren führt die Klägerin an, der Chef vom Dienst habe ihr regelmäßig neben dem Thema des zu bearbeitenden Beitrages auch dessen inhaltlichen Tenor vorgegeben. Unterstellt man dies zugunsten der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht einmal als richtig, so liegt in dieser Verfahrensweise zwar eine Beschränkung der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit des Redakteurs. Diese erscheint aber keineswegs als so weitgehend, dass bei der Gestaltung des Beitrages eine ‚persönliche Handschrift‘ des Redakteurs nicht mehr sichtbar werden kann. Gerade bei einem so vielschichtigen Medium wie dem Fernsehen können durch die Gestaltung der Bildfolge, des Textes, der Tonuntermalung und der Präsentation und der Zusammenstellung des O-Materials auch bei vorgegebenem Thema und Grundtenor verschiedene Redakteure Beiträge sehr unterschiedlicher Art und auch Qualität erstellen. Hieraus wird deutlich, dass die Vorgaben von Thema und Grundtenor die Gestaltungsfreiheit des Journalisten zwar einschränkt, aber nicht in einem Maße aufhebt, dass ihm kein nennenswerter gestaltender Einfluss mehr verbleibt. ddd. Letztlich vertritt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 5) die Auffassung, dass in einer Redaktion, für die das Chefredakteursprinzip gilt, programmgestaltende Tätigkeit praktisch nur beim Chefredakteur selbst oder allenfalls noch den Chefs vom Dienst angesiedelt sein könne. Diese Auffassung stellt überzogene Anforderungen an den Maßstab dessen, was unter programmgestaltendem Einfluss zu verstehen ist, um den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit zu eröffnen. Sie erscheint überdies lebensfremd, weil sie nicht erklären kann, warum z. B. ein kommerziell ausgerichtetes Unternehmen wie die Beklagte zwischen der Ebene der Chefs vom Dienst und der Ebene des rein technischen Supports noch eine Vielzahl von Redakteuren wie die Klägerin mit der inhaltlichen Bearbeitung ihrer Sendungen beschäftigt. eee. Zudem macht die Klägerin zwar geltend, dass sie zu geschätzten 90 % ihrer Tätigkeit mit sogenannten Aufmacherthemen betraut wurde, bei denen die Einflussnahme des Chefs vom Dienst nach ihrer Darstellung besonders intensiv sein soll, dass sie aber nur selten und ohne dort Einfluss nehmen zu können an den sogenannten Brainstorming- bzw. Planungsgesprächen teilgenommen hat, die jeweils am Nachmittag des Vortages der Sendungen stattfanden. Die Klägerin hat aber nicht hinreichend dargelegt, warum dies so gewesen sei. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht arbeitsvertraglich festgelegt war, dass die Klägerin als „ Aufmacherredakteurin “ o. ä. beschäftigt werden sollte. Es bestand somit auch kein Anlass der Parteien, beim Abschluss des Arbeitsvertrages, in dem die Klägerin als „ Redakteurin/Reporterin “ bezeichnet wird, davon auszugehen, dass sie sich nur mit ‚Aufmacherthemen‘ beschäftigen würde. Auszugehen war vielmehr davon, dass die Klägerin eine Tätigkeit durchschnittlichen Zuschnitts als Redakteurin/Reporterin der Punkt News Redaktion ausüben würde. Nur dies kann dann auch bei der Beurteilung des sachlichen Befristungsgrundes zugrundegelegt werden. c. Schließlich erscheinen die Darlegungen der Klägerin, mit denen sie begründen will, dass sie nicht zum Kreis der programmgestaltenden Mitarbeiter gehört habe, auch teilweise widersprüchlich. aa. So führt die Beklagte in der Tätigkeitsbeschreibung des der Klägerin erteilten Arbeitszeugnisses vom 30.06.2012 unter anderem aus: „ In Ihrer Funktion nahm Frau W folgende Tätigkeiten wahr: - Konzipieren, texten, schneiden und vertonen von News- und Magazinbeiträgen … - Redaktioneller Schwerpunkt: Aktuelle Berichterstattung - … - Planen, drehen, texten, schneiden und vertonen eigener Reporterstücke … - Planen von News- und Magazinbeiträgen“. Die Klägerin hat das Zeugnis vom 30.06.2012 zwar zum Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits gemacht und in verschiedener Hinsicht beanstandet. Dies gilt allerdings nicht für die zitierten Passagen der Tätigkeitsbeschreibung, die die Klägerin damit konkludent als zutreffend akzeptiert hat. Die Zeugnisaussagen widersprechen aber der Behauptung der Klägerin, dass sie nie Themen oder Beiträge „ konzipiert “ oder „ geplant “ habe, und erscheint auch sonst mit der Auffassung, keine programmgestaltende Tätigkeit ausgeführt zu haben, kaum vereinbar. bb. Dasselbe gilt für die mündliche Einlassung der Klägerin, bei der Bewerbung um eine entsprechende neue Stelle in ihrer Branche komme es weniger auf den Inhalt eines vom Vorarbeitgeber erteilten Zeugnisses an. Maßgeblich sei vielmehr der Eindruck, den der potentielle neue Arbeitgeber von dem Einstellungsbewerber dadurch gewinne, dass er sich die Beiträge anschaue, die der Einstellungsbewerber in der Vergangenheit erstellt oder an denen er mitgewirkt hat. Eine solche Branchenübung wäre schlechthin nicht erklärbar, wenn sich in den Beiträgen von Redakteuren wie der Klägerin nicht doch eine eigene gestalterische Leistung und persönliche Handschrift niederschlagen würde. 5. Bei der nach der Rechtsprechung des BAG abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, juris Rdnr. 21 ff.) kann die Beklagte, wie bereits ausgeführt, den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Dem steht das Bestandsschutzinteresse der Klägerin gegenüber. a. Das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einer programmgestaltenden Redakteurin gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG aus sachlichem Grund zu befristen, ist darin begründet, dass sie fortlaufend den Erfordernissen eines vielfältigen Programms, aber auch sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden will und dem durch Austausch geeigneten Personals Rechnung tragen möchte. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie die Konzeption ihrer Sendung Punkt 12, an deren Produktion die Klägerin beteiligt war, im Zeitraum 2009 aufgrund eines zuvor nachlassenden Zuschauerinteresses erheblich verändert habe, weg von einer reinen ‚klassischen‘ Nachrichtensendung hin zu einem Nachrichtenmagazin mit einem zunehmend auch unterhaltenden Charakter. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach ihrer Wahrnehmung gerade aufgrund dieser Neuausrichtung inhaltliche Differenzen mit der Klägerin hinsichtlich der Erfüllung der Arbeitsaufträge entstanden seien. Dies verdeutlicht, dass auch bei dem Arbeitsgebiet der Klägerin ein unter den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallendes berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an einer Sicherstellung der Flexibilität der Personalauswahl durch Befristung anzuerkennen ist. b. Dem steht auf der anderen Seite das Interesse der Arbeitnehmerin gegenüber, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stärkeren sozialen Schutz und bessere wirtschaftliche Planungssicherheit zu genießen. c. Bei der Abwägung der Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin einem sogenannten kreativen Berufsstand angehört, welcher stärker als andere Berufsfelder von der Bereitschaft und dem Erfordernis der Flexibilität geprägt ist. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse und ihres Alters sind keine über das Durchschnittsmaß hinausgehenden Aspekte besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit erkennbar. Auch die bisherige Dauer der arbeitsvertraglichen Zusammenarbeit der Parteien von 4 ½ Jahren reicht noch nicht aus, um auf eine von beiden Vertragsparteien mitgetragene Verfestigung der Beziehungen schließen zu lassen, die das durch die Rundfunkfreiheit geschützte Flexibilitätsinteressen der Beklagten zurücktreten lassen könnte. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass frühere in der RTL-Gruppe praktizierte Haustarifverträge einmal eine Befristungshöchstdauer von drei Jahren vorgesehen haben mögen; denn unstreitig haben diese Tarifverträge nicht für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gegolten und sind überdies seit langem gekündigt. d. Alles in allem führt daher auch die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung nicht dazu, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.06.2012 mangels eines hinreichenden sachlichen Grundes als rechtsunwirksam anzusehen wäre. 6. Hat die vereinbarte Befristung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet, konnte auch der Beschäftigungsantrag keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorliegende Entscheidung folgt den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.