OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Ta 252/13 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2013:1031.11TA252.13.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 – 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.08.2013 – 5 Ca 2001/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden. 2. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil die Festsetzung eines Zwangsgeldes daran scheitert, dass die titulierte Verpflichtung zur Beschäftigung mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens LAG Köln - 13 Sa 614/12 – durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 – 2 AZN 147/13 – endete. Zwar enthält der Wortlaut der Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – keine zeitliche Beschränkung, jedoch ist bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO auf den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens abzustellen. Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründungen bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrages durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 -; BAG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 ABR 75/11 – jew. m.w.N.). Die Begründung des Beschäftigungsantrags mit Schriftsatz vom 10.10.2012, wonach der Beschäftigungsantrag auf die Nichtbeschäftigung trotz erstinstanzlich obsiegendem Urteil im Kündigungsschutzprozess gestützt wird, und die Entscheidungsgründe zu VII. des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.01.2013, die die Verurteilung ausdrücklich unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG GS Beschl. v. 27.02.1985 -1/84 – rechtfertigt, sprechen für eine zeitliche Beschränkung des Beschäftigungstitels bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. 3. Jedenfalls ist die Beschwerde deshalb unbegründet, weil für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein Rechtsschutzinteresse fehlt. a) Der Antrag auf Zwangsmittelfestsetzung ist nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig (BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – I ZB 76/10 – m.w.N.). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). b) Der Kläger wird seit dem 20.06.2013 wieder beschäftigt, zunächst auf Grundlage des Zwischenvergleichs vom 18.06.2013 (Arbeitsgericht Siegburg 1 Ca 1515/13), d.h. im Außenbezirk Niederkassel des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln. Selbst wenn die Beklagte aufgrund der Umsetzung mit Schreiben vom 20.06.2013 die gemäß Ziffer 4. des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.01.2013 – 5 Ca 2001/12 – titulierte Verpflichtung, wonach der Kläger als Wasserbaumeister beim Wasser- und Schifffahrtsamt Köln im Außenbezirk Niederkassel als Vertreter des Leiters des Außenbezirks Niederkassel zu beschäftigen ist, verletzt haben sollte, rechtfertigt dies nicht mehr die Festsetzung eines Zwangsgeldes, denn die Umsetzung – die Ort und Inhalt der Arbeitsleistung betraf - war befristet für den Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 11.09.2013 und hat sich im Beschwerdeverfahren durch Zeitablauf erledigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.